Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015, Az. 1 BvR 2408/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 526

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des Rentenanspruchs besonders langjährig Versicherter (§ 236b SGB VI ) bei Ausschluss des Rentenwechsels durch das Verbot des Altersrentenwechsels gem § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6


Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b [X.] wie auch nach § 38 [X.] erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 [X.] verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b [X.] gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2408/15

16.12.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteil

GG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015, Az. 1 BvR 2408/15 (REWIS RS 2015, 526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 526

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Referenzen
Wird zitiert von

L 19 R 786/17

L 19 R 567/15

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