Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2024, Az. VI ZR 126/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1188

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Tenor

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 7. November 2023 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit diesem Beschluss der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, ist allerdings - auch weiterhin - der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht vorliegen.

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 7. November 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit mit diesem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] mangels fristgerechter Begründung durch einen [X.]-Anwalt als unzulässig verworfen worden ist. Die Anhörungsrüge ist insoweit bereits unzulässig, da diese - anders als bei einer Anhörungsrüge gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 19. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 1 mwN) - ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. deren Begründung und insoweit anders als der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts dem Anwaltszwang unterliegt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

Klein     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 126/23

11.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. Januar 2024, Az: VI ZR 126/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2024, Az. VI ZR 126/23 (REWIS RS 2024, 1188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1188

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