Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7677

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:230715UIZR143.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

23. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
[X.] § 2 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 66a Satz 2
a)
Die Bestimmung des §
66a Satz
2 [X.] ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.].
b)
Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisanga-be in §
66a Satz
2 [X.] sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des §
1 Abs.
6 Satz
2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgrö-ße wie für den Haupttext verwendet wird.
c)
An der nach §
66a Satz
2 [X.] erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters ent-zogen wird.
d)
Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei §
66a Satz
2 [X.] in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
[X.], Urteil vom 23. Juli 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23.
Juli 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte
mit Privatkunden. Sie warb mit dem im nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag des [X.] abgebilde-ten Schreiben vom 28.
Juli 2011 für einen "[X.] mit Top-Kondition!".
In dem Schreiben war rechts oben eine Servicetelefonnummer mit einem [X.] angegeben. Unten auf der Seite fanden sich zu dem [X.] die Angaben "14
Ct/[X.] aus dt [X.], max 42
Ct/[X.] aus Mobil-funknetzen".
Der Kläger ist ein seit dem [X.] in das Vereinsregister beim [X.] eingetragener
rechtsfähiger
Verein von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze. Nach seiner
Ansicht
entspricht
die Art und
Weise, in der
die Beklagte in dem [X.] vom 28.
Juli 2011 auf die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer [X.] hingewiesen hat, nicht den Erfordernissen des Telekommu-nikationsgesetzes, nach dem der Preis von [X.] gut lesbar, deut-lich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer [X.] ist. Der darin liegende
Verstoß gegen eine Informationspflicht beeinträchti-ge Verbraucherinteressen nicht unerheblich.
Der Kläger hat beantragt,
es der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, bei der Bewerbung von Servicerufnummern die Angabe des für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preises nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend
wiederge-geben:
1
2
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-
4
-

-
5
-
Das Berufungsgericht hat die vor dem [X.] erfolgreiche Klage abgewiesen ([X.], [X.], 1094). Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, er-strebt der Kläger die
Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet an-gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei nach dem Unterlassungsklagengesetz prozessführungs-befugt und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht rechts-missbräuchlich.

In der Sache habe die Klage jedoch
keinen Erfolg, weil die vom Kläger beanstandete Bewerbung der Servicetelefonnummer den bei Angabe des Prei-ses für [X.] nach dem [X.] bestehenden Anforderungen der guten Lesbarkeit, der deutlichen Sichtbarkeit und des unmit-telbaren Zusammenhangs der Angaben mit dem Preis genüge. Der im Tele-kommunikationsgesetz verwendete Begriff der guten Lesbarkeit sei ebenso zu verstehen wie der in der Preisangabenverordnung verwendete Begriff der deut-lichen Lesbarkeit.
Diese sei
gegeben, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen könne. Bei einer anzunehmenden Leseentfer-nung von ca. 40
cm sei der kurze schwarze Text der Fußnote ohne weiteres Hilfsmittel mühelos lesbar, auch wenn
die Preisangabe in deutlich kleinerer Schrift und
in geringerer Schriftstärke als der restliche Text erfolge. Die Anga-ben in der Fußnote seien zudem
deutlich sichtbar, weil das streitgegenständli-che Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und
der [X.] deutlich abge-4
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7
-
6
-
setzt sei sowie
sämtliche Angaben in dem Anschreiben einschließlich der Über-schrift "[X.] mit Top-Kondition!" in moderater Schriftgröße gehalten seien, so dass die Aufmerksamkeit des Betrachters nicht einseitig abgelenkt werde. Es bestehe im Übrigen
der erforderliche
unmittelbare
Zusammenhang zwischen der Rufnummer und der Preisangabe in dem [X.]. Eine solche
Unmittelbarkeit sei auch
gegeben, wenn der Verbraucher

wie im Streitfall
auf die Preisangabe "gestoßen" werde und sie wahrnehmen könne, ohne weitere Zwischenschritte unternehmen zu müssen. Für
ihn sei deutlich erkennbar,
dass zu der Rufnummer eine ergänzende Information gehöre, die
er
ohne weitere Bemühungen auffinden könne. Der von der Rechtsprechung für die Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung angelegte strenge Maßstab, nach dem der Grundpreis auf denselben Blick wahrnehmbar sein müsse wie der Endpreis des Produkts, sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht über-tragbar.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, weil der Kläger nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] klage(und anspruchs-)befugt und die erhobene Unterlassungsklage nicht als missbräuchlich im Sinne von §
2 Abs.
3 [X.] anzusehen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er-kennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.
2. [X.] ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungs-anspruch nach §
2 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
66a Satz
2 [X.] zu.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die Bestimmung des §
66a Satz
2 [X.]
eine Verbraucherschutznorm im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz
1
[X.] ist, obwohl
sie
nicht in der
nicht abschließenden

Liste der Verbraucherschutzgesetze gemäß §
2 Abs.
2 [X.] aufgeführt ist. Nach dieser Vorschrift des [X.]es muss der Preis für 8
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-
7
-
[X.] gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Rufnummer angegeben werden. Die Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, die vor Inanspruchnahme der in §
66a [X.] genannten kos-tenpflichtigen Dienste in nicht zu übersehender Weise über die Kosten infor-miert werden sollen, um eine fundierte Entscheidung über die Inanspruchnah-me dieser Dienste treffen zu können (vgl. [X.]/[X.] in Säcker, [X.], 3.
Aufl., §
66a Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., §
66a [X.] Rn.
1).
b) Die Vorschrift des §
66a Satz
2 [X.] ist nach wie vor in [X.] und kann daher Grundlage eines Unterlassungsanspruchs sein.
Zwar sind die §§
66a bis 66c [X.] nach Art.
5 Abs.
2 Satz
2 des Gesetzes zur Änderung [X.] Regelungen vom 3.
Mai 2012 ([X.]
I, S.
958, 997) mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach §
45n Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
6 Nr.
1 [X.] nicht mehr anzuwenden.
Eine entsprechende Rechtsverord-nung ist bislang aber nicht in [X.] getreten.
Die Bundesnetzagentur, auf die die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung
übertragen worden ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
45n [X.] Rn.
5), hat von
dieser Kompetenz im Blick auf die §§
66a bis 66c [X.] noch keinen Gebrauch ge-macht (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor
§§
66a
ff. Rn.
4).
c)
Die in den §§
66a
ff.
[X.] enthaltenen
Regelungen
beruhen
nicht auf einer entsprechenden Vorgabe im [X.] (Ditscheid, [X.], 210).
d)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist
die Revision des [X.],
soweit das Berufungsgericht von einer guten Lesbarkeit und einer deutlichen Sichtbarkeit der beanstandeten Preisangabe ausgegangen ist, nicht schon deshalb unbegründet, weil der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag (nur) darauf gerichtet ist, der Beklagten zu verbieten, bei der Bewerbung von Servicerufnummern die Angabe des für die Inanspruchnahme des Dienstes
zu 12
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-
zahlenden Preises wie im Schreiben vom 28.
Juli 2011 geschehen nicht in un-mittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.
aa) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, davon auszu-gehen, dass in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt liegt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014

I
ZR
167/12, [X.], 1224 Rn.
26 = [X.], 1453
ENERGY & VODKA).
Das Klagebegehren richtet sich danach
gegen ein konkret umschrie-benes Verhalten, das bei natürlicher Betrachtungsweise den [X.] und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungs-form Anlass geben kann ([X.], Urteil vom 13.
September 2012
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
24
Biomineralwasser).
Der Kläger kann in Fällen, in [X.] er eine konkrete Werbung unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils gesondert angreifen möchte, allerdings diese verschiedenen Gesichtspunkte
im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen ma-chen. Er
muss dabei
die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klagean-trägen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Ver-letzungsform Bezug nehmen kann. Das Gericht
hat dann
die beanstandete Werbung unter jedem einzelnen der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prü-fen ([X.]Z 194, 314 Rn.
25
Biomineralwasser).
bb) Im Streitfall rechtfertigt die Fassung des vom Kläger gestellten [X.] nicht die Annahme, dieser habe die Unterlassung der von ihm [X.] Preisangaben nicht als solche, sondern allein wegen eines fehlen-den unmittelbaren Zusammenhangs
mit der angegebenen Rufnummer erstrebt. Der Kläger hat in der Klagebegründung, die bei der Auslegung seines Klagean-trags mit
zu
berücksichtigen ist,
auch ausgeführt, in dem Schreiben vom 28.
Juli 2011 sei der Preis weder in derselben Weise abgebildet wie die beworbene Rufnummer noch in deren unmittelbarer Nähe angegeben. Er hat dadurch so-15
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9
-
wie durch die Anführung
des §
66a Satz
2 [X.] und der einschlägigen Geset-zesmaterialien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er
entgegen dem Wortsinn
seines Unterlassungsantrags eine umfassende Überprüfung der von ihm beanstandeten Preisangabe am Maßstab des §
66a Satz
2 [X.] begehrte.
e)
Die Beurteilung des [X.], die Preisangabe im [X.] am Fuß des streitgegenständlichen [X.] entspreche den Anforderungen des §
66a Satz
2 [X.], hält den Angriffen der Revision in der Sache stand.
aa) Die Revision rügt vergeblich, die
Preisangabe sei entgegen der [X.] des [X.] schon nicht als "gut lesbar" im Sinne von §
66a Satz
2 [X.] anzusehen.
(1) Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe die Kriterien, die der Senat in
der Entscheidung "[X.] im Supermarkt" (Urteil vom 7.
März 2013
I
ZR
30/12, [X.], 850 =
[X.], 1022) für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des §
1 Abs.
6 Satz
2 PAngV als maßgeblich angesehen habe, zu Recht zur Auslegung des [X.] im Sinne von
§
66a Satz
2 [X.] herangezogen. Diese Grundsätze habe es aber auf den
Streitfall rechtsfehlerhaft angewandt. An der "guten Lesbarkeit" des [X.]es der Beklagten bestünden nach der Lebenserfahrung erhebliche Zweifel, weil dort allein
die Zahlen und die Großbuchstaben eine Schriftgröße von (knapp) 2
mm aufwiesen, die der Senat in der Entscheidung "[X.] im Supermarkt" als gerade noch lesbare Preisangabe angesehen habe. Die kleinen Buchstaben seien dagegen lediglich 1
mm groß. Außerdem sei die Preisangabe in der Fußnotenanmerkung des [X.] im Gegensatz zu
der [X.] im
der zitierten Senatsentscheidung
zugrunde liegenden Fall weder kontrastreich noch in ei-nem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt.
17
18
19
-
10
-
(2) Die Revision wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die Würdi-gung des [X.], das zu dem
beanstandeten [X.]
fest-gestellt hat, dass der [X.], der
die fragliche Preisangabe enthält, auf die (beim Lesen eines solchen Schreibens) übliche Leseentfernung von ca. 40
cm ohne Hilfsmittel mühelos und damit gut lesbar ist.
Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann daher im [X.] nur darauf geprüft werden, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechts-begriff zugrunde gelegt und entsprechend den Denkgesetzen und der allgemei-nen Lebenserfahrung geurteilt hat und das gewonnene Ergebnis von den Fest-stellungen getragen wird. Rechtsfehler des [X.] sind insoweit nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat
anders als die Revision meint

auch keinen unzutreffenden Maßstab angewandt.
Die Revision lässt die Fest-stellung des [X.] unberücksichtigt, die Lesbarkeit der [X.] werde im Streitfall dadurch erleichtert, dass es sich um einen kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text handelt, der sich aufgrund seiner schwar-zen Schrift auch ohne Hervorhebung durch Fettdruck ausreichend deutlich von dem weißen
Papier abhebt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Senats-rechtsprechung, nach der die Frage, ob eine Preisangabe deutlich lesbar im Sinne von §
1 Abs.
6 Satz
2 PAngV ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist, weshalb
neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch
die Wort-
und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind (vgl. [X.], [X.], 850 Rn.
13
[X.] im Supermarkt).
Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, der [X.] mit seiner schwarzen Schrift hebe sich, auch wenn
er nicht fettgedruckt sei, ausreichend deutlich von dem für das [X.] verwendeten weißen Papier ab.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision stehen die Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesge-20
21
-
11
-
richts [X.] abgedruckt in [X.] 2012, 32. Das Oberlandesgericht [X.] ist in jenem Fall davon ausgegangen, ein Schriftgrad von 5,5
Punkt, das heißt von 1,94
mm, sei
als unter normalen Voraussetzungen gerade noch lesbar anzuse-hen. Das Oberlandesgericht [X.] hat in dieser Entscheidung ebenfalls nicht allein das Merkmal der Schriftgröße als maßgeblich angesehen, sondern auf die gesamten Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles abgestellt.

(4) Die Revision verweist für ihren Standpunkt schließlich
ohne Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des §
66a Satz
2 [X.], wonach diese
Bestimmung gewährleisten soll, dass der Preis bei seiner Angabe in derselben Darstellung kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer [X.] werden muss, damit eine in kaum lesbarer oder versteckter Form erfol-gende Preisangabe verhindert wird (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks.
15/5213, S.
25; ebenso Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks.
16/2581, S.
30). Dieser Zweck der Vorschrift erfordert nicht, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße verwendet wird wie für den Haupttext ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
66a [X.] Rn.
11; [X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar, 4.
Aufl., §
66a Rn.
13 und in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2.
Aufl., §
66a [X.] Rn.
7).
bb) Die Revision wendet sich des Weiteren ohne Erfolg gegen die Beur-teilung des [X.], die Kosten, die dem Verbraucher bei Inan-spruchnahme der in dem streitgegenständlichen [X.] angegebenen Servicerufnummer entstünden, seien deutlich sichtbar im Sinne von §
66a Satz
2 [X.] angegeben.
(1) Die Revision führt hierzu aus, dieses Merkmal
sei
unter Berücksichti-gung der Entstehungsgeschichte der Norm ebenfalls dahin auszulegen, dass der Preis kontrastreich und in derselben Weise abzubilden sei wie die bewor-22
23
24
-
12
-
bene Rufnummer. Das Berufungsgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass eine Preisangabe nicht deutlich sichtbar sei, wenn sie durch
die Gesamtwirkung einer Anzeige erdrückt
und damit der Aufmerksamkeit des Betrachters entzo-gen werde. Zu Unrecht habe es aber angenommen, im Streitfall bleibe die Preisangabe auch unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung der Anzeige deutlich lesbar. Soweit das Berufungsgericht auf die insgesamt gesehen sehr übersichtliche Gestaltung des [X.] hinweise, lasse es die Beein-trächtigung
der
Aufmerksamkeit und
der
Bereitschaft des Verkehrs, die Preis-angabe zu lesen, unberücksichtigt.
Diese Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass die dafür gewählte Buchstabengröße und die Platzierung am untersten Rand des Schreibens in einem ungewöhnlichen und mit dem Aufklärungs-
und Schutzzweck des §
66a [X.] unvereinbaren
Missverhältnis zum übrigen Schriftbild und zur Gesamtgestaltung der Werbung
stehe.
(2) Die Revision wendet sich mit diesen Ausführungen gegen die vom Berufungsgericht ebenfalls in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vor-genommene Beurteilung, die Preisangabe für den in dem [X.] [X.] entspreche dem Erfordernis der deutlichen Sichtbar-keit in §
66a Satz
2 [X.], weil das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt sei. [X.] könne der Leser

auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass die Aufmerksamkeit des Betrachters wegen
der moderaten Schriftgröße der in dem Schreiben enthaltenen Angaben nicht einseitig abgelenkt werde
klar zwischen dem Text und der Fußnote unterscheiden.
Mit ihren gegenteiligen Angriffen be-wertet die Revision den Sachverhalt lediglich anders als der Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit ist sie im Revisionsverfahren ausge-schlossen.
Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von [X.]en gewöhnt ist, die Auflösung solcher
Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist,
der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem [X.] 25
-
13
-
im [X.] zu finden, und er deshalb
bereit ist, sich mit den dort gemach-ten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des [X.]es kleiner ist als die sonst in der Anzeige ver-wendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonsti-gen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Revisionserwiderung weist hierzu
mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr
zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens
und den Fußnoten,
zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurtei-lung lässt daher in dieser Hinsicht ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
cc) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Beurtei-lung des [X.], die Preisangabe in dem [X.] sei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Servicerufnummer erfolgt.
(1) Die Revision macht geltend, die Rechtsprechung des Senats, nach der der Grundpreis einer Ware nur dann gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV in "unmittelbarer Nähe" des Endpreises angegeben sei, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2009
I
ZR
163/06, [X.], 982 Rn.
13 bis 15 = [X.], 1247

Dr.
[X.] Hufpflege),
sei
auf §
66a [X.] zu übertragen. Soweit das [X.] angenommen habe, das Erfordernis der unmittelbaren Nähe in §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV sei schon begrifflich enger gefasst als das
Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs
in §
66a Satz
2 [X.], verkenne es, dass bereits das Wort "unmittelbar" für sich genommen "ohne örtlichen oder zeitlichen Zwi-schenraum" oder "durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt" oder auch "in nächster Nähe, direkt, nicht durch jemanden oder etwas Drittes vermittelt, ohne Zwischenstufe" bedeute. Die Wendung "un-mittelbare Nähe" in §
2 Abs.
2 Satz
1 PAngV bringe daher
nichts anderes zum Ausdruck als die Formulierung "unmittelbarer Zusammenhang" in §
66a Satz
2 26
27
-
14
-
[X.]. Die Begründung des [X.], §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV
ziele
mehr auf die Vergleichbarkeit von Preisen und
§
66a [X.] mehr auf die Preis-transparenz, überzeuge ebenfalls nicht. Da die Vergleichbarkeit von Preisen deren Transparenz voraussetze, bezweckten beide Vorschriften die Preistrans-parenz; zu dieser aber trage das Erfordernis der Preisangabe "in unmittelbarem Zusammenhang" mit der Rufnummer in §
66a Satz
2 [X.] ebenso bei wie das Erfordernis gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV, den Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Endpreises anzugeben.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
(2) Die Revision lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass das Adjektiv "unmittelbar" eine räumliche, eine zeitliche oder eine inhaltliche Bedeutung haben kann. Dementsprechend ist es für den Sinngehalt, der [X.] zukommt, entscheidend, in welchem Kontext es im [X.] wird. Danach ist "unmittelbar", soweit es in §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV der näheren Bestimmung des Wortes "Nähe" dient, im räumlichen Sinn und, soweit es in §
66a Satz
2 [X.] zur Eingrenzung des danach erforderlichen Zusam-menhangs verwendet wird, in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.
(3) Die Revision geht bei ihrer Argumentation zudem zu Unrecht davon aus, dass die Regelung des §
2 Abs.
1 Satz
1
PAngV demselben Zweck dient wie die des §
66a Satz
2 [X.]. Sie übersieht, dass die Herstellung von Preis-transparenz bei §
2 Abs.
1 Satz
1 PAngV anders als bei §
66a Satz
2 [X.] nicht der (End-)Zweck der Regelung, sondern lediglich ein Mittel ist, Preisvergleiche zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei müssen Preisangaben verglichen werden, die für unterschiedliche Produkte und daher regelmäßig auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander gemacht werden. Diese nach der Natur
der Sa-che
gegebene Behinderung des Preisvergleichs würde verstärkt, wenn auch bei den zu vergleichenden Produkten der Grundpreis nicht in einem engen räumli-chen Zusammenhang mit dem Endpreis angegeben wäre. Demgegenüber kann der Zweck der in §
66a Satz
2 [X.] getroffenen Regelung (vgl. oben Rn.
11) 28
29
-
15
-
auch durch einen [X.] erreicht werden.
Der Verbraucher ist an solche Hinweise gewöhnt und weiß, dass mit ihnen versehene Angebote be-sonderen Beschränkungen unterliegen.
II[X.] Nach allem ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2013 -
12 O 32/12 -

[X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
I-15 [X.] -

30

Meta

I ZR 143/14

23.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. I ZR 143/14 (REWIS RS 2015, 7677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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