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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenversuchter räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 25. April 2001 aufgehoben, so-weit bei ihm die Entscheidung über die Bildung einer Gesamts-trafe unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]eiheitsberaubung in Ta-teinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher [X.] Nötigung zu einer [X.]eiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefoch-tenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus demUrteil des [X.] vom 5. Oktober 1999 zu bilden ist; im übrigen hat- 3 -die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hierabgeurteilten Tat (17./18. Mai 1999) vom [X.] am 5. Oktober1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur-teilt. [X.] die vollstige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben sichkeine Anhaltspunkte. Es liegt deshalb nahe, daß die Voraussetzungen fr eineGesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gegeben sind. Dies ist auf die [X.] zu beachten. Die Bildung der Gesamtstrafe darf nicht dem [X.] nach § 460 StPO rlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichternachzuholen ([X.]St 12, 1 ff.; [X.] StV 1982, 569).Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,konnte die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurckverwiesen werden([X.]St 35, 267 [X.] [X.]Rothfuß
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 StR 455/01 (REWIS RS 2001, 200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 200
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