Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. II ZR 307/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3978

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Gegenstand

Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mehrheitsklausel unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen


Leitsatz

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den [X.] hinaus abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten [X.] mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M.   H.        , und [X.]bilden den Beirat der Beklagten. Zu Gunsten von Prof. Dr. H.         und [X.]    bestehen Stimmrechtsvollmachten weiterer Kommanditisten, die insgesamt mehr als 50 % der Stimmen in der [X.]erversammlung ausmachen.

2

Der [X.]svertrag (nachfolgend: [X.]) der Beklagten enthält für [X.] in § 8 u.a. folgende Regelungen:

"(1) Die [X.]er fassen ihre Beschlüsse in der [X.]erversammlung oder auf schriftlichem Wege.

(…)

(3) Die [X.]erversammlung beschließt nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der [X.]. Sie beschließt insbesondere über:

(…)

c) Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 6 (4);

(…)

(9) Die [X.]erversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzliche Regelungen oder dieser [X.]svertrag andere [X.] vorsehen. Die Beschlußfassung über die Änderung des [X.]svertrages oder die Auflösung der [X.] bedarf einer Mehrheit von 75% der Stimmen."

3

§ 6 des [X.]svertrags regelt die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten; Absatz 4 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Die persönlich haftende [X.]erin bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der [X.]erversammlung:

(…)

c) Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der [X.] erheblich hinausgehen und für die [X.] von besonderer Bedeutung sind. (…)"

4

[X.] betrieb der Beirat den Austausch der Komplementärin der Beklagten durch die [X.], der im Ergebnis scheiterte. Am 17. September 2010 beschloss die [X.]erversammlung, der [X.] ihre im Zusammenhang mit dieser [X.]erversammlung entstandenen und noch entstehenden Rechtsberatungs- und Gerichtskosten gegen Nachweis bis zur Höhe von 10.000 € zu erstatten. Eine entsprechende Zahlung erhielt die [X.] am 23. Mai 2011.

5

Am 30. September 2011 beschloss die [X.]erversammlung, gegen Nachweis die Hälfte der 10.000 € übersteigenden Kosten der [X.] (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den [X.]erversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 zu tragen. Da sich die Komplementärin der Beklagten weigerte, die von der [X.] auch gerichtlich geltend gemachten 62.083,24 € zu zahlen, wurde in einer außerordentlichen [X.]erversammlung vom 26. März 2015 unter [X.] über folgende Anträge abgestimmt:

"1. Die [X.]erversammlung beschließt, der [X.] die Hälfte der ihr entstandenen Vorbereitungs- und Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite) im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen der [X.]erversammlungen vom 17.09.2010 und vom 28.04.2011 zu erstatten, soweit sie 10.000,00 Euro übersteigen.

2. Die [X.]erversammlung beschließt, den Widerspruch gegen den auf Antrag [X.] ergangenen Mahnbescheid des [X.] vom 06.01.2015 über 62.477,37 Euro einschließlich Kosten und Zinsen zurückzunehmen und keinen Prozess mit der [X.] über die Kostenerstattung zu führen.

3. Die [X.]erversammlung beschließt, der [X.] den von ihr geltend gemachten Betrag in Höhe von 62.477,37 Euro auszuzahlen."

6

Der Geschäftsführer der Komplementärin stellte als Versammlungsleiter fest, dass diese Beschlüsse bei 241 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 531 Enthaltungen nicht zu Stande gekommen seien. Diese Feststellung beruhte auf einer Stimmzählung, die die von Prof. Dr. H.         und [X.]    abgegebenen Stimmen unberücksichtigt ließ. Das Protokoll weist weiter aus, dass sich mit den über den Beirat abgegebenen Stimmen 769 Ja-Stimmen, 435 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen ergeben würden.

7

Die Klägerin ficht die Ablehnung der [X.] an und begehrt die Feststellung, dass ein Beschluss antragsgemäß gefasst worden sei. Darüber hinaus erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 62.083,24 € nebst Zinsen an die [X.]     GmbH. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 418) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Beschluss über die Anweisung der Geschäftsführung zu einer (weiteren) Auszahlung an die [X.] habe es der Zustimmung aller Kommanditisten bedurft, die bei außergewöhnlichen Geschäften zur Mitwirkung an der Geschäftsführung berechtigt seien. Ein außergewöhnliches Geschäft liege vor, weil aus den Mitteln der [X.] in erheblicher Höhe hätten erbracht werden sollen, die mit dem Geschäftsbetrieb nicht in Zusammenhang stünden und der [X.] auch keinen Vorteil gebracht hätten. Der [X.]svertrag enthalte keine von § 116 Abs. 2 [X.] abweichende Regelung. Der Wortlaut der Satzung biete für eine solche Auslegung keinen Anhaltspunkt; diese sei auch nicht [X.]. Überdies habe das [X.] zu Recht ein Stimmverbot der Klägerin und der [X.]mitglieder - auch soweit diese als Vertreter weiterer Kommanditisten gehandelt hätten - angenommen. Ein Teil der von der [X.] geltend gemachten Aufwendungen seien solche, die von dieser der Klägerin bzw. der Ehegattin von [X.]für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten [X.] erstattet oder direkt an die jeweiligen Gläubiger gezahlt worden seien. Der Ausschluss vom Stimmrecht erstrecke sich auch auf die Ehemänner der Begünstigten. Insoweit genüge zwar nicht jedweder Interessenkonflikt, so dass die Verfolgung eigener Interessen bzw. die Interessen der Ehefrau ggf. noch nicht genügend sei. Es komme aber hinzu, dass die vom Beirat favorisierte großzügige Bereitstellung von Mitteln der [X.] zu Gunsten der [X.] die Kooperation über den seinerzeit angestrebten Führungswechsel hinaus hätte möglich machen sollen, wodurch sich der Beirat die eigenen Interessen folgenden Bestrebungen der [X.] letztlich zu eigen gemacht habe. Die [X.]mitglieder seien ferner deshalb vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil im Innenverhältnis tatsächlich die Ehemänner die [X.] für ihre Frauen erteilt hätten und deswegen hinsichtlich der verlorenen Prozesse unmittelbar selbst betroffen seien.

Die Zahlungsklage sei schon deswegen unbegründet, weil der [X.] nicht wirksam gefasst worden sei.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, gilt für die Beklagte das kapitalgesellschaftsrechtliche System, nach dem Beschlussmängelstreitigkeiten zwischen dem eine Beschlussfassung beanstandenden [X.]er und der [X.] auszutragen sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2003 - [X.], [X.], 843, 844; Urteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 806 Rn. 19). Hiervon ist das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen, ohne dass die Revisionsbeklagte hiergegen etwas erinnert.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Versammlungsleiter habe zu Recht die Ablehnung der Anträge zu [X.] festgestellt, weil eine positive Beschlussfassung der Zustimmung aller [X.]er bedurft hätte, ist rechtsfehlerhaft.

a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Kommanditisten an Maßnahmen der Geschäftsführung nach §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 [X.], wie sich aus §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 [X.] ergibt, durch den [X.]svertrag geändert werden können ([X.], Urteil vom 13. Januar 1954 - [X.], [X.] 1954, 143; Beschluss vom 24. Juli 2012 - [X.], [X.], 366 Rn. 3).

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes schon die Annahme eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nicht. Es hat die Frage, ob die Zustimmung aller [X.]er für eine Beschlussfassung erforderlich ist, unzutreffend an § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 [X.] gemessen. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, dass § 8 Abs. 3 c) und § 6 Abs. 4 c) GV eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung über das Zustimmungserfordernis der [X.]er für Maßnahmen der Geschäftsführung enthält. Nach dieser Bestimmung bedürfen nur Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der [X.] erheblich hinausgehen und für die [X.] von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Zustimmung der [X.]erversammlung. Die gesellschaftsvertragliche Regelung sieht damit von §§ 164, 161 Abs. 1, § 116 [X.] abweichende Voraussetzungen für die Mitwirkung an [X.]n vor, die das Berufungsgericht seiner Prüfung indes nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat weder geprüft, ob das betreffende Geschäft erheblich über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht noch, ob es für die [X.] von besonderer Bedeutung war.

c) Einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand hält die Annahme des Berufungsgerichts, ein einer [X.] zustimmender Beschluss bedürfe nicht einer einfachen Mehrheit gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 GV, sondern eine Zustimmung müsse gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 [X.] durch alle [X.]er erfolgen. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im [X.]svertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarten [X.] verkannt.

aa) Der [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen. Diese Auslegung kann der Senat selbständig vornehmen ([X.], Urteil vom 19. März 2007 - [X.], [X.], 812 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 12; Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 17). Bei einer von dem - grundsätzlich dispositiven - gesetzlichen [X.] (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.]) abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im [X.]svertrag ist zunächst, gegebenenfalls durch Auslegung des [X.]svertrags, zu prüfen, ob der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist ([X.], Urteil vom 15. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 283 Rn. 10 - [X.]). Bei dieser Prüfung geht es nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer [X.], die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor- und Nachteile allen [X.]ern von Fall zu Fall zugutekommen können ([X.], Urteil vom 24. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 13 Rn. 16 - [X.]; Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 12). Bei der Auslegung des [X.]svertrags ist der frühere [X.] auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine [X.]n restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der [X.] betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen [X.]n, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob das Zustimmungserfordernis sämtlicher [X.]er gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 2 [X.] durch eine allgemeine [X.] im [X.]svertrag abbedungen wurde (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 23). Für [X.] hat der Senat bereits früher angenommen, dass der [X.] keine Anwendung findet und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei solchen [X.]en offensichtlich die Notwendigkeit besteht, den [X.]svertrag durch Mehrheitsbeschluss ändern zu können ([X.], Urteil vom 13. März 1978 - [X.], [X.]Z 71, 53, 58).

bb) Die Auslegung von § 8 Abs. 9 Satz 1 GV durch das Berufungsgericht ist hiervon ausgehend rechtsfehlerhaft. Sie haftet zu eng am Wortlaut der Vertragsbestimmung, ohne ihren gesamten Regelungsgehalt, Kontext sowie ihren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen. Überdies berücksichtigt das Berufungsgericht bei seiner Auslegung in einer mit den oben beschriebenen Grundsätzen nicht in Einklang stehenden Weise die materielle Bedeutung des [X.] für die Bestimmung der Reichweite der [X.].

(1) Mit der Formulierung, eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genüge für eine Beschlussfassung, "sofern nicht gesetzliche Regelungen (…) andere [X.] vorsehen", würde, wie die Revision mit Recht erinnert, die Klausel bei einer wörtlichen Auslegung, die auch dispositive gesetzliche Regelungen als der gesellschaftsvertraglichen [X.] vorrangig behandelt, keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben, weil § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] als dispositive Regelung allgemein ein Einstimmigkeitserfordernis für [X.]erbeschlüsse vorsieht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben soll. Deshalb ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde ([X.], Urteil vom 23. April 2002 - [X.], [X.], 1155, 1157; Urteil vom 7. März 2005 - [X.], [X.], 1068, 1070). Schon dieser Gesichtspunkt legt nahe, die [X.] dahin auszulegen, dass lediglich zwingende gesetzliche Regelungen unberührt bleiben sollten.

(2) Die Verhältnisse der [X.]er untereinander richten sich in der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 109, 161 Abs. 2, § 163 [X.] in erster Linie nach dem [X.]svertrag. Dieser Vorrang gilt für das in § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] vorgesehene [X.] ebenso wie für ein Zustimmungserfordernis nach § 116 Abs. 2, § 161 Abs. 2 [X.]. Die dispositive gesetzliche Regelung kommt entsprechend nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der [X.]er nicht feststellen lässt ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 15). Hieran anknüpfend hat der Senat eine unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehende allgemeine [X.] so verstanden, dass diese den dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 3, 20).

(3) Die Regelung in § 8 Abs. 9 [X.] GV spricht ebenfalls gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Es wäre widersprüchlich, wenn - wie es diese Bestimmung vorsieht - eine Beschlussfassung über die Änderung des [X.]svertrags oder die Auflösung der [X.] mit 75 % der Stimmen erfolgen müsste, die Vornahme eines einzelnen (bedeutsamen) Geschäfts, oder gar sämtliche Beschlussfassungen im Übrigen, dagegen von einem einzelnen [X.]er verhindert werden könnten.

Eine Abweichung vom Einstimmigkeitserfordernis gem. § 116 Abs. 2 [X.] legt auch § 6 Abs. 4 GV nahe. Die Bestimmung sieht die Zustimmung der [X.]erversammlung für die dort genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen vor, die nach den für diese geltenden Regelungen zur Willensbildung (Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis) zu erteilen ist.

(4) Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass das Mehrheitsprinzip bei der Publikumsgesellschaft [X.] ist, weil bei ihr eine geschlossene Beteiligung an der [X.]erversammlung praktisch nicht erreicht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1977 - [X.], [X.]Z 69, 160, 166 f.; Urteil vom 13. März 1978 - [X.], [X.]Z 71, 53, 58; Urteil vom 15. November 1982 - [X.], [X.]Z 85, 350, 356; Urteil vom 19. November 1984 - [X.], [X.], 256, 257). Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, eine solche Auslegung sei nicht [X.], weil sie bei geringster Beteiligung an einer Versammlung größtmögliche Eingriffe in das [X.]svermögen erlaube, verkennt es bereits, dass die [X.] für sich genommen als Verfahrensregel wertneutral ist. Die Erwägung ist überdies sachlich unrichtig, weil die [X.] für sich betrachtet keine Eingriffsmöglichkeiten bei geringster Beteiligung an einer Versammlung ermöglicht. Die Mindestbeteiligung an der Willensbildung der [X.]er ist vielmehr in erster Linie eine Frage der Beschlussfähigkeit der [X.]erversammlung. Schließlich bezieht das Berufungsgericht mit seiner Argumentation in unzulässiger Weise die materielle Bedeutung des [X.] in die Auslegung ein.

3. Die Entscheidung kann auch nicht mit der weiteren vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, weil die [X.]mitglieder als Vertreter von Kommanditisten einem Stimmverbot unterlegen hätten.

a) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Mitglieder des [X.] hätten einem Stimmverbot unterlegen, weil ein Teil der von der [X.] geforderten Aufwendungen solche seien, die der Klägerin bzw. der Ehefrau [X.]für die verlorenen Prozesse im Zusammenhang mit dem gescheiterten [X.] erstattet bzw. an deren Gläubiger entrichtet worden seien.

aa) Bei Beschlussfassungen der [X.]er über die Entlastung eines [X.]ers, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen [X.]er sowie die Befreiung eines [X.]ers von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene [X.]er auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 [X.] BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und [X.] Alt. 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 [X.], § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand [X.] in eigener Sache sein darf ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 16 mwN). Ein irgendwie gearteter Konflikt zwischen den außergesellschaftlichen Interessen des [X.]ers und denen der [X.] genügt für die Annahme eines Stimmverbots nicht (für § 47 Abs. 4 GmbHG: [X.], Urteil vom 20 Juni 1986 - [X.], [X.]Z 97, 28, 33).

Ein Stimmverbot, dem ein [X.]er unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten ([X.], Urteil vom 16. Februar 1981 - [X.], [X.]Z 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - [X.]/00, [X.]Z 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen [X.]er nicht allein aus dem [X.] zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder ggf. dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der [X.] geben ([X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 34).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht im vollen Umfang berücksichtigt. Es nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend an, dass ein Verfolgen eigener Interessen bzw. derjenigen der Ehefrau, auch wenn dies mit Nachdruck geschieht, einen Stimmrechtsausschluss im Hinblick auf dessen einschneidende Wirkungen nicht zu rechtfertigen vermag. Die weitere Erwägung, die [X.]mitglieder hätten sich die "eigenen Interessen folgenden Bestrebungen" der von der Beschlussfassung unmittelbar betroffenen [X.] "zu eigen gemacht", beschreibt keinen Sachverhalt, aus dem sich ein Stimmverbot ableiten lässt. Sie lässt sich nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Argument konkretisieren, die Bereitstellung von Mitteln zu Gunsten der [X.] habe eine Kooperation über den seinerzeit erstrebten Führungswechsel hinaus möglich machen sollen. Dieses Argument zielt letztlich ebenfalls nur auf die Gleichrichtung der Interessen, was für ein Richten in eigener Sache jedoch nicht genügt und einem solchen auch nicht gleichzustellen ist, zumal das Berufungsgericht festgestellt hat, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2015 nichts mehr dafür ersichtlich gewesen sei, dass die [X.] tatsächlich noch Geschäftsführerin hätte werden können.

b) Das Berufungsurteil hält auch mit der Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, die [X.]mitglieder seien deswegen (auch für Dritte) vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, weil sie im Hinblick darauf, dass sie den Klageauftrag im Innenverhältnis erteilt hätten, nicht besser stünden als ihre Ehefrauen.

aa) Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichtete Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO behoben werden ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, [X.] 2007, 428 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 26 Rn. 35; Urteil vom 28. Mai 2013 - [X.], [X.], 1372 Rn. 18; Urteil vom 4. Mai 2017 - [X.], [X.], 1232 Rn. 11). Ein auf die Berichtigung des Tatbestands gerichtetes Verfahren hat die Klägerin nicht durchgeführt.

bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen indes nicht seine Schlussfolgerung, die [X.]mitglieder seien von der Beschlussfassung unmittelbar betroffen, weil diese sie von einer Verbindlichkeit befreie. Ein Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 2 GmbHG greift nur, wenn Schuldner der Verbindlichkeit, von der befreit werden soll, der [X.]er oder eine mit diesem verbundene [X.] ist ([X.]GmbHG/[X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 151). Danach kann - ungeachtet der Frage, ob eine mittelbare Befreiung überhaupt unter das Stimmverbot fällt (verneinend [X.] GmbHG/[X.], 2. Aufl., § 47 Rn. 149; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rn. 79; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 46) - ein Stimmverbot nicht unabhängig davon angenommen werden, ob eine Verbindlichkeit der [X.]mitglieder wegfällt, wenn die Forderung der [X.] erfüllt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, keine Feststellungen getroffen. Diesen lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.]mitglieder mit der Erstattung der Aufwendungen an die [X.] von einer Verbindlichkeit befreit würden.

4. Den [X.] der Klägerin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Hinblick auf die dargestellten Rechtsfehler hat zwar die Abweisung des [X.]s mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand, weil es diese darauf gestützt hat, dass ein [X.] nicht wirksam gefasst worden sei. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin kann auch für den Fall, dass ein wirksamer [X.]erbeschluss über die Erstattung von Aufwendungen an die [X.] gefasst worden sein sollte, hieraus keinen gegen die [X.] gerichteten Zahlungsanspruch zu Gunsten der [X.] herleiten. Die Ausführung eines außergewöhnlichen Geschäfts, dem die [X.]er zugestimmt haben, obliegt dem geschäftsführenden [X.]er ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 116 Rn. 15; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 116 Rn. 23; [X.][X.]/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43). Der Kommanditist kann den geschäftsführenden [X.]er im Wege der actio pro socio zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Geschäftsführungspflichten anhalten ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 61; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 52). Hieraus folgt aber nicht, dass der [X.]er im Wege der Klage gegen die [X.] einen Titel zu Gunsten eines von einem [X.]erbeschluss begünstigten [X.] schaffen kann.

III. Das Berufungsurteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der [X.]erversammlung kommt im Streitfall nach dem [X.]svertrag ungeachtet der Frage, ob von einem außergewöhnlichen Geschäft nach § 6 Abs. 4 c) des [X.]svertrags auszugehen ist, eine Beschlusskompetenz zu. Die [X.]erversammlung beschließt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des [X.]svertrags über alle Angelegenheiten der [X.]. Damit ist es ihr nach der konkreten Ausgestaltung des [X.]svertrags auch eröffnet, der Geschäftsführung Weisungen in Angelegenheiten der Geschäftsführung zu erteilen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 198, 201 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 45 f.; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 44 f.). Soweit durch § 8 Abs. 3 [X.] c), § 6 Abs. 4 c) GV bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung einem Zustimmungserfordernis unterliegen, werden damit nur diejenigen Maßnahmen benannt, bei denen die Geschäftsführung eine Entscheidung der [X.] über die Zustimmung herbeiführen muss.

2. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren feststellen, dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des [X.] einem Stimmverbot unterlegen haben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Stimmabgabe der Mitglieder des [X.] bezogen auf den Einzelfall treupflichtwidrig war ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 77 Rn. 12 f.; Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 34). Die [X.]er unterliegen bei einer die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem geschäftsführenden [X.]er betreffenden Beschluss einer gesteigerten Treuepflicht, nach der das Stimmrecht unter Wahrung der Interessen der [X.] uneigennützig zu erfolgen hat (Konzen, NJW 1989, 2977, 2983; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 46; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 45; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 230).

Ob ein darüber hinaus gehendes Widerspruchsrecht des geschäftsführenden [X.]ers bei außergewöhnlichen Geschäften entsprechend § 116 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Entscheidung (für die Möglichkeit einer umfassenden Beschränkungsmöglichkeit der [X.]: [X.], Urteil vom 27. Juni 1955 - [X.], [X.]Z 17, 392, 394; Urteil vom 9. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 198, 201; Urteil vom 25. April 1983 - [X.], [X.] 1983, 1066; aA [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 164 Rn. 46; [X.] in Heymann, [X.], 2. Aufl., § 164 Rn. 10; [X.][X.]/[X.], 3. Aufl., § 164 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 164 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 38. Aufl., § 164 Rn. 7; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4. Aufl., § 164 Rn. 14; Häublein in [X.] [X.], Stand: 15.07.2018, § 164 Rn. 42.1), weil ein solches allenfalls im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der Interessen des geschäftsführenden [X.]ers anzuerkennen wäre ([X.] in Heymann, [X.], 2. Aufl., § 164 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 164 Rn. 3; [X.] [X.]/[X.], 3. Aufl., § 164 Rn. 23). Für eine solche Bedrohung ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Treupflichtwidrigkeit der Stimmrechtsausübung durch die [X.]mitglieder wird vom Berufungsgericht, das diesbezüglich noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke zu prüfen sein, wenn die Mehrheitsmacht zur Erlangung ungerechtfertigter Sondervorteile eingesetzt worden sein sollte ([X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.] 2016, 1220 Rn. 23). Dies könnte der Fall sein, wenn die Erstattung von Aufwendungen an die [X.] zumindest mittelbar dazu führen würde, dass von den [X.]mitgliedern oder ihren Ehefrauen persönlich zu tragende Kosten aus dem [X.]svermögen aufzubringen wären.

Die Treupflichtwidrigkeit wäre schließlich zu verneinen, wenn die geschäftsführende [X.]erin schon im Hinblick auf den [X.]erbeschluss vom 30. September 2011 verpflichtet gewesen wäre, der [X.] ihre 10.000 € übersteigenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den [X.]erversammlungen vom 17. September 2010 und 28. April 2011 hälftig zu erstatten und der vorliegend angefochtene Beschluss diese Entscheidung lediglich bestätigt. Ein wirksam gefasster Beschluss über die Durchführung einer [X.] wäre nämlich für die geschäftsführenden [X.]er grundsätzlich bindend (vgl. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 116 Rn. 15; [X.] in Großkomm. [X.], 5. Aufl., § 116 Rn. 18, 23; [X.][X.]/Jickeli, 4. Aufl., § 116 Rn. 43).

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

B. Grüneberg     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZR 307/16

11.09.2018

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 9. November 2016, Az: 9 U 38/16, Urteil

§ 109 HGB, § 116 Abs 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 163 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. II ZR 307/16 (REWIS RS 2018, 3978)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1386-1387 WM2018,1935 NJW 2019, 157 REWIS RS 2018, 3978


Verfahrensgang

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Az. II ZR 307/16

Bundesgerichtshof, II ZR 307/16, 11.09.2018.


Az. 9 U 38/16

Oberlandesgericht Köln, 9 U 38/16, 08.11.2016.


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