Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ARZ 270/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 178

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/03vom16. Dezember 2003in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 29 aVom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters auf-grund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder [X.] ge-gen einen [X.], der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003 - [X.]/03 - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] 16. Dezember 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.Gründe:[X.] Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem [X.] als [X.] auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die [X.] ... KG aufgrund eines Mietvertrages überein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in [X.]schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des [X.] gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das [X.] ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestim-men, vorzugsweise das [X.], weil der Schwerpunkt der Sacheim [X.] liege. Das [X.] hat [X.] dem [X.] vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil fürden vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche [X.] § [X.] Abs. 1 ZPO gegeben und damit das [X.]/[X.] 3 -örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch ent-gegenstehende Rechtsprechung des [X.] Obersten Landesgerichtsgehindert.I[X.] Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinenGerichtsstand im [X.], die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren [X.] Gerichtsstand im [X.], so daß das vorlegende Oberlandesge-richt anstelle des [X.] zur Bestimmung des zuständigen [X.]s berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. [X.], [X.]. v. 21.06.2000- XII ARZ 6/00, [X.], 3214) und das vorlegende [X.] be-züglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einemselbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschafts-verpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, derGerichtsstand des § [X.] Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.II[X.] 1. Der [X.] hat die Frage der Anwendbarkeit des § [X.]ZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nichtentschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten,daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § [X.] ZPO nur für denmiet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgenoder Garanten gegeben sein soll ([X.] ZMR 1973, 84 f.; OLG Ham-burg ZMR 1991, 26; [X.], 1734; BayObLG NZM 2000,784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. [X.] [X.] [X.]. 6; [X.], ZPO, 2. Aufl. 2000, § [X.] [X.]. 9;[X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § [X.] [X.]. 22; [X.], Das [X.], 813 ff.; [X.], in: Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und [X.] -raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, [X.]. 11, S. 1586, [X.]. 16; vgl. auch [X.], 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzge-richtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten ([X.], Das Grundeigentum 1985, 419; [X.], Das [X.], 627; [X.] 1994, 210; [X.], 38), der sichauch das vorlegende Gericht anschließen möchte.2. Vom Gerichtsstand des § [X.] ZPO werden Ansprüche des [X.] eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder [X.]gegen einen [X.], der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages überRäume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § [X.] Abs. 1 ZPO in [X.] anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 ([X.], 50) nahe. [X.] nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen überRäume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten,an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnungoder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei [X.] Vermieters gegen einen [X.] aus einem selbständigen Gewähr- oderGarantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus [X.] oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern [X.] aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sichdamit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]., vor§ 414, [X.]. 2 ff.; [X.]/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § [X.] ZPO [X.]. 6), beidem der [X.] neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein beste-hendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrageswird. Da § [X.] ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an- 5 -die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitig-keiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gerichtzu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurtei-lung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwen-dung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wieselbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht.Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantie-oder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu [X.] sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben,auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertragbezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerecht-fertigt, die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschafts-vertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustel-len und sie auf dem Weg des von § [X.] ZPO vorgesehenen [X.] zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichts-stand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu [X.]) Dem steht nicht entgegen, daß § [X.] Abs. 1 ZPO in der bis zum 11.Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der [X.] "[X.] Mietprozeßrechts" ([X.]Z 89, 275, 281 f.; [X.]/[X.],§ [X.] [X.]. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwä-cher angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort [X.] ([X.], in: Bub/[X.], aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § [X.]ZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in [X.] über Räume umgestaltet worden ([X.]/Vollkommer, aaO,§ [X.] ZPO [X.]. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine- 6 -Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem [X.] geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die [X.] selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.IV. Es erscheint zweckmäßig, das [X.] als zuständiges [X.] zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen [X.]sstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).Melullis[X.][X.]Meier-BeckAsendorf

Meta

X ARZ 270/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ARZ 270/03 (REWIS RS 2003, 178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 178

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