Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2019, Az. EnVR 43/18

Kartellsenat | REWIS RS 2019, 2674

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:141019BENVR43.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 43/18
vom
14. Oktober 2019
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2019
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher, Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22.
März 2018 -
3
Kart
1200/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
-
3
-

Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
EnVR
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013 -
EnVR
47/12, juris Rn.
2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 EnWG, die Festsetzung
des [X.] auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer

Tolkmitt

Linder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 1200/16 [V] -

1

Meta

EnVR 43/18

14.10.2019

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2019, Az. EnVR 43/18 (REWIS RS 2019, 2674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2674

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