Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 374/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 2705

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung


Leitsatz

Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht nicht entgegen, wenn für die Überschussverteilung bei einer Pensionskasse nach ihrem Technischen Geschäftsplan in einem ersten Schritt eine einmalige Sonderzahlung und erst in einem zweiten Schritt eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Die einmalige Sonderzahlung darf jedoch nicht unangemessen hoch sein. Die Gewährung einer 13. Monatsrente als erster Schritt der Überschussverteilung ist zulässig.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2021 - 3 [X.]/20 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der [X.], den arbeitgeberfinanzierten Teil der über eine Pensionskasse gezahlten Betriebsrente des [X.] zum 1. April 2012 anzupassen, und die sich daraus für das [X.] ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

2

Der 1954 geborene Kläger war vom 13. März 1978 bis zum 28. Februar 2003 bei der [X.] bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Monteur beschäftigt.

3

Die Beklagte führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer über die [X.] (im Folgenden [X.]) durch. Die [X.] ist eine regulierte Pensionskasse in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Als regulierte Pensionskasse unterliegt sie der Aufsicht der [X.] (im Folgenden [X.]). Der Kläger ist der [X.] im Jahr 1978 beigetreten.

4

Zum 1. Januar 2003 führte die [X.] einen neuen Tarif „[X.]“ ein. Seither gab es zwei Tarife, den „[X.]“ und den „Altbestand“. Der Kläger wurde aufgrund seines Beitritts im Jahre 1978 dem Tarif „Altbestand“ zugeordnet.

5

Die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls im April 2006 geltende Satzung der [X.] bestimmt ua.:

        

§ 14 Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

In Abständen von [X.]n oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Vorstand durch den [X.] im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihr sind mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Nr. 1 ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese Rücklage mindestens 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein etwaiger weiterer Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden.

        

3.    

Soweit sich im Gutachten nach Nr. 1 ein Fehlbetrag ergibt, der nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, ist er aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und, sofern auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“

6

Die [X.] der [X.] erreichte seit dem [X.] zu keinem Zeitpunkt 5 [X.] der Deckungsrückstellung. Die Mitgliederversammlung beschloss seither stets, dass der gesamte Überschuss der [X.] zugeführt wird.

7

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 1. Januar 2006 (im [X.]) lauten auszugsweise:

        

§ 9 Sonstige Leistungen

        

...     

        
        

8.    

Endet die Mitgliedschaft mit dem Ableben des Mitglieds, so wird, sofern keine anderen Leistungen fällig werden, ein Sterbegeld für die Beerdigungskosten an die [X.] gezahlt. Das Sterbegeld ist gleich der Deckungsrückstellung, die aus den Zahlungen und Entgeltumwandlungen des Mitglieds gebildet wurde, zuzüglich der darauf entfallenden noch nicht verbrauchten Verwaltungskostenrückstellung für die Beitragsfreistellung und die [X.]. Einzelheiten regelt der Technische Geschäftsplan. … Das Sterbegeld darf insgesamt maximal die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegte Höhe von z. [X.]. 8.000 [X.] nicht übersteigen.“

8

Der Technische Geschäftsplan ist auch an anderen Stellen der [X.] in Bezug genommen. So regelt insbesondere § 8 Nr. 5 [X.] zur Leistungshöhe, dass für Mitglieder mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Änderungen des Technischen Geschäftsplans, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Mitgliedsunternehmen eintreten, außer Betracht bleiben. Gleiches ist dort für Änderungen der Bemessungsgrundlagen angeordnet.

9

Der Technische Geschäftsplan bestimmt in der Fassung vom 30. November 2005 auszugsweise:

        

        

„8 Ermittlung, Aufteilung und Verwendung der Überschüsse

                 

8.1 Versicherungsmathematisches Gutachten

        

Gemäß § 14 ist mindestens alle [X.] ein versicherungsmathematisches Gutachten zu erstellen. Unabhängig davon lässt die Kasse die Deckungsrückstellung einschließlich der Verwaltungskostenrückstellung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ermitteln und setzt diesen Betrag in die Bilanz ein. Die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 über die Aufteilung bzw. Behandlung von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen finden somit jährlich Anwendung.

                 

8.2 Dotierung der Verlustrücklage

        

Gemäß § 14 Abs. 2 sind mindestens fünf Prozent des Überschusses einer Verlustrücklage zuzuführen, der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Mitglieder. Diese ist zur Erhöhung der Kassenleistungen zu verwenden, und zwar sowohl zur Finanzierung von höheren laufenden Zahlungen wie auch von zusätzlichen Rentenanwartschaften.

                 

8.3 Überschussverteilung zwischen Alt- und [X.]

        

Die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen muss berücksichtigen, dass der Rechnungszins unterschiedlich ist und beim Altbestand noch eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen in den nächsten Jahren vorzunehmen ist. Der Altbestand besteht aus den Verpflichtungen, die aus Beiträgen vor dem 01.01.2003 stammen. Basis für die Berechnung des Überschussanteils für den [X.] ist also der Gesamtüberschuss, der sich ergeben hätte, wenn beim Altbestand analoge Rechnungsgrundlagen wie beim [X.] gelten würden. Dieser Betrag wird wie folgt ermittelt:

                 

ÜA* = ÜA + V Sonder - V Neu • 0,75 %

        

dabei ist

        

ÜA    

der Überschuss lt. Gutachten,

        

V Neu 

das mittlere Deckungskapital des [X.]es

                 

V Neu 

= 0,5 • (V1 + V2), mit

                 

V1     

das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres,

                 

V2     

das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres,

        

VSonder

Sonderzuführungen für den Altbestand, z. B. zur Verstärkung der Deckungsrückstellung,

        

ÜA*     

der fiktive Überschuss nach Berücksichtigung der Sondereffekte.

        

VNeu* 0,75 % wird als Zinsausgleich in der RfB dem [X.] gutgeschrieben. Der fiktive Überschuss wird im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und [X.] verteilt. Die mittlere Deckungsrückstellung des beitragsfreien Altbestandes wird hierbei nach der folgenden vereinfachten Formel berechnet:

                 

V* = 0,5 • (V1 Alt + V2 Alt)

        

dabei ist

        

VAlt   

das Deckungskapital des Altbestandes,

        

V1     

das Deckungskapital zu Beginn des Kalenderjahres,

        

V2     

das Deckungskapital am Ende des Kalenderjahres (ggf. inkl. Sondereffekte).

        

Der so für den Altbestand ermittelte Gewinn wird um die vom Altbestand verursachten Überschussminderungen reduziert, so dass sich für beide Bestände zusammen der Überschuss ÜA laut Gutachten ergibt. Wenn bei einem positiven Überschuss laut Gutachten der Anteil des Altbestandes negativ, der des [X.]es positiv wird, dann ist der negative Betrag als Anleihe des Altbestandes an dem [X.] in das Folgejahr zu übertragen und ist in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen.

                 

8.4 Verwendung der Überschüsse

        

Im Alt- bzw. [X.] werden die Zuführungen der Rückstellung für Beitragserstattung jährlich auf Anwärter einerseits und Rentenbezieher andererseits im Verhältnis der Deckungsrückstellungen dieser Versichertengruppen im Jahresdurchschnitt aufgeteilt und eine anteilige Vorjahresrückstellung entsprechend erhöht.

        

Bei den Anwärtern soll die anteilige Rückstellung für Beitragserstattung aufgrund von Vorschlägen des [X.]s zu einer prozentual gleichartigen Erhöhung aller am [X.] erworbenen Anwartschaften mit Wirkung vom 1.10. des Folgejahres verwendet werden.

        

Bei den [X.] hat die jährliche Zahlung einer 3. Monatsrente als Anpassungsleistung gemäß § 16 [X.] an alle Rentenbezieher erstmals im [X.] nach dem Rentenbeginn Vorrang vor sonstigen Leistungserhöhungen. Der danach in der anteiligen Rückstellung für Beitragserstattung verbleibende Betrag soll alle [X.] zu einer Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden. Entsprechend dem Gutachten vom 12.04.2001 hat die Kasse zuletzt mit Wirkung ab 01.10.2001 die Renten erhöht. Eine analoge Regelung ist zum [X.], 2007, ... vorgesehen. Damit soll auch erreicht werden, dass für die [X.] keine darüber hinausgehenden Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 [X.] entstehen.“

Die Überschussverwendung selbst wird aufgrund von Vorschlägen des verantwortlichen Aktuars und des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss von der [X.] genehmigt werden.

Die [X.] führt für jeden Versicherten einen Versicherungsvertrag und differenziert darin zwischen Leistungsempfängern und Anwärtern. Sie ordnete den Kläger unter Beibehaltung der Zuordnung „Altbestand“ für den Beitragszeitraum bis zum 31. Dezember 2002 dem Versicherungstarif A N 1.5 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2003 dem Tarif A N 2.1 zu. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] Ende Februar 2003 hatte der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft im Tarif A N 1.5 über eine Jahresrente iHv. 7.232,22 [X.] brutto und im Tarif A N 2.1 über eine solche iHv. 22,38 [X.] brutto.

Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger monatliche Rentenleistungen von der [X.] zunächst iHv. 604,55 [X.] brutto, die zum 1. Oktober 2009 auf 606,40 [X.] brutto erhöht wurden. Weitere Leistungserhöhungen erfolgten nicht.

Zum [X.] 1. April 2012 belief sich der objektive Anpassungsbedarf des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in Bezug auf den arbeitgeberfinanzierten Teil der Betriebsrente unter Berücksichtigung der Erhöhung zum 1. Oktober 2009 auf 33,45 [X.] brutto monatlich. Für das [X.] mithin insgesamt 401,40 [X.] (33,45 [X.]/Monat x 12 Monate) brutto.

Der Kläger hat mit Schreiben des [X.] vom 1. April 2017 der [X.] gegenüber die Anpassung seiner Betriebsrente geltend gemacht. Nach Ablehnung durch die Beklagte hat er mit am 29. Dezember 2017 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage seine Ansprüche für das [X.] klageweise verfolgt und gemeint, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] für den Wegfall der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] lägen nicht vor. Außerdem müssten die tatsächlichen und nicht die fiktiven Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten verwandt werden. Die vorgesehene Zahlung einer 13. Monatsrente genüge dem nicht. Außerdem verstoße die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gegen das Unionsrecht und § 30c Abs. 1a [X.] gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 401,40 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des [X.] hat das [X.] das Berufungsurteil im noch streitigen Umfang von 401,40 [X.] zzgl. Zinsen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] -).

Der Senat hat der Zurückverweisung zugrunde gelegt, dass es sich beim arbeitgeberfinanzierten Anteil der Pensionskassenrente um betriebliche Altersversorgung handelt, so dass § 16 [X.] - auch zeitlich - Anwendung findet, der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht wegen verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist, es für die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ohne Belang ist, dass Überschüsse vorab der [X.] zugeführt werden und die Rechte des [X.] auf Überschussverwendung rechtlich ausreichend iSv. § 328 BGB gesichert sind. Als vom [X.] im fortgesetzten Berufungsverfahren noch zu klären hat er angesehen, ob die Versicherungsverträge hinsichtlich der Zuordnung von Überschüssen sachgemäß zusammengefasst sind und innerhalb der so erfolgten Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag erfolgt, sie auch zur Erhöhung von [X.] - und damit nicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - verwendet werden und ob in hinreichender Weise eine dauernde Erhöhung der laufenden Leistungen geregelt ist. Der Senat hat weiter angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] eine Anpassung der laufenden Betriebsrente auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hergeleitet werden kann. [X.] hat der Senat, ob die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der derzeit geltenden Fassung mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Das [X.] hat die Berufung in diesem Umfang neuerlich zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Anpassung des auf Leistungen der Beklagten bzw. ihrer [X.] beruhenden Teils seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. April 2012 verlangen kann, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden.

I. Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Senats im vorangegangenen Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO, die sowohl für das Berufungsgericht als auch für das [X.] im weiteren Revisionsverfahren gilt (3. Juni 2020 - 3 [X.] -; zur Bindungswirkung vgl. [X.] 8. März 2022 - 3 [X.] 802/21 - Rn. 12; 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 154, 144; 16. Februar 1961 - 2 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 10, 355), steht für das vorliegende Revisionsverfahren ua. bereits bindend fest, dass bei Eintritt des [X.] die Satzung der [X.] so ausgestaltet war, dass die Überschussverteilung zugunsten des [X.] hinreichend rechtlich gesichert und die Verwendung von Überschüssen für die Verlustrücklage nicht zu beanstanden ist. Weiterhin Gegenstand des Verfahrens ist hingegen, ob die Überschussverteilung auf die einzelnen Versicherungsverträge und die Überschussverwendung den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entspricht. Zudem ist zu entscheiden, inwieweit die Anwendung der derzeit geltenden Fassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

II. Auch nach dem nach der Zurückverweisung erfolgten weiteren Vortrag der Parteien und den Ausführungen des [X.]s steht noch nicht fest, ob die tatsächlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] vorliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom [X.] und den Parteien zugrunde gelegten Bestimmungen maßgeblich sind und ob auf dieser Basis tatsächlich sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es ist zu klären, ob eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge vorliegt, wie dies die gesetzliche Regelung verlangt. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 563 Abs. 1 ZPO.

1. Es bedarf ergänzender Feststellungen, welche im Versorgungsverhältnis des [X.] geltenden Bestimmungen für die Beurteilung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] heranzuziehen sind.

a) Entscheidend für die Beurteilung ist, ob bei Eintritt des [X.] die maßgebliche Voraussetzung unabdingbar rechtlich feststeht ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 58 ff., [X.]E 169, 72). Bezogen auf die zu diesem Stichtag geltenden Regelungen ist neben der Satzung und den [X.] auch der Technische Geschäftsplan heranzuziehen. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er in den [X.] an verschiedenen Stellen in Bezug genommen ist. Auch sollen Änderungen des [X.] für Mitglieder der Pensionskasse, die mit unverfallbarer Anwartschaft aus einem Mitgliedsunternehmen ausgeschieden sind, keine Bedeutung mehr erlangen. Das zeigt ebenfalls, dass der Technische Geschäftsplan Grundlage für die nähere Bestimmung der Rechte der Versorgungsberechtigten sein soll. Die Regelung ist an die im [X.] enthaltenen Vorschriften zur Veränderungssperre bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft (vgl. § 2a Abs. 1 [X.]) angelehnt. Danach kommt es für die Berechnung eines Teilanspruchs auf die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis an. Daraus, dass § 8 Nr. 5 [X.] neben den Bemessungsgrundlagen nur den Technischen Geschäftsplan nennt, wird deutlich, dass dieser Teil der Versorgungsregelung ist.

An der wirksamen Einbeziehung bestehen keine Bedenken. Das Erfordernis der zumutbaren Kenntnisnahme iSv. § 305 Abs. 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.]. 2 BGB nicht bei der Anwendung auf Arbeitsverträge. Die Bestimmung ist im Wege der zweckentsprechend erweiternden Auslegung - teleologische Extension - auf das Verhältnis zwischen Versorgungsberechtigten und Versorgungsträgern, über die - wie hier - betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, anzuwenden. Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer und Betriebsrentner, die von ihrem Arbeitgeber eine Direktzusage erhalten haben, insoweit anders zu behandeln als solche, deren betriebliche Altersversorgung im mittelbaren Durchführungsweg über eine Pensionskasse abgewickelt wird (vgl. zu [X.]. 1 [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 69 ff.). Bestehen gegenüber den vorrangig schutzbedürftigen Versorgungsberechtigten keine Bedenken gegen die Einbeziehung, führte es zu Wertungswidersprüchen, etwas Anderes hinsichtlich der Einbeziehung gegenüber dem Arbeitgeber anzunehmen.

b) Das [X.] wird jedoch zu prüfen haben, ob diese Regelungen in den maßgeblichen Punkten unverändert für die Beurteilung herangezogen werden können. Dazu wird es Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Versorgungsregelungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2003 und damit auch beim Eintritt des [X.] anwendbar waren. Der Kläger ist zu diesem Zeitpunkt mit einer nach § 30f [X.] gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, denn er hatte sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage bestand länger als zehn Jahre (§ 30f Abs. 1 Satz 1 [X.]. 1 Nr. 1 [X.]). Nach § 2a Abs. 1 [X.] kommt es deshalb darauf an, welche Versorgungsregelungen zu diesem Zeitpunkt galten. Das Vorgesagte ist daher nur erheblich, wenn zwischen dem Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt des [X.] keine wesentlichen Veränderungen an den Versorgungsregelungen erfolgten. Bei der Prüfung der Einbeziehung des [X.] ist § 310 Abs. 4 Satz 2 [X.]. 2 BGB in erweiternder Auslegung jedenfalls nach Art. 229 § 5 EGBGB zeitlich anwendbar.

2. Sollten keine rechtserheblichen Änderungen der entscheidenden Bestimmungen stattgefunden haben, gilt Folgendes:

a) Es bedarf der Klärung, ob tatsächlich sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Fraglich ist dabei, ob eine verursachungsorientierte Zusammenfassung der Versicherungsverträge vorliegt, wie dies § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verlangt.

aa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] fordert, dass „sämtliche auf den [X.] entfallende Überschußanteile“ zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dabei stellt das Gesetz auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Es dürfen daher nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des [X.] haben. Das erfordert eine verursachungsorientierte Zusammenfassung iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 1 [X.] ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 74 ff., [X.]E 169, 72). Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu [X.] und [X.] zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 66).

bb) Für die Zuordnung der Versicherungsverträge gilt Nr. 8.3 des [X.] der [X.]. Durch die in den [X.] erfolgte Verweisung auf diese Regelung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr. [X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - Rn. 15; 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 51, [X.]E 171, 1; 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 47, [X.]E 165, 168; 3. August 2016 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 156, 38). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 23. März 2021 - 3 [X.] - aaO; 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 152, 164).

cc) Nach Nr. 8.3 Satz 1 des [X.] muss die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Versicherungen berücksichtigen, dass der Rechnungszins unterschiedlich ist und beim Altbestand noch eine Verstärkung der Rechnungsgrundlagen in den nächsten Jahren vorzunehmen ist. Der Altbestand besteht nach der Definition in Nr. 8.3 Satz 2 des [X.] aus den Verpflichtungen, die aus Beiträgen vor dem 1. Januar 2003 stammen. Als Basis für die Berechnung des Überschussanteils für den Neubestand wird nach Nr. 8.3 Satz 3 des [X.] der Gesamtüberschuss definiert, der sich ergeben hätte, wenn beim Altbestand analoge Rechnungsgrundlagen wie beim Neubestand gelten würden.

Um dies sicherzustellen, schreibt der Technische Geschäftsplan dann in einem ersten Berechnungsschritt die Ermittlung eines fiktiven Überschusses vor. Dieser ergibt sich, wenn der tatsächlich ermittelte Überschuss um den Betrag der sog. Sonderzuführung für den Altbestand erhöht wird. Diese Sonderzuführung wird notwendig, weil, und errechnet sich danach, dass beim Altbestand tatsächlich andere Rechnungsgrundlagen gelten, etwa ein höherer Garantiezins, als beim Neubestand, dessen Rechnungsgrundlagen jedoch bestimmend sind. Im nächsten Schritt wird dann das mittlere Deckungskapital des [X.] ermittelt, indem das Deckungskapital des [X.] zum Beginn und zum Ende des Jahres addiert wird und anschließend halbiert. Der so ermittelte Wert wird mit [X.] multipliziert und das Ergebnis von der Summe aus tatsächlichem Überschuss und Sonderzuführung für den Altbestand abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der sog. fiktive Überschuss nach Berücksichtigung der Sondereffekte. Dies bedeutet, dass ein Ausgleich geschaffen wird für den tatsächlich höheren Rechnungszins beim Altbestand im Vergleich zum Neubestand und die dadurch erforderliche höhere Zuführung zur Deckungsrückstellung bei Zugrundelegung analoger Rechnungsgrößen im Altbestand wie beim Neubestand. Dieser Ausgleich wird dadurch vollzogen, dass die [X.] des mittleren [X.] nicht nur aus der Berechnung des fiktiven Überschusses herausgenommen, sondern im Neubestand unmittelbar als Zinsausgleich in die Rückstellung für Beitragserstattungen beim Neubestand gutgeschrieben wird, die seinerseits für Leistungserhöhungen zur Verfügung steht.

Im nächsten Schritt wird der fiktive Überschuss im Verhältnis der mittleren Deckungsrückstellungen auf den Alt- und Neubestand verteilt. Dabei wird ebenfalls die Summe des [X.] zu Beginn und am Ende des Jahres addiert und die Summe anschließend halbiert. Der auf diese Weise für den Altbestand ermittelte Gewinn wird um die durch den Altbestand verursachten Überschussminderungen reduziert, sodass sich für beide Bestände zusammen der tatsächliche Überschuss laut Gutachten ergibt. Dadurch findet letztlich der Ausgleich statt, der erforderlich ist, weil zu Beginn der Berechnungen die Rechnungsgrundlagen für den Altbestand analog der Berechnungsgrundlagen für den Neubestand erfolgten. Damit ist zugleich auch sichergestellt, dass nur der tatsächliche und nicht ein fiktiver Überschuss zur Verteilung kommt.

Insoweit findet eine verursachungsorientierte Zuordnung statt, die die unterschiedlichen Verhältnisse von Alt- und Neubestand berücksichtigt.

dd) Beim derzeitigen Verfahrensstand unklar in den Auswirkungen und damit ein Problem der verursachungsorientierten Zuweisung der Überschüsse ist allerdings die Regelung am Ende von Nr. 8.3 des [X.]. Der letzte Satz in Nr. 8.3 des [X.] bestimmt, dass bei einem positiven Überschuss laut Gutachten und, wenn der Anteil des [X.] negativ ist und der des [X.] positiv, dann der negative Betrag als Anleihe des [X.] an den Neubestand in das Folgejahr zu übertragen und in den folgenden Jahren durch positive Überschüsse auszugleichen ist.

Der Gehalt dieser Regelung ist anhand des bisherigen Vortrags der Parteien noch nicht festzustellen. Zum einen ist denkbar, dass damit eine Vermischung der Überschüsse aus dem Alt- und dem Neubestand erfolgt und durch die Anleihe des [X.] an den Neubestand es zu einer Verringerung des Überschusses beim Neubestand kommt. Dies hätte zur Folge, dass damit eine verursachungsorientierte Zuweisung der Überschüsse nicht erfolgt, weil damit der Überschuss des [X.] zugunsten des [X.] reduziert werden würde. Da beide Bestände unterschiedliche Rechnungsgrundlagen, insbesondere unterschiedliche Garantiezinsen haben, wäre eine so vorgenommene Vermischung letztlich eine Art Querfinanzierung und damit nicht als verursachungsorientiert anzusehen. Dann lägen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht vor.

Andererseits kann die Regelung auch bedeuten, dass letztlich nur eine Buchungsposition bleibt, es jedoch nicht zu einem Geldabfluss aus dem Neubestand hin zum Altbestand kommt und damit die Anleihe des [X.] an den Neubestand lediglich eine ggf. längerfristig fortzuschreibende Buchungsposition ist, ohne dass sie einen Mittelabfluss aus dem Neubestand an den Altbestand zur Folge hätte, der die Verwendung von [X.] zur Erhöhung der laufenden Leistungen verhindern oder beeinträchtigen würde. Dann wären die Tarife und die Überschussverteilung tatsächlich verursachungsorientiert vorgenommen und Nr. 8.3 des [X.] stünde der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht entgegen.

Zu diesem Gesichtspunkt fehlt es bislang an ausreichendem Vortrag der Parteien. Aus Gründen des fairen Verfahrens ist den Parteien zu diesem Gesichtspunkt rechtliches Gehör zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht in der Lage, zur Klärung dieses Punktes beizutragen. Obwohl der Senat als Revisionsgericht grundsätzlich selbst zur Auslegung des [X.] berufen ist, ist hier ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht angebracht. Denn für die Auslegung kommt es darauf an, ob sich der Sinn der fraglichen Regelung anhand eines versicherungsmathematischen Sprachgebrauchs eindeutig ermitteln lässt (vgl. für den Fall eines juristischen Sprachgebrauchs [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 157, 116). Für die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht zuständig.

b) Demgegenüber scheitert die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht daran, dass der Technische Geschäftsplan in Nr. 8.4 Abs. 3 bei den Rentenbeziehern eine Überschussverwendung vorrangig für die jährliche Zahlung einer 13. Monatsrente als Anpassungsleistung gemäß § 16 [X.] erstmals ab dem dritten Jahr nach dem Rentenbeginn vorsieht und erst die danach verbliebenen weiteren anteiligen Rückstellungen für Beitragserstattung zu einer dauerhaften Rentenerhöhung verwandt werden.

aa) Grundsätzlich ist die dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen notwendig. Es entspräche nicht Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sowie dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wollte man allein vorübergehende Erhöhungen der Pensionskassenrente für den Ausschluss der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ausreichen lassen. Das folgt schon daraus, dass eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] auf eine dauernde Anpassung gerichtet ist. Andererseits zeichnen sich die versicherungsförmigen Durchführungswege wie etwa der der Pensionskasse durch Besonderheiten aus. Die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit, Überschussanteile auszukehren, richten sich nach der wirtschaftlichen Lage und der Planbarkeit. Naturgemäß sind kurze Zeiträume planbarer als längere. Zudem entspricht es dem Interesse der Betriebsrentner, dass feststehende kurzfristige Überschüsse anfallen und nicht wegen der langen Zeiträume durch Unsicherheit lediglich geringe Überschussbeteiligungen stattfinden. Andererseits haben die Betriebsrentner auch ein Interesse an einer dauernden und sicheren Erhöhung ihrer Betriebsrente zur weiteren Planung ihres Lebensabends ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 112 ff., [X.]E 169, 72).

Eine befristete Erhöhung der Betriebsrente aufgrund der Verteilung von [X.] ist daher nur dann zulässig, wenn nach den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der Betriebsrente nicht unangemessen hoch sein ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 114, [X.]E 169, 72).

bb) Die Regelung der Nr. 8.4 Abs. 3 des [X.] erfüllt diese Voraussetzungen.

(1) Allerdings sind danach die anteiligen Rückstellungen für Beitragserstattungen erstmals nach drei Jahren vorrangig für die Zahlung einer 13. Monatsrente zu verwenden. Das entspricht auf das Jahr betrachtet etwas über [X.]. Erst der danach in der anteiligen Rückstellung für Beitragsrückerstattung verbleibende Betrag ist alle drei Jahre zur dauernden Erhöhung der Renten zu verwenden.

(2) Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

(a) Zwischen der befristeten Erhöhung und der dauerhaften Erhöhung gibt es keinen Vorrang dergestalt, dass zwingend zunächst eine dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen erfolgen muss und erst in einem weiteren Schritt eine befristete Erhöhung. Zwar entspricht es Sinn und Zweck von § 16 [X.] und damit auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF, dass eine dauerhafte Anpassung vorzusehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass gerade auch befristete Erhöhungen aufgrund ihrer besseren Planbarkeit für die Pensionskasse auch für die Betriebsrentner vorteilhaft sind, weil nur befristete Erhöhungen eher wahrscheinlich sind und spürbar höher ausfallen als dauerhafte und damit schwerer planbare Erhöhungen. Eine vorrangig vor einer unbefristeten Erhöhung vorgesehene befristete Erhöhung darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie die Wahrscheinlichkeit unbefristeter Erhöhungen zweckwidrig beeinträchtigt.

(b) Dies ist hier nicht der Fall. Die befristete Erhöhung von jährlich maximal etwas über [X.] als erster Schritt bleibt deutlich hinter [X.], die wohl noch zulässig wären, und noch deutlicher hinter einer befristeten Erhöhung von [X.] der [X.] zurück, die der Senat in Fällen für zulässig gehalten hat, bei denen in einem zweiten Schritt neben einer unbefristeten Erhöhung der [X.] eine befristete Erhöhung vorgesehen ist ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 107).

c) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nF steht die Zahlung eines Sterbegeldes nicht entgegen. Denn die erwirtschafteten Überschüsse werden nicht zu dessen Erhöhung eingesetzt.

d) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] steht höherrangiges Recht im vorliegenden Fall nicht entgegen.

aa) Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und ihre spätere rückwirkende Inkraftsetzung durch § 30c Abs. 1a [X.] auch für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 ist verfassungsgemäß. Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet ([X.] 3. Mai 2022 - 3 [X.] - Rn. 30 ff.). Auch vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz deshalb verstoßen hat, weil er in § 30c Abs. 1a [X.] Vertrauensschutz zwar in Fällen gewährt hat, in denen vor dem 1. Januar 2016 Anpassungen erfolgt sind oder Klage erhoben wurde, nicht jedoch in solchen Fällen, in denen eine Anpassung vor diesem Zeitpunkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde. Der Kläger hat eine Anpassung erst unter dem 1. April 2017 von der Beklagten verlangt.

bb) Die mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 erfolgte Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ([X.][X.] L 128 vom 30. April 2014 S. 1). Dies hat der Senat ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und ausführlich begründet ([X.] 3. Mai 2022 - 3 [X.] - Rn. 56 ff.).

III. Das [X.] wird schließlich auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 374/21

03.05.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 30. Mai 2018, Az: 4 Ca 1885 c/17, Urteil

Art 7 Abs 2 EURL 50/2014, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 30c Abs 1a BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 374/21 (REWIS RS 2022, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2705

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