Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 35/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2664

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/03
vom 24. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

ZPO § 233 Fd

Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes [X.] in der jeweils neuesten Fassung in der Regel [X.]. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Ab-gleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. [X.], Beschluß vom 24. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2004 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. Septem-ber 2003 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 24. April 2003 gewährt.

Gründe: [X.] 1. [X.] der Klägerin hat gegen das klageabwei-sende Urteil des Amtsgerichts, das ihm am 29. April 2003 zugestellt worden ist, am 28. Mai 2003 beim [X.] unter der Faxnummer 455 Berufung einge-legt. Er hat am Montag, dem 30. Juni 2003 per Telefax beantragt, die [X.]sfrist zu verlängern. Der Antrag wies die Telefaxnummer des Amtsgerichts (453) aus und in [X.] eine weitere Nummer (256), bei der es sich nach in den Akten befindlichen Schriftstücken des [X.]s um die Faxnummer des [X.]s handelt. Er ging beim Amtsgericht am 30. Juni - 3 - 2003 um 16.07 Uhr ein und wurde von dort an das [X.] weitergeleitet, wo er am 1. Juli 2003 einging. Die Berufungsbegründung, deren Frist bis zum 29. Juli 2003 verlängert worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erneut unter derselben Faxnummer eingereicht. Sie ging am 29. Juli 2003 nach [X.] beim Amtsgericht ein und wurde am 30. Juli 2003 an das [X.] weitergeleitet. Nach Hinweis auf die verspätet eingelegte Berufungsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und glaubhaft gemacht: In den Anträgen sei eine falsche Faxnummer deswe-gen verwendet worden, weil es zwischenzeitlich wegen eines Updates zur [X.] im [X.] gekommen sein müsse. In der Kanzlei werde das seit Jahren bewährte [X.] benutzt. [X.] würden nach Aufruf des Programms die Adresse und die Faxnummer aus-gedruckt und auf die Schriftsätze gedruckt. Die Berufung sei unter der Nr. 455 gefaxt worden, der Verlängerungsantrag und die Berufungsbegründung unter der Nr. [X.] Es bestehe zudem die Weisung, die Faxnummer abzugleichen. Die sonst zuverlässige Fachangestellte [X.] sei der Weisung nicht nachgekommen und ha-be sich auf das [X.] verlassen. 2. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt worden. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten habe. Es entlaste ihn nicht, wenn das [X.] die falsche Faxnummer ausweise. Es bestünden - 4 - zudem Bedenken, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, da die Berufung die richtige Faxnummer aufweise. Es entlaste ihn auch nicht, daß schon der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Amtsgericht gefaxt worden sei. Schon mit dessen Eingang am 1. Juli 2003 hätte die Berufung [X.] werden können. I[X.] Die dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1, 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 ZPO) und begründet. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründung nicht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung und die [X.] selbst sind deswegen verspätet eingereicht worden, weil sie jeweils unter Verwendung einer falschen Faxnummer nicht an das [X.], sondern an das Amtsgericht gesandt worden sind. Bei der Verwendung des Telefax handelte es sich um eine einfache technische Verrichtung, die der [X.] der Klägerin der damit vertrauten Fachangestellten über-lassen durfte ([X.], Beschluß vom 28. Oktober 1993 - [X.] ZB 22/93, NJW 1994, 329). Sollte die Angestellte des Klägervertreters hier die falsche Faxnummer deswegen verwendet haben, weil das [X.] RA Micro im betreffen-den Update die Faxnummer des [X.]s fehlerhaft aufwies, so liegt hierin weder ein Verschulden des Klägervertreters noch seiner Angestellten. Auf die - 5 - Richtigkeit dieses Programms in seiner jeweils neuesten Fassung darf sich der Anwalt in der Regel verlassen. Sollte es hingegen deshalb zur Verwendung einer falschen Faxnummer gekommen sein, weil die Angestellte den Ausdruck aus dem Programm [X.] gehandhabt hat, so läge ein Fehlverhalten der Bürokraft vor, das der Kläge-rin nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Auf die glaubhaft gemachte Anweisung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an seine Kanzleikraft, bei Verwendung des [X.] noch eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, kommt es nicht an. Die Orga-nisation des Anwalts muß derartige Maßnahmen, die dem Einsatz des [X.]s seine Rationalisierungswirkung nehmen würden, grundsätzlich nicht vorsehen, solange sichergestellt ist, daß das [X.] jeweils in seiner neuesten Fassung verwendet wird. Der Gewährung der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß bereits der Verlängerungsantrag vom 30. Juni 2003 verspätet beim [X.] [X.] ist und die Begründungsfrist daher schon seinerzeit versäumt war. - 6 - Auch dies beruht auf den gleichen Umständen wie die Versäumung der auf den 29. Juli 2003 verlängerten Frist, so daß auch insoweit ein [X.] gegeben ist. Dressler Thode Kuffer

[X.]

[X.]

Meta

VII ZB 35/03

24.06.2004

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2004, Az. VII ZB 35/03 (REWIS RS 2004, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2664

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