Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. I ZR 123/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2858

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 123/12
Verkündet am:
12. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

DER NEUE
PreisangabenVO § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2; [X.] § 5a Abs. 3 Nr. 3
a)
Ein Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in einer gemeinsamen Werbeanzeige von [X.] stellt nur dann ein Angebot im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 PAngV dar, wenn die Ankündigung ihrem
Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne
weiteres zulässt (Fortführung von [X.], Urteil vom 23.
Juni 1983

I
ZR
75/81, [X.], 658 -
[X.] in Kfz-Händler-werbung).
b)
Der bis zum [X.] im Falle von Preisempfehlungen gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 GWB
aF kartellrechtlich vorgeschriebene Begriff "unverbindlich emp-fohlener Preis" kennzeichnet die Unverbindlichkeit einer Preisempfehlung eindeutig. Eine in dieser Hinsicht bestehende Irreführung ist daher rechtlich nicht schutzwürdig.
[X.], Urteil vom 12. September 2013 -
I ZR 123/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
September 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.]
und die Richter Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Mai 2012 aufgehoben.
Auf
die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Dezember 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger
ist
der Verein gegen
Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.; er
ist der Ansicht, bei der im Auftrag der beklagten fünf Kfz-Händler in einer [X.] Tageszeitung veröffentlichten Gemeinschaftsanzeige, die im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers abgebildet
ist, fehle die er-forderliche Angabe des Endpreises.
Der Kläger
hat daher beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, wie nachstehend in Bezug auf einen PEUGEOT
308 Ur-1
2
-
3
-
ban
Move First Edition wiedergegeben für den Verkauf von Personenkraftwagen unter Preisangabe zu werben, ohne den Endpreis einschließlich Überführungs-kosten anzugeben:

Darüber hinaus hat der Kläger von jedem beklagten Händler [X.] in Höhe von 106

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Urteil vom 25.
Mai 2012
6
U
236/11, [X.] 2012, 1060).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt,
verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Endpreis des in der bean-standeten Werbeanzeige abgebildeten Sondermodells angegeben werden müs-sen;
denn
dieses Fahrzeug sei dort
im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 PAngV angeboten worden. Zumindest liege eine den Beklagten zuzurechnende Preis-3
4
5
6
-
4
-
werbung im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 PAngV vor. Der Inhalt der Anzeige erschöpfe sich aus Sicht der angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreise nicht in einer neutralen Information der werbenden Händler über eine unverbind-liche Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs, sondern erwecke den Eindruck, bei dem blickfangartig herausgestellten Betrag von 14.990

bestimmtes Fahrzeugmodell handele es sich um eine Preisangabe (auch) der Händler. Dieser Preis sei unstreitig kein alle Preisbestandteile einschließender Endpreis.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist [X.] und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Das in der beanstandeten Werbeanzeige abgebildete Fahrzeugmodell wurde dort weder im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 PAngV angeboten noch unter Angabe von Preisen
im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 PAngV bewor-ben.
1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend da-von ausgegangen, dass der Begriff des Anbietens von Waren gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 PAngV jede gezielt
auf den Absatz eines bestimmten Produkts ge-richtete werbliche Ankündigung umfasst und damit dem
Begriff der Aufforderung zum Kauf gemäß Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.] und dem
Begriff des Angebots von Waren in §
5a Abs.
3 [X.] entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2009
I
ZR
50/07, [X.], 248 Rn.
16 = WRP 2010, 370
Kamerakauf im [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
1 PAngV Rn.
5). Mit Recht hat es auch angenommen, dass unter einer solchen gezielten Werbung jede Form der Werbung zu verstehen ist, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf er-7
8
-
5
-
langt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
C122/10, Slg. 2011, [X.] = GRUR 2011, 930 Rn.
28
f., 33 und 41 = [X.], 189
[X.]/[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
30b).
2. Nicht zugestimmt werden kann jedoch
der Annahme
des Berufungsge-richts, die Beklagten böten das in der beanstandeten Anzeige mit der Angabe

14.990,-
für den PEUGEOT
308 Urban Move First Edition" beworbene [X.] in diesem Sinne an, obwohl
der Kaufinteressent die individuellen [X.] nach
dem kleingedruckten Hinweis oberhalb der [X.] erst bei den werbenden Händlern erfahre
und zudem
wisse, dass Kraftfahrzeughändler an die Preisempfehlung des Herstellers oder Importeurs nicht gebunden seien
und ihren Preis deshalb vielfach selbst bildeten.
Diese Beurteilung lässt nicht erkennen, weshalb das Berufungsgericht ei-ne hinreichende Information über den Preis des beworbenen Neufahrzeugs, die eine geschäftliche Entscheidung ermöglichte, bejaht hat, obwohl
es sich bei dem in der Anzeige angegebenen Preis von 14.990

eine "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" handelte. In der
vom Be-rufungsgericht für seinen Standpunkt angeführten
Senatsentscheidung "[X.] in [X.]" hat es der Bundesgerichtshof
bei einer gemeinsamen Werbeanzeige von [X.], wie sie auch im Streitfall gegeben ist, als entscheidend
angesehen, dass
die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den [X.] eines Geschäfts auch aus der Sicht der Kunden ohne weiteres zulässt ([X.], Urteil vom 23.
Juni 1983
I
ZR
75/81, [X.], 658, 660 = [X.], 556
-
[X.] in [X.]).
Wenn man vom
dort angelegten Maßstab ausgeht (vgl. aaO S.
660 li. [X.]. Abs.
2),
und
weiter in Rechnung stellt, dass der Senat damals noch vom Leitbild des flüchtigen Ver-9
10
-
6
-
brauchers ausgegangen ist (zur Rechtsentwicklung vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
1 [X.] Rn.
29),
und schließlich
berücksichtigt, dass der [X.] vor mehr als dreißig Jahren noch ein ganz anderer Stellenwert zukam als heute, besteht kein Zweifel, dass die im Streitfall bean-standete Werbeanzeige keine die Annahme eines Angebots rechtfertigende [X.] konkrete Ankündigung enthält. Es besteht insoweit auch kein Anlass, dem [X.] die Frage zur Vorabentscheidung vor-zulegen, ob die streitgegenständliche Werbeanzeige eine "Aufforderung zum Kauf" im Sinne
von Art.
2 Buchst.
i, Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] ent-hält. Der Gerichtshof hat im Urteil "[X.]/[X.]"
aus-drücklich ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall un-ter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten [X.] zu ermitteln, ob der Verbraucher [X.] informiert ist, um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Ent-scheidung identifizieren und unterscheiden zu können ([X.], GRUR
2011, 930 Rn.
48 und 49).
3. Ebenfalls nicht zugestimmt werden kann der Annahme
des Berufungs-gerichts, die beanstandete Anzeige enthalte zumindest eine Werbung unter An-gabe des Preises im Sinne von §
1 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 PAngV, weil sie den [X.] erwecke, bei dem blickfangmäßig herausgestellten Betrag von 14.990

das
beworbene
Fahrzeug handele es sich (auch) um eine Preisangabe der [X.] Beklagten.
Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts widerspricht der Lebenserfahrung.
a) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht insbesondere mit der deutli-chen Hervorhebung des Betrags und dem insoweit gegebenen Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Hinweis auf die [X.] in einer Sonderschau bei den
im unteren Teil der Anzeige aufgeführten Beklagten be-11
12
-
7
-
gründet. Während die Erwähnung einer unverbindlichen Herstellerpreisempfeh-lung in einem einheitlich gestalteten Fließtext für eine neutrale Information spre-chen könne, lasse die blickfangmäßige Herausstellung im Streitfall darauf schlie-ßen, dass der angegebene Betrag zumindest ungefähr dem
von
den Beklagten
bei der angekündigten Sonderschau für das Fahrzeug geforderten
Preis entspre-che. Es sei schon zweifelhaft, ob ein durchschnittlich aufmerksamer und verstän-diger Zeitungsleser die vergleichsweise unauffällige Fußnote
1 und deren Auflö-sung überhaupt wahrnehme. Jedenfalls aber kläre diese Fußnote die [X.], die den blickfangmäßig angegebenen Preis als ungefähre [X.] der werbenden Händler verstünden, nicht unmissverständlich auf. Gerade wegen des im Fußnotentext folgenden Hinweises auf zusätzlich anfallende Über-führungskosten liege es nahe, dass die Verbraucher die Herstellerpreisempfeh-lung ohne weiteres mit der Grundpreisangabe des jeweiligen Händlers gleich-setzten, die dieser zusammen mit den
Überführungskosten in seine Berechnung des "genauen" Endpreises einbeziehen werde. Der Verbraucher rechne deshalb nicht damit, bei jedem Händler mit völlig eigenständig kalkulierten Preisen kon-frontiert zu werden.
Der Umstand, dass der Verbraucher beim Kauf von Neuwagen mit Rabat-ten der Autohäuser rechne, sei insoweit unerheblich. Bevor der Verbraucher [X.] aushandeln könne, müsse er den vom Händler geforderten Preis kennen, an dem
er sich zu orientieren habe. Wenn
ein solcher Preis -
wie im Streitfall
-
besonders hervorgehoben
werde, werde der Händler von den An-forderungen der [X.] auch nicht durch einen
am Blickfang nicht teilhabenden
kleingedruckten
Hinweis auf den
bei ihm
zu erfahrenden "indi-viduellen Endpreis" entbunden.
b) Diese Beurteilung stellt sich aus mehreren Gründen als nicht nachvoll-ziehbar und auch erfahrungswidrig dar.
13
14
-
8
-
aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die "blickfangartige Herausstellung" des Preises von 14.990

n-gegebene Betrag zumindest ungefähr dem Preis entspreche, den die werbenden Händler bei der angekündigten Sonderschau für das Fahrzeug forderten, ist schon nicht klar, was das Berufungsgericht unter einer solchen
"ungefähren Ent-sprechung" verstanden hat. Selbst wenn der Durchschnittsverbraucher anneh-men
sollte, der in der streitgegenständlichen Anzeige angegebene Betrag ent-spreche "ungefähr" dem letztlich vom Händler geforderten Betrag, rechtfertigte dies noch nicht den Schluss, dass er diesen Betrag als eine "verpflichtende händ-lerseitige Einzelpreisangabe" im Sinne der Senatsentscheidung "[X.] in [X.]" ansähe
(vgl. [X.], [X.], 658, 660
f.). Auch
steht die Annahme des Berufungsgerichts, der Durchschnittsver-braucher werde annehmen, sämtliche in der Werbeanzeige aufgeführten [X.] forderten ungefähr den angegebenen Preis, in Widerspruch zu der dort verwendeten Formulierung, wonach
der

End-GEOT-Vertragshändler

Unter diesen Umständen
erweist
sich die Annahme des Berufungsgerichts, die in der streitgegenständlichen Anzeige aufgeführten zehn Händler wollten sich sämtlich mit der streitgegenständlichen Anzeige verpflichten, das abgebildete Fahrzeugmodell zu einem "Einheitspreis" von "ungefähr 14.990

"
zu verkaufen, als erfahrungswidrig (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 1990
I
ZR
211/88, [X.], 1022, 1024 -
Importeurwerbung).
bb) Als nicht berechtigt stellen
sich
auch die vom Berufungsgericht geäu-ßerten Zweifel
dar, ob ein durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Leser der Anzeige die Hinweise in der
dortigen
Fußnote
1 überhaupt wahrnehmen wird. Die hochgestellte "1" hinter der in weißer Farbe auf
schwarzem Grund stehenden Preisangabe ist ebenso ohne weiteres wahrnehmbar wie die zugehörige Auflö-sung, zumal diese ein Bestandteil des außer der Überschrift nur aus zwei Teilen bestehenden Anzeigentextes ist, der mitten in der Anzeige steht und daher be-15
16
-
9
-
reits beim
ersten
Betrachten unübersehbar ins Auge fällt und mit einem Blick er-fasst werden kann. Ebenfalls in der Mitte der Anzeige angebracht und auch im Übrigen gut erkennbar ist ferner der weitere Hinweis "Die individuellen Endpreise erfahren Sie bei
Ihrem [X.]". Wie der Senat bereits
in dem
im Jahr 1990 ergangenen Urteil "Importeurwerbung"
entschieden hat, haben am Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Kunden Kenntnis von der [X.] des Herstellers oder Importeurs
und nehmen da-her
bei einer Werbeanzeige für Kraftfahrzeuge, die auf eine solche Preisempfeh-lung hinweist, nicht ohne weiteres an, dass der Händler einen entsprechenden Preis fordert;
aus diesem Grund
setzt die
Feststellung, dass ein Hinweis
auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht nur als Hinweis auf den
vom Hersteller [X.] vorgeschlagenen Abgabepreis
des beworbenen Kraftfahrzeugs, son-dern auch als eigene Preisangabe des werbenden Händlers verstanden wird, über die Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung in der Werbung das
Vorliegen weiterer Umstände voraus
([X.] [X.], 1022, 1024

Importeurwerbung). An der Feststellung solcher weiteren
Umstände fehlt es im Streitfall.
Die "blickfangartige Herausstellung" des Preises von 14.990

, auf die das Berufungsgericht in
diesem Zusammenhang
abgestellt hat, reicht für sich allein gesehen nicht aus;
denn
auch die Fußnote
1 hat am Blickfang teil und enthält den eindeutigen Hinweis, dass es sich bei diesem Preis lediglich um die unver-bindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Die Auffassung des [X.], der Verbraucher verstehe den anschließenden Hinweis, den ge-nauen Endpreis erfahre er bei seinem [X.], dahin, dass sich der Endpreis aus der Herstellerpreisempfehlung und den Überführungskos-ten zusammensetze, widerspricht damit der Lebenserfahrung. Der [X.] weiß, dass der Endpreis bei Neufahrzeugen von einer Viel-zahl unterschiedlicher Faktoren wie insbesondere von der Art und
der Anzahl der 17
-
10
-
vom Käufer
gewählten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs sowie
dem
zwi-schen den Vertragsparteien ausgehandelten Preisnachlass abhängt. In der [X.] Werbeanzeige wird dementsprechend auch darauf hingewiesen, dass die individuellen Endpreise bei den einzelnen werbenden Autohändlern er-fragt werden können. Soweit das Berufungsgericht diesem Hinweis keine maß-gebliche Bedeutung beigemessen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass der Verbraucher die streitgegenständliche Preisangabe angesichts des erhebli-chen Preises, der für das
beworbene Fahrzeug zu zahlen ist, mit [X.] gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen wird (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1999 -
I
ZR
167/97, [X.], 619, 621 =
[X.], 517

Orient-Teppichmuster; Urteil vom 19.
April 2001 -
I
ZR
46/99, [X.], 81, 83 = WRP 2002,
81
Anwalt und Steuerkanzlei;
GroßKomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
87 mwN).
cc) Das
Berufungsgericht weist auch ohne Erfolg darauf hin, der [X.] könne individuelle Rabatte nur dann aushandeln, wenn er den vom Händler geforderten Preis kenne. Es
berücksichtigt dabei nicht
genügend, dass [X.] dem Kunden erfahrungsgemäß vielfach bereits beim ersten Kontakt den Kauf eines bestimmten Neuwagens mit dem Argument als besonders günstig anbieten, der verlangte Preis liege um einen gewissen Betrag unter dem "norma-lerweise geforderten Listenpreis", das heißt
unter
der unverbindlichen Preisemp-fehlung des Herstellers,
wohingegen
darüber hinausgehende individuelle Rabatte erst im weiteren Verlauf der Verhandlungen ausgehandelt werden. Diese Praxis spricht zudem ebenfalls gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Durch-schnittskunde werde die blickfangartige Herausstellung eines vom Hersteller [X.] empfohlenen
Listenpreises in der Gemeinschaftsanzeige mehrerer Autohäuser als Einzelpreisangabe des jeweiligen Händlers auffassen. Der [X.] weiß erfahrungsgemäß, dass der Listenpreis in aller Regel nur eine 18
-
11
-
Orientierungshilfe darstellt. Er wird daher vor allem
darauf achten, in welchem Umfang ein Autohändler von diesem Listenpreis Abschläge zu machen bereit ist.
4. Das angefochtene Urteil kann danach weder mit der vom Berufungsge-richt
gegebenen Begründung noch
da in dieser Hinsicht keine anderen Maßstä-be gelten (vgl. oben Rn.8)

gemäß §
561 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch Unterlassen gemäß §
5a Abs.
3 Nr.
3 [X.] Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Für eine im Berufungsurteil weiterhin angesprochene aktive Irreführung über den Preis (§
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]) ist nichts ersichtlich und insbesondere auch vom Kläger nichts vorgetragen [X.]. Die Sache ist daher
im Sinne einer Klageabweisung zur Endentschei-dung reif (§
563 Abs.
3 ZPO).
19
-
12
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
VRi[X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.]
Pokrant
Schaffert
hat Urlaub und kann daher nicht unter-
schreiben.

Pokrant

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2011 -
31 O 379/11 -

[X.], Entscheidung vom 25.05.2012 -
6 [X.] -

20

Meta

I ZR 123/12

12.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. I ZR 123/12 (REWIS RS 2013, 2858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2858

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I ZR 123/12

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