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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, die den [X.] nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "[X.]" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrü-gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es ist näm-lich nicht Aufgabe des [X.], eine umfangreiche Blatt-sammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsäch-lichen Grundlagen der [X.] erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat - die [X.] aber auch unbegründet. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 515/07 (REWIS RS 2008, 3224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3224
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