Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2021, Az. IX R 11/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 4199

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schadenersatzzahlungen eines Bergbauunternehmens für bergbaubedingte reparable Schäden an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie


Leitsatz

NV: Eine Zahlung, welche von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Schäden geleistet wird, zählt --ebenso wie die Immobilie selbst-- zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [[X.].] vom 10.12.2019 - 2 K 2497/17 E aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 vom 23.09.2016, zuletzt in Gestalt der Einkommensteueränderungsbescheide für 2010 vom 10.02.2020 und für 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, werden dahin geändert, dass den Klägern keine Einkünfte aus den ihren Kindern übertragenen Immobilien zugerechnet sowie die Leistungen der Firmen [X.], [X.] und [X.] im [X.]eitpunkt des Abflusses in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden und die Schadenersatzzahlung der [X.] nicht als Einnahme bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie werden in den [[[[[[X.].].].].].]treitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. [[[[[[X.].].].].].]treitig ist, inwieweit und in welcher Höhe die Kläger in den [[[[[[X.].].].].].]treitjahren (2010 bis 2012) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

2

1. Mit notariell beurkundetem [[[[[[X.].].].].].] von Dezember 2009 übertrugen die Kläger verschiedene Immobilien schenkweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre [[[[[[X.].].].].].]ochter ([[[[[[X.].].].].].]). Besitz, Nutzen und Lasten der übergebenen Objekte gingen am [[[[[[X.].].].].].] über. Nach Buchst. B § 7 des [[[[[[X.].].].].].]es behielten sich die Kläger das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. [[[[[[X.].].].].].]od oder Anordnung einer Betreuung für den Übernehmer, Insolvenz des Übernehmers, Veräußerung oder Belastung des übergebenen Vermögens ohne [[[[[X.].].].].]ustimmung des Übergebers) die Rückübertragung der übereigneten Immobilien zu verlangen.

3

Für die Vereinnahmung der von den Mietern geschuldeten [[[[[[X.].].].].].] hatte [[[[[[X.].].].].].] ein eigenes, auf ihren Namen [[[[[[X.].].].].].] Konto eingerichtet, auf das die Kläger keinen [[[[[X.].].].].]ugriff hatten. Die Mieter wurden über den Eigentümerwechsel schriftlich in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Mietzins künftig auf das Konto der [[[[[[X.].].].].].] zu überweisen. Gleichwohl kam es in der Folgezeit vereinzelt zu --von den Mietern zu [[[[[[X.].].].].].], sodass noch einzelne [[[[[[X.].].].].].] auf einem vormals als [[[[[[X.].].].].].] genutzten Konto der Kläger eingingen.

4

Mit notariell beurkundetem [[[[[[X.].].].].].] von Juli 2011 übertrug die Klägerin --unter Einbeziehung eines [[[[[[X.].].].].].] verschiedene Immobilienobjekte schenkweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren zu diesem [[[[[X.].].].].]eitpunkt noch minderjährigen [[[[[[X.].].].].].] Besitz, Nutzen und Lasten der übergebenen Objekte gingen am 01.08.2011 auf [[[[[[X.].].].].].] über. Nach § 8 des [[[[[[X.].].].].].]es behielt sich die Klägerin das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse (z.B. [[[[[[X.].].].].].]od oder Anordnung einer Betreuung für den Übernehmer, Insolvenz des Übernehmers, Veräußerung oder Belastung des übergebenen Vermögens ohne [[[[[X.].].].].]ustimmung des Übergebers) die Rückübertragung der übereigneten Immobilien zu verlangen.

5

Für die Vereinnahmung der von den Mietern geschuldeten [[[[[[X.].].].].].] war für [[[[[[X.].].].].].] ein eigenes, auf seinen Namen [[[[[[X.].].].].].] [[[[[[X.].].].].].] eingerichtet. Die Mieter wurden über den Eigentümerwechsel schriftlich in Kenntnis gesetzt und gebeten, den Mietzins künftig auf das [[[[[[X.].].].].].] des [[[[[[X.].].].].].] zu überweisen. Gleichwohl kam es in der Folgezeit vereinzelt zu --von den Mietern zu [[[[[[X.].].].].].], sodass auch insoweit noch einzelne [[[[[[X.].].].].].] auf einem vormals als [[[[[[X.].].].].].] genutzten Konto der Kläger eingingen.

6

Die Kläger verwalteten in den Folgejahren die übertragenen Mietobjekte auf der Grundlage einer mit den Kindern [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] getroffenen mündlichen Vereinbarung. In diesem [[[[[X.].].].].]usammenhang ließen die Kläger nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([[[[[[X.].].].].].]) insbesondere von Mietern verursachte [[[[[[X.].].].].].]chäden an Mietwohnungen beseitigen und verrechneten hieraus resultierende Forderungen gegenüber Mietern mit [[[[[[X.].].].].].], die ihnen als vormalige Eigentümer und Vermieter noch vor der Übergabe der jeweiligen Immobilienobjekte zugeflossen waren (und die nicht entsprechend § 566a des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- an die gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eingetretenen Erwerber [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] weitergeleitet worden waren). Außerdem nahmen sie damit in [[[[[X.].].].].]usammenhang stehende Versicherungsleistungen entgegen. [[[[[[X.].].].].].], die von Mietern trotz entsprechenden Hinweises nach dem Eigentumsübergang auf [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] noch fehlerhaft auf das Konto der Kläger eingezahlt worden waren, leiteten sie nach den Feststellungen des [[[[[[X.].].].].].] nicht stets und konsequent an [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] weiter.

7

2. In den [[[[[[X.].].].].].]treitjahren 2010 und 2011 nahmen die Kläger an zwei in ihrem Miteigentum stehenden [[[[[[X.].].].].].] Erhaltungsaufwendungen vor, die von den beauftragten Handwerkern mit 13.894 € (Firma [[[[[X.].].].].]: Fassadendämmung und Malerarbeiten), 2.304,61 € (Firma [[[[[X.].].].].]: Dacharbeiten) und 3.500 € (Firma [[[[[X.].].].].]: Leitungsarbeiten) in Rechnung gestellt und von den Klägern als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Ende 2011 erhielten die Kläger im [[[[[X.].].].].]uge eines [[[[[[X.].].].].].]chlichtungsverfahrens von der [[[[[X.].].].].] eine Entschädigungsleistung in Höhe von ... € für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) [[[[[[X.].].].].].]chäden an den genannten [[[[[[X.].].].].].]. Dem Protokoll der [[[[[[X.].].].].].]chlichtungsstelle Bergschaden NRW von November 2011 ist lediglich zu entnehmen, dass ein [[[[[[X.].].].].].]eil der von den Klägern geltend gemachten und insgesamt mit ... € bezifferten Ansprüche als verjährt angesehen wurde, nicht jedoch, für welche Aufwendungen der [[[[[X.].].].].] in Höhe von ... € im Einzelnen geleistet worden ist bzw. ob einzelne, von den Klägern geltend gemachte Aufwendungen nicht als bergbauschadenbedingt angesehen wurden. Die Entschädigungsleistung der [[[[[X.].].].].] behandelten die Kläger als nicht steuerbar.

8

3. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[[[[[X.].].].].]--) erließ unter dem 29.11.2012 ([[[[[[X.].].].].].]treitjahr 2010), dem 26.03.2013 ([[[[[[X.].].].].].]treitjahr 2011) und dem 28.02.2014 ([[[[[[X.].].].].].]treitjahr 2012) gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ([[[[[[X.].].].].].]) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide, denen die Angaben der Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen zugrunde lagen. Im [[[[[X.].].].].]eitraum von 2014 bis 2016 führte das [[[[[X.].].].].] für die [[[[[[X.].].].].].]treitjahre eine Außenprüfung durch, in deren Rahmen --neben den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit-- sowohl die Höhe der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilienobjekte als auch die Frage, ob die Einkünfte aus den übertragenen Objekten den Kindern [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] oder den Klägern zuzurechnen seien, einer eingehenden Prüfung unterzogen wurden.

9

Aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen erließ das [[[[[X.].].].].] unter dem 23.09.2016 nach § 164 Abs. 2 [[[[[[X.].].].].].] geänderte Einkommensteuerbescheide für die [[[[[[X.].].].].].]treitjahre. Neben verschiedenen Binnenkorrekturen bei den Mieteinnahmen aus einzelnen Immobilien (z.B. Berücksichtigung einbehaltener Mietkautionen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) rechnete das [[[[[X.].].].].] die Einkünfte aus den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] übergegangenen Objekten allein den Klägern zu, da die mit den Kindern geschlossenen Übertragungsverträge wegen "diverser Rückforderungsvorbehalte" steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten. Überdies führe der von der [[[[[X.].].].].] im [[[[[[X.].].].].].]treitjahr 2011 geleistete Ersatz bergbaubedingter [[[[[[X.].].].].].]chäden an den Immobilien der Kläger dazu, dass damit in [[[[[X.].].].].]usammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten (Firma [[[[[X.].].].].], Fassadendämmung und Malerarbeiten: 13.894 €; Firma [[[[[X.].].].].], Dacharbeiten: 2.304,61 €; Firma [[[[[X.].].].].], Leitungsarbeiten: 3.500 €) nicht abziehbar seien. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger wies das [[[[[X.].].].].] als unbegründet zurück.

Die Klage der Kläger hatte zum [[[[[[X.].].].].].]eil --wegen im Revisionsverfahren nicht mehr streitiger [[[[X.].].].] Erfolg. [[[[[[X.].].].].].]oweit die Kläger indes die geänderten Einkommensteuerbescheide für die [[[[[[X.].].].].].]treitjahre vom 23.09.2016 mit Blick auf die [[[[[X.].].].].]urechnung von Einkünften aus den im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] übergegangenen Objekten angegriffen hatten, wies das [[[[[[X.].].].].].] die Klage als unbegründet zurück. Ferner entschied das [[[[[[X.].].].].].], dass die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten für die Leistungen der Firmen [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] zwar grundsätzlich anzuerkennen seien, gleichzeitig sei jedoch der von der [[[[[X.].].].].] im [[[[[[X.].].].].].]treitjahr 2011 zur Abgeltung bergbaubedingter [[[[[[X.].].].].].]chäden geleistete [[[[[[X.].].].].].]chadenersatzbetrag in Höhe von ... € als Einnahme "gegenzurechnen".

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 [[[[[[X.].].].].].]atz 1 des Einkommensteuergesetzes --E[[[[[[X.].].].].].]tG--) sowie Verfahrensfehler rügen. [[[[[X.].].].].]u Unrecht habe das [[[[[[X.].].].].].] die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche ihre Kinder aus den ihnen übertragenen Immobilien erzielt haben, den Klägern zugerechnet. Ihre Kinder [[[[[[X.].].].].].] und [[[[[[X.].].].].].] seien, nachdem den Mietern der Übergang des Eigentums angezeigt worden sei, im Außenverhältnis als Vermieter aufgetreten; nur ihnen seien daher die maßgeblichen Einkünfte zuzuordnen. Diese [[[[[X.].].].].]urechnung könne nicht durch die Grundsätze des Fremdvergleichs bei Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen in [[[[[X.].].].].]weifel gezogen werden.

Hinsichtlich der [[[[[[X.].].].].].]chadenersatzleistung der [[[[[X.].].].].] sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Werbungskosten für die Leistungen der Firmen [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] unzweifelhaft durch die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasst waren; soweit das [[[[[[X.].].].].].] im Gegenzug die von der [[[[[X.].].].].] geleisteten [[[[[X.].].].].]ahlungen für den Ersatz bergbaubedingter [[[[[[X.].].].].].]chäden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansetzen und mithin auf gerade diese Werbungskosten "anrechnen" wolle, habe es verkannt, dass das [[[[[X.].].].].] für den Ansatz von Einnahmen die Feststellungslast trage. Entgegen der Auffassung des [[[[[[X.].].].].].] habe das [[[[[X.].].].].] aber nicht nachgewiesen, dass die [[[[[[X.].].].].].]chadenersatzleistungen gerade diese Werbungskosten "ersetzen" sollten. Überdies habe das [[[[[[X.].].].].].] ihr Recht auf Gehör verletzt, den [[[[[[X.].].].].].]achverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und gegen den Akteninhalt verstoßen.

Während des Revisionsverfahrens hat das [[[[[X.].].].].] Einkommensteueränderungsbescheide für 2010 vom 10.02.2020 und für 2011 und 2012 erlassen, jeweils vom 30.01.2020, mit denen es die erstinstanzliche Entscheidung des [[[[[[X.].].].].].] umgesetzt hat.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil des [[[[[[X.].].].].].] vom 10.12.2019 - 2 K 2497/17 E aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für die [[[[[[X.].].].].].]treitjahre vom 23.09.2016, zuletzt in Gestalt der --die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung umsetzenden-- Einkommensteueränderungsbescheide für 2010 vom 10.02.2020 und für 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, mit der Maßgabe zu ändern, dass

ihnen keine Einkünfte aus den ihren Kindern übertragenen [[[[[[X.].].].].].] zugerechnet werden,

die Leistungen der Firmen [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] in vollem Umfang als durch die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Werbungskosten berücksichtigt werden und

die [[[[[[X.].].].].].]chadenersatzzahlung der A AG nicht als Einnahme bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wird,

  

hilfsweise, das angefochtene Urteil des [[[[[[X.].].].].].] vom 10.12.2019 - 2 K 2497/17 E aufzuheben und die [[[[[[X.].].].].].]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [[[[[[X.].].].].].] zurückzuverweisen.

Das [[[[[X.].].].].] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es schließt sich im Wesentlichen der Urteilsbegründung des [[[[[[X.].].].].].] an.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. [[[[[X.].].].].]ie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und [[[[[X.].].].].]tattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 [[[[[X.].].].].]atz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[[[[[X.].].].].]O--).

1. Das angefochtene Urteil ist schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das [[[[[X.].].].].] entschieden hatte, geändert hat.

a) Das [[[[[X.].].].].] hat über die Einkommensteuerbescheide für 2010 bis 2012, jeweils vom 23.09.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2017 entschieden. An die [[[[[X.].].].].]telle dieser Bescheide sind während des Revisionsverfahrens die Einkommensteueränderungsbescheide für 2010 vom 10.02.2020 und für 2011 und 2012, jeweils vom 30.01.2020, getreten. Damit liegen dem [[[[[X.].].].].]-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, mit der Folge, dass auch das [[[[[X.].].].].]-Urteil keinen Bestand haben kann (Urteil des [[[[[X.].].].].] --BFH-- vom [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].], 143, [[[[[X.].].].].], 10, m.w.N.). Die Einkommensteueränderungsbescheide für 2010, 2011 und 2012 sind nach §§ 68 [[[[[X.].].].].]atz 1, 121 [[[[[X.].].].].]O Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

Einer [[[[X.].].].]urückverweisung der [[[[[X.].].].].]ache gemäß § 127 [[[[[X.].].].].]O bedarf es gleichwohl nicht, da die [[[[[X.].].].].] lediglich die angefochtene Entscheidung des [[[[[X.].].].].] hinsichtlich im Revisionsverfahren nicht mehr streitiger Positionen nachvollziehen, sich andererseits mit Blick auf im Revisionsverfahren noch streitige Punkte durch die Bescheidänderung keine gegenüber der Entscheidung in der Vorinstanz neuen [[[[[X.].].].].]atsachen- und Rechtsfragen ergeben und die Kläger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben ([[[[[X.].].].].] in [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], § 127 [[[[[X.].].].].]O Rz 15).

b) Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel greifen nicht durch; die Entscheidung über die Revision bedarf insoweit keiner Begründung (§ 126 Abs. 6 [[[[[X.].].].].]atz 1 [[[[[X.].].].].]O). Vor diesem Hintergrund sind die vom [[[[[X.].].].].] getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen; sie bilden die Grundlage für die Entscheidung des [[[[[X.].].].].]enats.

2. [[[[X.].].].]u Unrecht ist das [[[[[X.].].].].] davon ausgegangen, dass die Kläger in den [[[[[X.].].].].]treitjahren den [[[[[X.].].].].]atbestand des § 21 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 Nr. 1 E[[[[[X.].].].].]tG verwirklicht haben, soweit es um die Immobilien geht, die sie zuvor unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder übertragen hatten.

a) Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie "erzielt" (§ 2 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 E[[[[[X.].].].].]tG a.E.). Einkünfte erzielt, wer einen der in § 2 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 E[[[[[X.].].].].]tG aufgezählten Einkunftstatbestände erfüllt. Den objektiven [[[[[X.].].].].]atbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 E[[[[[X.].].].].]tG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf [[[[[X.].].].].] zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem [[[[X.].].].]usammenhang --nach außen hin sichtbar (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.1994 - I[[[[X.].].].] R 141/90, [[[[[X.].].].].] 1994, 866)-- [[[[[X.].].].].]räger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Hinsichtlich des objektiven [[[[[X.].].].].]atbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen [[[[[X.].].].].] über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt; nicht entscheidend ist demgegenüber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21.01.2014 - I[[[[X.].].].] R 10/13, [[[[[X.].].].].] 2014, 836, m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Kläger in den [[[[[X.].].].].]treitjahren keine Einkünfte aus den ihren Kindern [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Immobilien erzielt.

aa) Mit dem Vollzug der zwischen den Klägern und ihren Kindern jeweils geschlossenen Übertragungsverträge traten [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] als neue Eigentümer der Immobilien anstelle der Übergeber kraft Gesetzes (§ 566 Abs. 1 BGB) in die sich aus den laufenden Mietverhältnissen ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach den den [[[[[X.].].].].]enat gemäß § 118 Abs. 2 [[[[[X.].].].].]O bindenden tatsächlichen Feststellungen des [[[[[X.].].].].] wurde der jeweilige Eigentumsübergang auf [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] und damit das Einrücken in die [[[[[X.].].].].] den Mietern auch schriftlich mitgeteilt; damit sind die Übernehmer [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] auch im Außenverhältnis als die aus den Rechtsverhältnissen mit den Mietern berechtigten Vermieter aufgetreten. Vor diesem Hintergrund erzielten mit dem Übergang von Nutzen und Lasten an den Immobilien nicht mehr die Kläger, sondern die Übernehmer [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] Einkünfte aus deren Vermietung. Für eine [[[[X.].].].]urechnung der [[[[[X.].].].].] aus den Immobilien an die Kläger fehlt die Rechtsgrundlage.

bb) Die im [[[[[X.].].].].]treitfall zu beurteilenden Übertragungsverträge der Kläger mit ihren Kindern [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] sind --wie das [[[[[X.].].].].] zutreffend entschieden hat-- zivilrechtlich wirksam geschlossen worden. Dies gilt insbesondere für den mit dem [[[[[X.].].].].]ohn [[[[[X.].].].].] unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers rechtswirksam zustande gekommenen Übertragungsvertrag, der für den minderjährigen Übernehmer einen rechtlichen Nachteil in Form von vertraglichen [[[[[X.].].].].] enthielt (vgl. [[[[[X.].].].].] in: [[[[[X.].].].].], Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2021, § 9 Rz 582, zur Kommanditübertragung an Minderjährige).

cc) Entgegen der Auffassung des [[[[[X.].].].].] sind die im [[[[[X.].].].].]treitfall zu beurteilenden Übertragungsverträge der Kläger mit ihren Kindern [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] auch steuerrechtlich anzuerkennen.

Bei den [[[[[X.].].].].] handelt es sich um Vereinbarungen im [[[[X.].].].]uge einer vorweggenommenen Erbfolge, denen ein [[[[[X.].].].].]chenkungsversprechen zugrunde liegt. [[[[[X.].].].].] des Umstandes, dass das BGB für [[[[[X.].].].].]chenkungen auch gesetzliche Rückforderungsrechte (§§ 528, 530 BGB) vorsieht, werden in solchen --zumeist unter nahestehenden Personen geschlossenen-- [[[[[X.].].].].], die die Übergabe eines wesentlichen (existenzsichernden) Vermögensgegenstandes beinhalten, regelmäßig auch vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart, da der Übergeber vermeiden will, dass das übergebene Vermögen nach der Übertragung nicht entsprechend seinem Willen verwendet wird. Derartige Rückforderungsrechte dienen auch dazu, dass der Übergeber einen für ihn entstandenen oder entstehenden [[[[[X.].].].].]chaden reduzieren oder abwenden kann (s. [[[[[X.].].].].], [[[[[X.].].].].] Erbrecht 20/2020, [[[[[X.].].].].]. 2). Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und [[[[[X.].].].].]chenkungsteuergesetzes (Erb[[[[[X.].].].].]tG) Rechnung getragen (zur Anwendung der Regelung auf vertragliche Rückforderungsrechte siehe [[[[[X.].].].].] in [[[[[X.].].].].]/[[[[[X.].].].].], Erb[[[[[X.].].].].]tG/[[[[[X.].].].].]/GrE[[[[[X.].].].].]tG, § 29 Erb[[[[[X.].].].].]tG Rz 30, [[[[[X.].].].].]tand [01.01.2021]). Vor diesem Hintergrund stellen die im [[[[X.].].].]uge einer der vorweggenommenen Erbfolge dienenden Vermögensübergabe vereinbarten Rückforderungsrechte keinen ungewöhnlichen, sondern -- im [[[[[X.].].].].] einen typischen Vertragsbestandteil derartiger Verträge dar.

Entgegen der Auffassung des [[[[[X.].].].].] sind die zwischen den Klägern und ihren Kindern [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] geschlossenen Übertragungsverträge nicht an den allgemeinen Maßstäben des Fremdvergleichs bei [[[[[X.].].].].] zwischen nahestehenden Personen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2002 - I[[[[X.].].].] R 68/99, [[[[[X.].].].].], 380, B[[[[[X.].].].].]tBl II 2002, 699) zu messen; denn der Fremdvergleich in den [[[[[X.].].].].] Vermögensübertragung zum [[[[X.].].].]wecke der Vorwegerbfolge unterscheidet sich von dem Fremdvergleich bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen. Hier ist lediglich zu prüfen, ob die mit den Übertragungsverträgen übernommenen Pflichten vertragsgemäß erfüllt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2010 - [[[[X.].].].] R 10/09, [[[[[X.].].].].] 2011, 581, m.w.N.), was im [[[[[X.].].].].]treitfall mit der Übergabe der zugewendeten Vermögensgegenstände geschehen ist. Mit ihrem Vollzug sind die maßgeblichen Übertragungsverträge somit auch steuerrechtlich anzuerkennen. Auf die vom [[[[[X.].].].].] im Rahmen seines Fremdvergleichs erwogenen Aspekte (Fortsetzung der Verwaltung der übertragenen Immobilien durch die Kläger aufgrund mündlicher Absprache mit den Kindern; Ungenauigkeiten bei der Abrechnung von nach dem Übertragungszeitpunkt durch die Kläger vereinnahmten [[[[X.].].].]ahlungen bzw. von den Klägern getragenen Aufwendungen) kommt es danach nicht an.

3. Die von den Klägern in ihren Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungen der Firmen [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] sind nach zutreffender Auffassung des [[[[[X.].].].].] in vollem Umfang als durch die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen; zu Unrecht hat das [[[[[X.].].].].] indes im Gegenzug die den Klägern seitens der [[[[X.].].].] zugeflossene [[[[[X.].].].].]chadenersatzzahlung nach §§ 114, 117 des Bundesberggesetzes (BBergG) im [[[[[X.].].].].]treitjahr 2011 (teilweise) als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 E[[[[[X.].].].].]tG Aufwendungen zur Erwerbung, [[[[[X.].].].].]icherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen insbesondere auch (sog. [[[[X.].].].] für die Instandsetzung vorhandener Gebäude, Gebäudeteile oder -anlagen, soweit diese mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.[[[[[X.].].].].]. des § 21 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 Nr. 1 E[[[[[X.].].].].]tG im wirtschaftlichen [[[[X.].].].]usammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 2 E[[[[[X.].].].].]tG).

Bei den von den Klägern in den [[[[[X.].].].].]treitjahren 2010 und 2011 getragenen Aufwendungen für die Leistungen der Firmen [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] (Fassadendämmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Die Aufwendungen sind im [[[[[X.].].].].]punkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 [[[[[X.].].].].]atz 1 E[[[[[X.].].].].]tG) als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

b) Die als Ersatz für bergbaubedingte reparable [[[[[X.].].].].]chäden an den betroffenen Immobilien im [[[[[X.].].].].]chlichtungswege geleistete [[[[X.].].].]ahlung der [[[[X.].].].] rechnet [[[X.].].] wie die im Privatvermögen befindlichen Objekte selbst-- zur Vermögenssphäre der Kläger. Die Ersatzleistung führt im [[[[[X.].].].].]treitfall weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten.

aa) Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 Nr. 1 E[[[[[X.].].].].]tG erzielt u.a., wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a E[[[[[X.].].].].]tG gehören zu den Einkünften i.[[[[[X.].].].].]. von § 2 Abs. 1 E[[[[[X.].].].].]tG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Auch [[[[[X.].].].].]chadenersatzleistungen, die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des [[[[X.].].].]uflusses (§ 11 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]atz 1 E[[[[[X.].].].].]tG) steuerpflichtige Einnahmen bei dieser Einkunftsart (BFH-Urteile vom 10.11.2020 - I[[[[X.].].].] R 32/19, [[[X.].].], 218; vom 31.01.2017 - I[[[[X.].].].] R 26/16, [[[X.].].], 78, B[[[[[X.].].].].]tBl II 2018, 341, und vom 23.03.1993 - I[[[[X.].].].] R 67/88, [[[X.].].], 183, B[[[[[X.].].].].]tBl II 1993, 748).

bb) Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und daher den [[[[[X.].].].].]enat nach § 118 Abs. 2 [[[[[X.].].].].]O bindenden Feststellungen des [[[[[X.].].].].] wurden die [[[[X.].].].]ahlungen der [[[[X.].].].] nicht für die zeitlich begrenzte Überlassung zur Nutzung oder für entgangene oder entgehende Einnahmen, sondern als Ersatz für bergbaubedingte reparable [[[[[X.].].].].]chäden an Immobilienobjekten der Kläger geleistet. In diesem [[[[X.].].].]usammenhang haben die Kläger Bescheinigungen der die maßgeblichen Reparaturarbeiten ausführenden Firmen [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] (Fassadendämmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) sowie ein [[[[[X.].].].].]achverständigengutachten beigebracht, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das [[[[[X.].].].].] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich weder den ([[[[[X.].].].].]chlichtungs-)Vereinbarungen der Kläger mit der [[[[X.].].].] noch den weiteren, im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen entnehmen ließe, dass die genannten Aufwendungen tatsächlich durch die [[[[[X.].].].].]chadenersatzzahlung der [[[[X.].].].] ersetzt worden sind; vielmehr lasse sich "nicht weiter aufklären", welche Aufwendungen genau von der [[[[X.].].].] ersetzt werden sollten, da die genaue [[[[X.].].].]usammensetzung des [[X.].] nach Ausschöpfung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten "unklar" bleibe.

Diese Unklarheiten gehen indes zu Lasten des [[X.].], das die Feststellungslast für steuererhöhende [[[[[X.].].].].]atsachen --hier für das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung-- trägt.

4. Die [[[[[X.].].].].]ache ist spruchreif. Die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung sind um die von [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] in den [[[[[X.].].].].]treitjahren erzielten Einnahmen, die zu Unrecht den Klägern zugerechnet wurden, und um die zu Unrecht als Einnahme erfasste [[[[X.].].].]ahlung der [[[[X.].].].] zu reduzieren; die von den Klägern getragenen Aufwendungen für die Leistungen der Firmen [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] sind im [[[[[X.].].].].]punkt des Abflusses in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 [[[[[X.].].].].]O.

Meta

IX R 11/20

09.07.2021

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 10. Dezember 2019, Az: 2 K 2497/17 E, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG 2009, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 528 BGB, § 530 BGB, § 566 Abs 1 BGB, § 114 BBergG, § 117 BBergG, § 29 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2021, Az. IX R 11/20 (REWIS RS 2021, 4199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4199

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX R 21/12 (Bundesfinanzhof)

Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung


IX R 27/15 (Bundesfinanzhof)

Geschlossener Immobilienfonds - Veräußerung oder Rückabwicklung


IX R 18/15 (Bundesfinanzhof)

Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung


15 K 632/13 (FG München)

Zivilprozesskosten infolge von Erbschaftsstreitigkeiten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen - Kein Schuldzinsenabzug einer Miteigentümerin einer Immobilie …


IX R 4/17 (Bundesfinanzhof)

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.