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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:121119BENVR40.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 40/18
vom
12. November 2019
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat am 12. November 2019
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Bacher, Dr.
Schoppmeyer und Dr.
Tolkmitt sowie die Richterin Dr.
Linder
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge-worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be-schluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22.
März 2018 -
3
Kart 335/16
-
ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde-
und des Rechts-beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfest-setzung des [X.].
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde [X.], dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
EnVR
19/10, juris Rn.
1;
Beschluss vom 23.
April 2013
1
-
3
-
EnVR
47/12, juris Rn.
2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Satz
1 EnWG, die Festsetzung des [X.] auf §
50 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 GKG und §
3 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
Schoppmeyer
Tolkmitt
Linder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2018 -
VI-3 Kart 335/16 [V]
-
Meta
12.11.2019
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2019, Az. EnVR 40/18 (REWIS RS 2019, 1687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1687
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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