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Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausgestaltung des Rentenanspruchs besonders langjährig Versicherter (§ 236b SGB VI ) bei Ausschluss des Rentenwechsels durch das Verbot des Altersrentenwechsels gem § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6
Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b [X.] wie auch nach § 38 [X.] erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 [X.] verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b [X.] gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Meta
16.12.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteil
GG, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6, § 236b SGB 6
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015, Az. 1 BvR 2408/15 (REWIS RS 2015, 526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 526
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 13 R 10/18 R (Bundessozialgericht)
Keine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
Kein Anspruch auf die Gewährung einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährige Versicherte
B 13 R 345/15 B (Bundessozialgericht)
(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 34 …
Kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte