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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 126/01Verkündet am:24. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom24. April 2002für Recht erkannt:Auf die Revision der Klrin wird unter [X.] Rechtsmittels im übrigen das Urteil des [X.] des [X.] vom20. Mrz 2001 insoweit aufgehoben, als auf die Beru-fung der Beklagten der Antrag der Klrin abgewiesenworden ist, ihr durch Vorlage eines Sachverstigen-gutachtens Auskunft zu erteilen über den Wert der [X.] von [X.] des [X.], [X.]att 8, und [X.] von [X.]. des [X.], [X.]. 1495, ein-getragenen Grundstücke am 7. August 1990.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klrin macht gegen die Beklagte, ihre Halbschwester, [X.] der Stufenklage [X.] nach ihrer am2. Januar 1992 verstorbenen Mutter geltend. Die Beklagte ist [X.] am 17. August 1993 verstorbenen [X.]. Dieser war in [X.] mit der Erblasserin verheiratet und von ihr testamentarisch zu ihremAlleinerben eingesetzt worden.Die Klrin verlangt Auskunft r den Bestand des [X.] die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Todvorgenommenen Schenkungen sowie Ermittlung des Wertes der [X.], die die Beklagte aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat in[X.]. am 7. August 1990 geschlossenen Vertrages von ihrer Mutter r-tragen erhalten hat.Das [X.] hat der 1998 erhobenen Klage bis auf einen [X.] stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klrin [X.] der Entscheidung des [X.]s.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Klrin Auskunft rNachlaßbestand und Schenkungen der Erblasserin [X.] 4 -Hinsichtlich des [X.]s hat sie Erfolg; [X.] sie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsan-spruch, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch diene, verjrt(§ 2332 BGB); mangels [X.] der Klrin könnediese Auskunft r den Bestand des Nachlasses daher nicht mehr ver-langen. Die von der Klrin verlangte Auskunft r Schenkungen [X.] in den letzten zehn Jahren habe die Beklagte erteilt. Sie [X.] am 31. Mrz 2000 eidesstattlich versichert, ihr seien [X.] von [X.] nicht bekannt.b) Das lt den Angriffen der Revision stand.aa) Der Auskunftsansprucr den Nachlaßbestand ist nichtunter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. ohne Begrwiesenworden. Die [X.], daß das Berufungsgericht diesen [X.] eingetretener Verjrung des [X.] und des [X.] bedingten Fortfalls des [X.] abgelehnt hat.Diese Beurteilung lßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. [X.], Urteil vom3. Oktober 1984 - [X.] - NJW 1985, 384 f.). Sie wird auch vonder Revision mit dem weiteren Hinweis auf die ihrer Ansicht nach einemAuskunftsanspruch nicht idesstattliche Versicherung, [X.] Revisionserwiderung zu Recht bemerkt, nicht in Zweifel gezogen.bb) Die [X.], die eidesstattliche Versicherung könneden Auskunftsansprucr Schenkungen der Erblasserin nicht erfllt- 5 -haben, weil sie sich nicht auch auf bewegliche Sachen beziehe, greift [X.] ebenfalls nicht.Allerdings [X.] die eidesstattliche Versicherung keine [X.] Angaben der Beklagten. Die Klrin hat jedoch bereits mit [X.] und danach unverrt ihr Auskunftsverlangen aus-schlieûlich darauf gesttzt, die Grundbesitzrlassung [X.] 7. August 1992 gebe [X.] zu der Annahme, die Erblasserin habeweiteren Grundbesitz ihrem Ehemann oder der Beklagtrtragen.Das wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zutreffend wieder-gegeben. Darauf bezieht sich folgerichtig auch die Berufungsbegrn-dung der Beklagten. Dem Auskunftsbegehren hat die Beklagte mit [X.] vorgelegten eidesstattlichen Versichert.Die Klrin hat diesen geltend gemachten Auskunftsanspruchster nicht schlssig fr die Beklagte erkennbar auf bewegliche [X.]. Der bloûe Hinweis in der Berufungserwiderung auf fehlendeAuskfte zu beweglichen Sachen reicht [X.] nicht, zumal nach demgesamten [X.] - insbesondere auch zu dem [X.] - kein Anhalt fr andere nicht auf Grundbesitz bezogene unentgeltli-che Zuwendungen der Erblasserin besteht, aus denen sich [X.] Erzung des Pflichtteils ergeben kten.2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klrin im [X.] auf die der Beklagtrtragenen [X.] nach § 2325 BGB. Zwar sei [X.]. 235 § 1 EGBGB das [X.] maûgebend. § 2325- 6 -BGB sctze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der [X.] war. Das treffe auf die Klrin nicht zu. [X.] habe im maûgeblichen Zeitpunkt des Übertragungsvertrages § 396Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gegolten, wonach Kinder [X.] nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie ihm ge-r unterhaltsberechtigt waren. Damals sei die Klrin aber wirt-schaftlich schon von ihrer Mutter [X.]) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der [X.] des Berufungsurteils entschieden, [X.] es auch [X.] gemû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB,sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 [X.] auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Eini-gung [X.] verstorbener Erblasser in der ehemaligen [X.] unterGeltung des ZGB vorgenommen hatte ([X.]Z 147, 95, 96 ff. = [X.], 2398 = [X.] 2001, 238 m. Anm. Klingelffer = [X.]-Report 2001,417 m. Anm. [X.] = JZ 2001, 1088 m. Anm. [X.] ist nach erneuter Überprfung festzuhalten. Es geht um [X.] und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das der Klrin nachdem Tod ihrer Mutter 1992 zusteht. [X.] ist grundstzlich das Erbstatutmaûgebend ([X.]/Drner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188;Soergel/[X.], EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - [X.] auf§ 2325 BGB - [X.]/[X.], EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).3. Das Berufungsgericht wird dem [X.] nach-zugehen und die [X.] erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.- 7 -Insoweit ist zu bercksichtigen, [X.] der Pflichtteilsberechtigte schon frden [X.] darzulegen und zu beweisen hat, [X.] un-ter Bercksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindestgemischte Schenkung vorliegt, wobei es entscheidend auf die Wertver-ltnisse beim Vollzug des Vertrages ankommt (vgl. [X.]Z 89, 24, 29 [X.] und [X.]Z 147, 95, [X.][X.] Ambrosius [X.] [X.]
Meta
24.04.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2002, Az. IV ZR 126/01 (REWIS RS 2002, 3500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3500
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