Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. III ZR 10/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8948

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 10/12

Verkündet am:

17. Januar 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 280, 317, 319
a)
Wird ein [X.]vertrag nur von einer [X.] der Schiedsgutach-tenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen [X.] unmittelbare (werk-)vertragliche Scha-densersatzansprüche gegen den [X.] zustehen (im [X.] an [X.], Urteil vom 6. Juni 1994 -
II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314).
b)
Dem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens steht dabei nicht entgegen, dass von dem Auftraggeber des [X.]s gemäß § 319 Abs. 1 [X.] gerichtliche Neubestimmung der Leistung beziehungsweise Zahlung [X.] werden kann, die den eingetretenen Vermögensnachteil möglicher-weise ausgleichen könnten.
[X.], Urteil vom 17. Januar 2013 -
III ZR 10/12 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
Januar 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Seiters

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2011 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts
wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Vertragshändlerin der B.

AG, verlangt von den [X.] -
der Sachverständigenorganisation für den Automobilbereich D.

und deren
Tochterunternehmen -
Schadensersatz wegen der Erstellung angeb-lich fehlerhafter Fahrzeugbewertungen.

Die Klägerin schloss mit der B.

-Leasing GmbH (im Folgenden: B.

L) eine "Vereinbarung über [X.]"
vom 30. September/2. Ok-tober
2003
nebst einer Zusatzvereinbarung. Gegenstand der Vereinbarung war 1
2
-

3

-

die Vermittlung von [X.] von Kunden der Klägerin. Nach [X.] vermittelter
Leasingverträge war die Klägerin verpflichtet, die zu-rückgegebenen Fahrzeuge, die sogenannten Leasingrückläufer, auf entspre-chende Anforderung von der B.

L anzukaufen.
Bei der
-
in der [X.] modifizierten
-
Berechnung des Kaufpreises
sollte maßgeblich auf den [X.] abgestellt werden, der nach Ziffer 5.4.1 der Vereinbarung "derzeit von D.

aufgrund des Baujahres und der tatsächlich gefahrenen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugzustandes im Auftrag der
B.

L ermittelt"
werden sollte. Dazu sollten die zur Bewertung er-forderlichen Daten von der B.

L per Computer an die D.

übertragen werden, das [X.] sollte dem (Rück-)Käufer ausgehändigt werden. Eine ähnliche Vereinbarung über [X.] schloss die Kläge-rin auch mit der A.

GmbH (im Folgenden: A.

),
bei der es sich ebenfalls um ein Tochterunternehmen der B.

Group handelt.

Grundlage für die Mitwirkung der Beklagten bei der Ermittlung des Händ-lereinkaufspreises ist eine zwischen dem Beklagten zu 2 und der B.

L ge-schlossene Vereinbarung vom 31.
Juli/5.
August 1987 (im Folgenden: [X.]), nach dem eine Datenfernleitung zwischen dem Hausrechner der D.

und der B.

L eingerichtet wird, über die die B.

L sogenannte "B.

-Leasing-Kurzbewertungen"
zum Zwecke der Abrechnung von Leasing-verträgen abrufen können sollte. Ziffer
3.1 dieses Vertrags weist unter anderem darauf hin, dass nur [X.] druckaufbereitet gemäß D.

-Spezifi-kation übertragen werden, die Bewertung aufgrund von [X.] er-folge und eine D.

-Ing.-Leistung nicht in Anspruch genommen werde.

3
-

4

-

Gemäß diesen Vereinbarungen wurden in einer Vielzahl von Fällen die [X.]e ermittelt. Entsprechende Schriftstücke sind mit "[X.]/[X.]"
überschrieben und weisen als
Absender und Empfänger in der Kopfzeile die B.

L aus, während in der Fußzeile die Adres-se der Beklagten
zu
1 aufgeführt ist. Auf der Grundlage der so ermittelten [X.]e übten die B.

L und die A.

ihr Andienungsrecht aus und schlossen mit der Klägerin entsprechende Kaufverträge.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, im Zeitraum von Januar bis [X.] nicht marktgerechte [X.]e ermittelt zu haben. Dadurch sei ihr ein Schaden von insgesamt 141.713,47

den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass sie in den Schutzbereich des [X.]s einbezogen sei und sie deshalb unter dem Gesichts-punkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Beklagten Schadensersatz verlangen könne.

Das [X.] hat sich die Rechtsauffassung der Klägerin zu eigen gemacht und
den
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung
der Beklagten
ist dieses Grundurteil
abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren
weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des
angefochtenen Ur-teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4
5
6
7
-

5

-

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem [X.] in Verbin-dung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Erstellung unrichtiger Gutachten bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht gegeben
seien. Denn sie sei jedenfalls nicht schutzbedürftig, weil sie gleichwertige vertragliche Ansprüche gegenüber der
B.

L verfolgen könne. Diese könnten auf die Anpassung der jeweiligen Kaufverträge an die "richtigen"
Kaufpreise gerichtet werden und beruhten auf den Gesichtspunkten der Ersetzung einer unrichtigen Leistungsbestimmung im Sinne
der §§
317, 319 [X.]. Die zwischen der Klägerin und der B.

L geschlossene "Vereinbarung über [X.]"
enthalte eine Einigung dahingehend, dass die [X.] den [X.] als ein wesentliches Element zur Bestimmung der den Kaufverträgen über die [X.] zugrunde zu legen-den Kaufpreise ermitteln sollten. Der Umstand, dass die Beklagten vorliegend nur von einer der [X.]en, der B.

L, mit der Ermittlung der Händlereinkaufs-preise beauftragt worden sei, sei unbeachtlich. Denn den Beklagten sei auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin bekannt gewesen, dass die [X.], bei denen es sich um Schiedsgutachten im engeren Sinne ge-handelt habe, zur Abrechnung von Leasingverträgen dienen und auch gegen-über der Klägerin Verwendung finden sollten. Da diese [X.] nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest im Zeitraum von Januar bis [X.] offenbar unrichtig und damit unverbindlich gewesen seien, könne sie
Ausgleichsansprüche gegen die B.

L geltend machen, die dem gegen die Beklagten gerichteten Zahlungsbegehren entgegenstünden. Zudem habe die Klägerin im Hinblick darauf keinen Schaden erlitten. Weitere Fragen, etwa wie der [X.] auszulegen sei, inwiefern die Beklagten zur [X.]
-

6

-

stellung von [X.] verpflichtet gewesen und ihnen Pflichtverlet-zungen vorzuwerfen seien, und die haftungsbegründende
Kausalität ausrei-chend dargelegt sei, könnten deshalb offen bleiben.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht auf eine
delikti-sche
Haftung gemäß
§ 826 [X.] gestützt werden. Aufgrund der Aktenlage so-wie
der vor dem [X.] gemachten Angaben
des Geschäftsführers der Beklagten zu
1 und
des Zeugen W.

könne nicht angenommen wer-den, dass den Beklagten eine zumindest bedingt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zur Last zu legen sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht in allen Punkten
stand.

1.
Ausgehend von seinem eigenen Lösungsansatz und der von ihm ge-troffenen Feststellungen hätte das
Berufungsgericht vertragliche Schadenser-satzansprüche der Klägerin nicht verneinen dürfen.

a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vorbringens der
Klä-gerin die mit der B.

L beziehungsweise mit der A.

abgeschlossene Vereinbarung über [X.] dahingehend ausgelegt, dass die [X.] als [X.] im engeren Sinne den [X.]
als ein wesentliches Element zur Bestimmung des Kaufpreises
ermitteln sollten. Dies hat es der
Ziffer
5.4.1 des Vertrags und dem Sachvortrag der Klägerin entnom-men, wonach sich die B.

L und die
B.

-Vertragshändler zur Kaufpreisfin-9
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11
12
-

7

-

dung in die Hände der Beklagten als neutrale und sachverständige Instanz zur Ermittlung des jeweiligen [X.]es begeben
hätten. Des [X.] hat es
die
Ziffer 1.1 des [X.]s (Einsatz der Kurzbewertun-gen zur Abrechnung von Sonderleasing-Verträgen) sowie das
Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten jahrelang detaillierte Kenntnis davon gehabt, dass die Fahrzeugbewertungen im B.

-Leasinggeschäft aufgrund der mit den Autohäusern getroffenen Abreden
als zwingende Kaufpreisgrundlage fungier-ten, dahin gewürdigt, dass die Beklagten von der B.

L den Auftrag erhalten hätten, die [X.] zur Abrechnung der Leasingverträge mit den Vertragshändlern zu erstellen.

aa) Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf die die §§ 317 ff
[X.] ent-sprechende Anwendung finden, dienen vor allem dazu, den von den [X.]en zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellba-ren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich
um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung des Wertes eines Autos. Dabei erkennen die [X.]en die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren Un-richtigkeit als verbindlich an (vgl. [X.], Urteile vom 22. April 1965 -
VII ZR 15/65, [X.]Z 43, 374, 376 f, vom 18. Mai 1983 -
VIII ZR
83/82, NJW 1983, 1854, 1855; vgl. auch Urteil
vom 25. September 2008 -
IX ZR 133/07, [X.], 3641
Rn. 9; [X.] in: [X.], [X.], 72.
Aufl., § 317 Rn. 6; [X.]/
[X.], [X.], 13. Aufl., § 317 Rn. 8 ff;
MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., §
317 Rn. 31 f; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2009, § 317 Rn.
13).

13
-

8

-

bb) Hiervon ausgehend ist die Würdigung des
[X.]s durch das
Berufungsgericht
dahin
möglich,
bei den auf der Grundlage des [X.]s erstellten [X.] der Beklagten handele es sich -
in Vollzug der zwischen der B.

L und den B.

-Vertragshändlern ge-troffenen vertraglichen Vereinbarungen
(hier:
der
"Vereinbarung über [X.]"
mit der Klägerin vom 30. September/2. Oktober 2003)
-
um Schiedsgutachten im engeren Sinne. Dieser Würdigung, die von der Revision als ihr günstig hingenommen wird, steht -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat -
insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung der [X.] -
vertragsgemäß -
allein durch die B.

L erfolgte. Denn grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner der [X.] allein den [X.]vertrag mit dem Sachverständigen abschließen. Dabei muss jedoch eindeutig offengelegt werden, dass es sich um
für beide Seiten zu er-stattende
Schiedsgutachten handelt, also
der Gutachter als neutraler Dritter und nicht nur als Privatgutachter seines Auftraggebers tätig wird (vgl. [X.], Urteile
vom 6. Juni 1994 -
II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314 und vom 14. Februar 2005 -
II ZR 365/02, [X.] 2005, 394, 395).

b) Rechtsfehlerhaft verkannt hat das Berufungsgericht jedoch
die Haf-tungsfolgen, die sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung für die [X.] ergeben können, wenn von ihr erstellte Fahrzeugbewertungen unrichtig sind.

aa) Ein [X.] verfehlt seinen Auftrag (nur) dann, wenn er ein offenbar unrichtiges und damit entsprechend § 319 [X.] unverbindliches [X.] erstellt. [X.] Unrichtigkeit ist anzunehmen,
wenn sich einem sach-kundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das 14
15
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-

9

-

Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (vgl. Senatsurteil vom 14.
Dezember 1967 -
III
ZR 22/66, [X.], 307, 308; [X.], Urteile vom 27. Juni 2001 -
VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 3776 f so-wie vom 21. Januar 2004 -
VIII ZR 74/03, NJW-RR 2004, 760, 761; in: Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 319 Rn. 15).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die von den [X.] erstellten Fahrzeugbewertungen nach dem [X.] in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Januar bis November 2008 in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 [X.] offenbar unrichtig, weil die ermittelten Preise in erheblichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender [X.] offenkundig war.

bb) Ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so können sich hieraus (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1965 aaO), ohne dass sich der Gutachter wie ein Richter oder Schiedsrichter auf die Vergünstigung des §
839 Abs.
2 [X.] berufen kann (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember 1956 -
VII
ZR 22/56, [X.]Z 22, 343, 345). Wird, wie hier, der [X.]vertrag nur von einer [X.] der Schiedsgutach-tenabrede abgeschlossen, so ändert dies nichts daran, dass -
entsprechend seiner Funktion und dem "Wesen" seiner Aufgabenstellung -
der [X.] allen [X.]en der
[X.]
gegenüber gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet ist
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1994 aaO; [X.], 190, 194). Folgerichtig können -
was das 17
18
-

10

-

Berufungsgericht verkannt hat -
bei einer Schlechtleistung des Schiedsgutach-ters auch den nicht am [X.]vertrag beteiligten Partnern der [X.] unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen.
(Wobei dies vorliegend rechtlich unbedenklich auch für die B.

-Vertragshändler gelten könnte, die -
wie die Klägerin -
zum Zeitpunkt des
Abschlusses des [X.]s noch keine Vereinbarungen über
[X.] abgeschlossen hatten, vgl.
[X.], Urteil vom 28. Juni 1979
-
VII ZR 248/78, [X.]Z 75, 75, 78 f).
Auf eine, bei Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfende,
besondere Schutzbedürftigkeit der geschädigten "Hauptvertragspartei"
kommt es dabei
nicht an.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nach den bisherigen Feststellungen auch
nicht
der Eintritt eines auf
die -
anzunehmen-den
-
Pflichtverletzungen der Beklagten
zurückzuführenden Schadens vernei-nen.

aa) Allerdings ist ein offenbar
unrichtiges
Gutachten
im Verhältnis der B.

L zu
den betroffenen Vertragshändlern unverbindlich; die Bestimmung der Leistung -
hier: die Ermittlung eines marktgerechten Händlereinkaufsprei-ses
-
erfolgt in diesem Fall entsprechend
§ 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Urteil. Dabei kann die von der Unrichtigkeit betroffene [X.] unmittelbar auf (Rück-)
Zahlung des ihr noch zustehenden oder des überzahlten Betrags klagen (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2000
-
V
ZR 36/99, [X.], 2986, 2987).

bb) Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B.

L oder der
A.

Rückerstattung der
gezahlten Kaufpreise verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegung marktgerechter [X.]e geschul-19
20
21
-

11

-

deten Beträge
übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermögensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte, hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den
sie vorgehen möchte, auszuwählen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1982
-
IVa [X.], NJW 1982, 1806). Ersatz-
oder Rückforderungsansprüche, die den von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegen-über Dritten entstehen, schließen die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträch-tigungen führen könne. Dies folgt aus der Regelung des § 255 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juli 2001 -
IX
ZR 62/00, [X.], 544, 546 und
vom 15. April 2010 -
IX [X.], NJW
2010, 1961, Rn. 28 mwN).
Dementsprechend ist

-
der vorliegenden Konstellation durchaus vergleichbar -
der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur
Beseitigung oder Minderung seines
Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2011 -
VII ZR 136/11, [X.], 1070 f).

Dabei liegt entgegen der Revisionserwiderung auch kein Fall der [X.] vor. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin wegen eines etwai-gen Vermögensschadens nicht doppelten Ausgleich, sowohl von den Beklagten als auch von ihrem eigentlichen Vertragspartner, der im Wege eines vertragli-chen Anpassungsanspruchs verlangen kann. Es handelt sich hier aber nicht um 22
-

12

-

die Frage der Anrechnung einer etwa schon von der B.

L oder der A.

erhaltenen Leistung auf die Ansprüche gegen die Beklagten.

2.
Demgegenüber ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Er-gebnis gekommen, dass ein deliktischer Anspruch der Klägerin aus §
826 [X.] nicht besteht.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die Haftung eines Gutachters aus dieser Vorschrift voraus, dass der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit be-dingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Sachverständige muss sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch "ins Blaue"
gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens
oder den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschlie-ßung hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewis-senlos bezeichnet werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 20. Mai 2003 -
VI [X.], NJW 2003, 2825, 2826 f und vom 20.
April 2004 -
X
ZR 250/02, NJW 2004, 3035, 3038).

b) Diese Grundsätze hat
das Berufungsgericht im Streitfall beachtet und eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung auf der Grundlage des beider-seitigen Vorbringens auch hinsichtlich des möglichen Vorliegens bedingten Vorsatzes vorgenommen. Es obliegt dem Tatrichter
zu entscheiden, ob nur be-wusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt; die Beurteilung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt wurde oder ob Verstöße gegen §
286 23
24
25
-

13

-

ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheb-licher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungs-sätze (vgl. Senatsurteil vom 8.
März 2012 -
III
ZR 191/11, [X.] 2012, 546,
Rn.
15). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Die Annahme, die von den Beklagten dargestellte Information der B.

L über die Unrichtigkeit der Daten sei letztlich ausreichend gewesen und es sei nicht sicher auszuschließen, dass die zuständigen Mitarbeiter der [X.] darauf vertraut hätten, die B.

L werde im Verhältnis zu den B.

-Vertragshändlern daraufhin geeignete Vorkehrungen treffen, so dass ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, beruht auf einer umfassenden tatrichterli-chen Würdigung. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in den [X.] gestellten Umstände berücksichtigt und insbesondere die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu
1, dessen Schreiben vom 4.
Mai 2009 und die Aussage des Zeugen W.

eingehend gewürdigt. Das [X.] ist zudem von den Grundsätzen für die Unterscheidung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei seiner Beurteilung ausgegangen und hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler ein nur bewusst fahrlässiges Verhalten angenommen, weil die Beklagten darauf [X.] hätten, dass das von ihnen erkannte Schadensrisiko nicht eintreten werde, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf genommen haben (vgl. zur
Abgren-zung [X.], Urteil vom 26.
Juni 2001 -
IX [X.], NJW 2001, 3187, 3189; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 826 Rn. 14 f). Dabei kann entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen werden, die Beklagten hätten kei-nen begründeten Anlass für ein solches Vertrauen gehabt. Nachdem sie die Mitarbeiter der B.

L entsprechend über fehlerhafte Daten informiert hatten, durften sie von einer entsprechenden Weitergabe an die Vertragshändler aus-26
-

14

-

gehen. Davon will auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgehen. Die [X.] hat demgegenüber keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Sie räumt vielmehr ein, dass das Schreiben der Beklagten zu
1 vom 4.
Mai 2009 gegen eine vorsätzliche
Vorge-hensweise spreche. Die Aussage des Zeugen W.

widerspricht dem ersichtlich nicht, zumal sie sich auf Ende
2008 bezieht; im Streit stehen jedoch Fahrzeugbewertungen für die Monate Januar bis November 2008. Dass eine andere tatrichterliche
Würdigung möglich wäre, ist revisionsrechtlich unbeacht-lich.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
1, Abs.
3 ZPO). Da sich auf der Grundlage des bisher als allein maßgeb-lich angesehenen Vorbringens der Klägerin ein vertraglicher Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagten nicht mit der bisherigen Begründung verneinen lässt, wird das Berufungsgericht nunmehr die von ihm offen gelassenen Fragen, insbesondere nach dem Inhalt und der Bedeutung des [X.]s und der Verpflichtung der Beklagten, als [X.] tätig zu werden, un-ter Berücksichtigung ihres Vorbringens und den von ihnen angebotenen Bewei-sen zu klären haben. Denn sie haben stets in den Vordergrund ihres Vortrags gestellt, dass sie nach dem [X.] und auch ausweislich der Notiz vom 15. November 1989 nur Zugriff auf den Hausrechner der D.

-Hauptverwaltung, und damit nur den Abruf von [X.] hätten ermög-

27
-

15

-

lichen sollen, jedoch keine Verpflichtung zur Korrektur oder Überprüfung der
"[X.]"
bestanden habe.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2011 -
35 O 73/09 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 20.12.2011 -
6 [X.] -

Meta

III ZR 10/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. III ZR 10/12 (REWIS RS 2013, 8948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8948

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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