Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. StbSt (R) 1/15

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2015, 826

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:111215BSTBST.R.1.15.0
Nachschlagewerk: ja
[X.]St : ja
Veröffentlichung : ja

StBerG § 109 Abs. 3

Auswirkungen einer fehlerhaften Verfahrensverständigung im strafgerichtlichen Verfahren auf die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Straf-urteils für das berufsgerichtliche Verfahren.

[X.], Beschluss vom 11. Dezember 2015

StbSt (R) 1/15

OLG Düsseldorf

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StbSt (R) 1/15

vom
11. Dezember 2015
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen

den Steuerberater

wegen Berufspflichtverletzung

-
2
-

Der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundes-gerichtshof hat durch die
Richter Prof.
Dr.
Jäger, Prof. Dr. König
und Bellay so-wie die Steuerberaterin
Warttinger und die Steuerbevollmächtigte [X.] am
11.
Dezember 2015
nach §
130 Abs. 3 Satz
1 StBerG, §
349 Abs. 2
StPO
beschlossen:

Die Revision
des Steuerberaters gegen
das Urteil des 1.
Senats für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen beim
[X.] Düsseldorf vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Kammer für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] hat durch Urteil vom
29. August 2014 gegen den [X.] die berufsrechtlichen Maßnahmen des Verweises und einer
Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hat der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen des [X.] die Beru-fung des Steuerberaters verworfen und die Revision zugelassen.
Die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Steuerbe-raters hat keinen Erfolg

349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1
-
3
-

I.

Die Verfahrensrüge
des Steuerberaters,
das [X.] sei rechtsfehlerhaft von einer Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des [X.] vom 12. Juni 2012 ausgegangen (§
109 Abs.
3 Satz
1 StBerG), dringt nicht durch.

1. Der Rüge
liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

a) Das [X.] hat den Steuerberater nach umfangreicher Beweis-aufnahme wegen versuchter Steuerhinterziehung unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils, die vom [X.] Düsseldorf als Berufungsgericht im berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sind,
sind
gemäß §
109 Abs.
3 Satz
1 StBerG dem nun mit der Revision angefochtenen Beru-fungsurteil zugrunde gelegt worden.

b) Hiernach hat der Steuerberater ein Steuersparmodell

mitinitiiert, bei dem Kapitalanleger sich mit einer Anlagesumme an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als atypisch stille Gesellschafter zum Zweck weitgehender Steuerersparnisse beteiligen konnten.
Die
von
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeworbenen Gelder sollten in vollem Umfang an osteu-ropäische Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsverträgen als Einlage [X.] werden. Nach der Konzeption des [X.] sollten ver-meintliche Investitionen dieser Unternehmen zur Begründung von [X.] bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts als sogenannte Ansparab-schreibungen
gemäß § 7g Abs. 3 EStG
in Ansatz gebracht werden; die Wirt-2
3
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5
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4
-

schaftsgüter sollten jedoch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich angeschafft werden.
Der Steuerberater, der von den Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit der steuerlichen Abwicklung des Modells beauftragt worden
war, fertigte für diese die Steuererklärungen
und
fügte
Investitionslisten

in der
Regel
wurde
zumin-dest ein Fahrzeug der oberen Luxusklasse angeführt

für die geltend gemach-ten [X.] bei. Diese Steuererklärungen legte der Steuerbera-ter d

ver-trauten, zur Unterschriftsleistung und Weiterreichung an das zuständige Fi-nanzamt vor.
In den jeweiligen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von [X.] den Investitionslisten niedergelegten Wirtschaftsgütern zur Geltendmachung der Ansparabschreibung lediglich um Buchverluste handelte, hätten
sie bereits aus diesem Grunde die Anerkennung der geltend gemachten Verluste verwei-gert.
Der Steuerberater
hätte dies
angesichts der ihm spätestens ab dem 1.
Oktober
2007 bekannten Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 11.
Juli 2007

I
R 104/05wonach nur der durch ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben ausgelöste Fi-nanzierungsbedarf die Förderung des Steuer

c) Insgesamt wurden durch die Steuererklärungen
nach dem 1. Okto-ber
2007
Ansparsparabschreibungen
in Höhe von 11.648l-agen; die Finanzämter lehnten jedoch die steuerliche Anerkennung
ab.

6
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5
-

d) Das [X.] hat seine strafgerichtlichen Feststellungen, insbe-sondere zum Tathergang, auch auf die

nach einer Verständigung
gemäß §
257c StPO

geständige
Einlassung des Steuerberaters gestützt. Seine Ein-lassung zum Organisationsablauf wurde von acht Zeugen bestätigt. Zum [X.] der Anleger wurden 40 Zeugen gehört, die glaubhaft berichte-ten, dass es
ihnen
allein auf die steuerliche Rendite angekommen sei und dass die Steuervorteile legal erzielt würden.

e)
Der vor dem [X.] Paderborn erfolgten [X.] nach §
257c StPO lag folgender Verfahrensgang
zugrunde:

[X.]) Das [X.] gab am 22.
Verhandlungstag bekannt, welchen In-halt eine Verständigung haben könnte, nämlich dass die Verfahrensbeteiligten sich darüber einig sind, dass für den Fall einer geständigen Einlassung für die Tat betreffend den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2007 für den Steuerberater eine von einem Jahr und
zwei Monaten
in Betracht kommt. Ferner
wurden
die Höhe der Bewährungsauflage festgelegt und die Höhe der [X.], des versuchten
Steuerschadens sowie die erhofften Gewinne der Verfahrensbeteiligten beziffert. Schließlich wurden
neben verfah-rensgegenständlichen
Einstellungen
nach §
154 Abs. 2 StPO auch die (endgül-tige) Einstellung eines bei der St[X.]tsanwaltschaft [X.] gegen den [X.] geführten
Ermittlungsverfahrens
gemäß §
154 Abs. 1 StPO nach Rechtskraft des Urteils in vorliegendem Verfahren in Aussicht gestellt, wobei der Steuerberater in beiden Verfahren auf sämtliche
in Betracht kommenden
Entschädigungsansprüche gegenüber der St[X.]tskasse verzichten sollte.

[X.]) Das [X.]
gab
auch bekannt, welche Einlassung vom [X.] erwartet werde, insbesondere
dass er das Urteil des [X.] 7
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6
-

vom 11. Juli 2007
im Verfahren I
R 104/05 ([X.], 323) spätestens am 1.
Oktober 2007 zur Kenntnis genommen habe und dass ihm bekannt gewesen sei, dass § 7g Abs. 3 EStG ausschließlich der Förderung tatsächlicher Investi-tionen dienen sollte.
Gleichwohl habe er weiter in den für die Anleger gefertig-ten Steuererklärungen für die jeweilige [X.] geltend gemacht. Die in den Investitionslisten angeführten Wirtschafts-güter sollten zu keinem
Zeitpunkt
angeschafft werden. Die Anleger seien in dem
Glauben gelassen worden, dass die Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des [X.] in Einklang stehe.

[X.]) Am nächsten Verhandlungstag stimmten die Verfahrensbeteiligten dem Verständigungsvorschlag des [X.]s zu. Anschließend erfolgte die Belehrung des Steuerberaters nach § 257c Abs. 5 StPO. Sein Verteidiger gab für ihn eine Erklärung ab, der er zustimmte. Darüber hinaus verzichtete er auf etwaige Entschädigungsansprüche gegen die St[X.]tskasse
einschließlich
sol-cher
in dem von der St[X.]tsanwaltschaft [X.] geführten Ermittlungsverfah-ren.
Im letzten Wort
erklärte der Steuerberater, dass ihm die Sache wirklich leid

tue.

f)
Im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem [X.] erklärte der Steuerberater, dass sein Geständnis im Strafverfahren ein

d-ihn belasten-de Verfahren beenden wollen. Da er zu der getroffenen
Absprache gestanden habe, habe er keine Revision gegen seine strafrechtliche Verurteilung einge-legt. Jedoch
sei sein Verhalten selbst unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des [X.] nicht als versuchte Steuerhinterziehung zu bewerten. An dem Verfahren vor dem [X.], 11
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das zum Urteil vom 11.
Juli 2007
([X.], 323) geführt habe, sei er als [X.] beteiligt gewesen.

g)
Das [X.] hat die tatsächlichen Feststellungen der straf-gerichtlichen Verurteilung des Steuerberaters gemäß §
109 Abs.
3 Satz
1 StBerG als bindend angesehen. Zwar
könne die Bindungswirkung entfallen, wenn ein Strafurteil auf einer [X.] beruhe, die den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Vorliegend beruhe
aber
die strafrechtliche Verur-teilung nicht lediglich auf einem im Rahmen einer [X.] abge-legten Geständnis des Steuerberaters, sondern auf einer umfangreichen Be-weisaufnahme, im Rahmen derer das Geständnis entsprechend der Rechtspre-chung des [X.] auf seine Richtigkeit überprüft
worden sei. Es liege zwar ein Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO vor, weil
die Verständigung sich nicht nur auf verfahrensbezogene Maßnahmen erstreckte, sondern im Rahmen einer

des
durch die St[X.]tsanwaltschaft [X.] geführten
Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Aussicht stellte; solche nicht in die Kompetenz des erken-nenden Gerichts fallenden
Zusagen seien unzulässig. Gleichwohl führe dies nicht zum Wegfall der Bindungswirkung der getroffenen tatsächlichen Feststel-lungen des [X.], weil
keine offenkundige Verletzung [X.] Verfahrensgrundsätze, sondern nur eine einfache Gesetzesverlet-zung
vorliege.

2. Mit seiner Beanstandung, das [X.] hätte wegen einer unzulässigen Verständigung im Strafverfahren (§
257c StPO) die Feststellun-gen des Strafurteils seiner Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht zugrunde legen dürfen, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.

13
14
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-

a) [X.]en sind
schon deshalb
insgesamt unzu-lässig, weil sie den sich aus §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO ergebenden Darle-gungsanforderungen nicht genügen. Mit der Verfahrensrüge
macht der [X.] geltend, das vom [X.] herangezogene Strafurteil des [X.] leide an einem so schwer wiegenden [X.], dass sich das [X.] nach §
109 Abs.
3 Satz
2 StBerG von den darin getroffenen Feststellungen hätte lösen müssen. Ob dies der Fall ist, kann der Senat indes nur bei Kenntnis des Strafurteils prüfen. Der [X.] hat es jedoch versäumt, dieses Strafurteil, das im Berufungsurteil des [X.]s nur auszugsweise wiedergegeben ist, im Rahmen der [X.] zur Darstellung des behaupteten [X.] mitzuteilen.

b) [X.] eines schwerwiegenden Verfahrensfeh-lers dahingehend, dass das Strafgericht sein Urteil ohne nähere Prüfungen auf e-stützt habe, wäre zudem
unbegründet.

[X.]) Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarisch bzw. berufsrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen (vgl.
[X.], NVwZ-RR 2013, 559). Deshalb sind die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren (oder Bußgeldverfahren), auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren bindend (§
109 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Im berufsgerichtlichen Verfahren kann ein [X.] jedoch die nochmalige Feststellung beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln,
was in den
Gründen der berufsge-richtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen ist (§
109 Abs.
3 Satz
2 15
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-

StBerG). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr war das [X.]
da-von überzeugt, dass die im Strafprozess getroffenen Feststellungen zutreffend sind.

[X.]) Allerdings ist das Berufsgericht verpflichtet, sich von den Tatsachen-feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den berufsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn es ansonsten der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsst[X.]tli-chen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Deshalb ent-fällt die Bindungswirkung des §
109 Abs.
3 Satz
1 StBerG unter anderem bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger [X.] zentraler Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind; dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das strafrechtliche Urteil
auf einer Verständi-gung beruht, die
hieran zu stellenden wesentlichen Anforderungen nicht gerecht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Januar
2014

2 [X.]/13; [X.],
NVwZ-RR 2013, 559; [X.], Beschluss vom 26. August 2010

2
B 43/10; [X.]E 128, 189).

[X.]) Daran wäre nicht zu zweifeln, wenn die Verurteilung

wie der [X.] geltend macht

tatsächlich auf einem durch das Strafgericht [X.]E 128, 189, 193
f.). Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Der Ver-ständigung waren 22
Verhandlungstage vorausgegangen, an denen unter an-derem 48 Zeugen vernommen worden waren. Ersichtlich auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme unterbreitete das [X.] seinen [X.], dem der Angeklagte zustimmte. In den Urteilsgründen stützte sich das [X.] auch nicht etwa nur auf das Geständnis des Angeklagten, sondern überprüfte
dessen Wahrheitsgehalt anhand der
Ergebnisse
der Be-18
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weisaufnahme, wobei der Senat überdies mangels der nach §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO erforderlichen Mitteilung des vollständigen Strafurteils durch den Beschwerdeführer nicht zu beurteilen vermag, ob das Urteil

was naheliegt

wegen Nichtanfechtung durch den Beschwerdeführer nach §
267 Abs.
4 StPO tritt darüber hinaus der Umstand in beträchtliche Spannung, dass der [X.] nach den [X.] im Strafverfahren in seinem letzten 18).

c) Soweit die Revision die Heranziehung der strafgerichtlichen Fest-stellungen deswegen beanstandet, weil die Verständigung im Strafverfahren die Verfahrensrüge auch deshalb
den sich
aus §
344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden [X.] nicht, weil der [X.] hierzu unvollständig ist. Der [X.] kann daher
auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht abschließend entscheiden, ob das Strafurteil an einem so schweren Fehler leidet, dass sich das [X.]
nach §
109 Abs.
3 Satz
2 StBerG von den im Strafurteil
getroffenen Feststellungen hätte lösen müssen.

[X.]) Zutreffend rügt die Revision
allerdings, dass die Einbeziehung des fahfahrens in die Absprache nicht zulässig ge-wesen ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] gilt dies der Verständigung

insbesondere durch die Öffentlichkeit und die Revisionsge-richte

nicht gewährleistet ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März
2013, [X.]E 133, 168, 214 Rn. 79). Das Strafurteil wäre auf der Basis der

freilich erst nach seiner Verkündung ergangenen

Entscheidung des Bundesverfassungsge-20
21
-
11
-

richts vom 19.
März 2013 ([X.]E [X.]O) deshalb auf eine Revision hin wohl aufzuheben gewesen. Den Weg der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist der [X.] aber nach eigenem Vortrag deshalb nicht gegangen, weil er es [X.] zu erklären und so-dann das auf der Grundlage der Absprache ergangene Urteil mit der Revision

[X.]) Gegen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler unter dem Blick-winkel der Verletzung des [X.], der das Gebot der Rechtsst[X.]t-lichkeit insgesamt und damit auch die Bindungswirkung in Frage stellen könnte, würde sprechen, wenn der Inhalt der Verständigung in öffentlicher [X.] in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter erörtert worden wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. April 2015

5 StR 20/15, Rn. 16 f., [X.], 537). Dass dies hier geschehen ist, drängt sich nach den Gründen des angefochte-nen Urteils auf [X.] S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, hierzu Näheres vorzutragen.

[X.]) Durch
die Einbeziehung verfahrensfremder Tatvorwürfe in die Ver-ständigung kann freilich

was das [X.] nicht ausdrücklich erwo-gen hat

Einfluss auf die Aussage-
und Selbstbelastungsfreiheit des Angeklag-ten genommen werden (vgl. [X.]E [X.]O,
201 Rn.
60 f. und 231
Rn.
112). In-folge der Anreiz-
und Verlockungssituation, in der sich der Angeklagte wegen der verfahrensfremden Tatvorwürfe befinden kann, von deren Verfolgung aus [X.] gegen Verzicht auf mögliche Entschädigungsan-sprüche endgültig abgesehen werden soll, besteht im Grundsatz eine erhöhte Fehleranfälligkeit des abgegebenen Geständnisses (vgl. [X.]E [X.]O, 208 Rn.
68). Dementsprechend muss sich das Berufsgericht nach §
109 Abs.
3 Satz
2 StBerG von den Tatsachenfeststellungen des Strafurteils lösen, wenn es 22
23
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12
-

unter Umständen
unrichtigen oder aus rechtsst[X.]tlichen Gründen unverwertba-ren Sachverhalts entscheiden müsste.

Indessen kann die Bindungswirkung
nicht schon aufgrund einer bloß theoretischen Gefahr im vorgenannten Sinne entfallen. Im Hinblick
auf die Bandbreite denkbarer Tatvorwürfe kann es so liegen, dass deren Einbeziehung en Zu-standekommen aus Sicht aller Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres verzichtbar -
bzw. [X.] diesem Hintergrund
hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zumindest den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens in einer Weise mitzuteilen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung unter diesem Aspekt ermöglicht wird. Hierzu ist dem Beschwerdevorbringen jedoch

entgegen §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO

nichts zu entnehmen.

Auch das angefochtene Urteil lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Bedingung für die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Verständigung oder auch nur von nennenswerter Bedeutung für dessen Zustimmung
gewesen sein könnte. Vielmehr hat der [X.] ausweislich der Urteilsgründe Derartiges im [X.] gerade nicht geltend gemacht [X.] S. 27). Gleiches gilt trotz der ausdrückli-chen Erörterung dieses Gesichtspunkts durch das Berufungsgericht für das Re-visionsvorbringen.

d) Soweit die Revision nach Ablauf der [X.] (§
345 Abs. 1 StPO)
geltend macht, dass im strafgerichtlichen Verfahren die Belehrung 24
25
26
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13
-

nach § 257c Abs. 5 StPO erst nach
der
Zustimmung des Berufsangehörigen zur [X.] erfolgt ist, ist sie
mit dieser Angriffsrichtung der Rüge präkludiert.

II.

Auch die vom Steuerberater erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfeh-ler zu seinem Nachteil auf. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen führen

entgegen dem Antrag des Steuerberaters

nicht zu seiner Freisprechung; sie sind unbegründet

349 Abs.
2 StPO). Auf Folgendes ist hinzuweisen:

1. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
der Steuerberater
unter Zugrundelegung des durch das [X.] Paderborn festgestellten Sachverhalts eine versuchte Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 22, 23, 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) began-gen hat.

a) Die vom
Beschwerdeführer
für die Anleger gefertigten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ent-hielten unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche [X.], die zu einem Taterfolg
im Sinne von §
370 Abs.
4 Satz
1 [X.] hätten
führen können (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2008

1
StR 322/08, [X.], 114). Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irr-tum
beim zuständigen Finanzbeamten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung von [X.] und [X.] genügt
es, dass unrichtige
oder unvollständige
Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für den Taterfolg
ursächlich werden (vgl. [X.], Urteil 27
28
29
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14
-

vom 6.
Juni 2007

5
StR 127/07, [X.]St
51, 356, 361; Beschluss vom 21.
November 2012

1
StR 391/12, [X.], 107; jeweils
mwN; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2005

VII
R 10/04, BStBl.
[X.], 356, 357).

b) Die Voraussetzungen einer Ansparabschreibung
nach §
7g Abs.
3 EStG lagen nicht vor.

[X.]) Zwar musste

worauf die Revision zutreffend hinweist

zur steuerli-chen Geltendmachung einer Ansparabschreibung nach §
7g Abs.
3 EStG
in der vor der Unternehmensteuerreform 2008 mit Gesetz vom 14.
August
2007 ([X.] I S.
1912) geltenden Fassung eine Investitionsabsicht des [X.] für zeitlich davor liegende Sachverhalte nicht dargetan und nachgewiesen werden (vgl. [X.]E 197, 448; 218, 323; [X.]/NV
2011, 33 und [X.]E 237, 377). Der Gesetzgeber hatte
das Risiko eines möglichen Mitnahmeeffekts gesehen und für diesen Fall den [X.] angeordnet (BT-Drucks.
12/4487, S.
34, 69; vgl. dazu [X.]E 197, 448).

Allerdings war eine Prognose erforderlich, ob der Steuerpflichtige das anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb des [X.] nicht mehr durchführen werde, war die Bildung einer Rücklage nach
§
7g EStG aF ausgeschlossen (vgl. [X.]DStR 2015, 2368
Rn.
57). [X.] musste die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeit-punkt ausreichend konkretisiert sein (vgl. [X.]/NV 2011, 33
Rn.
19 mwN), um das in §
7g Abs. 3 EStG aF
statuierte [X.]--
oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgu-tes mit Blick auf die Höhe der [X.] darzustellen.
Dementsprechend
hat der [X.]

und zwar unabhängig
davon,
ob es sich um eine
30
31
32
-
15
-

[X.] für einen noch zu eröffnenden Betrieb oder im Fall einer [X.] wesentlichen Betriebserweiterung für einen bestehenden Betrieb handelt

für eine steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit
verlangt, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt hat
(vgl. [X.], 323).

[X.]) Über eine erfolgte Bestellung
hat der Steuerberater in den von ihm gefertigten Steuererklärungen zwar keine unrichtigen Angaben gemacht. Er hat aber unrichtige Angaben dadurch veranlasst, dass er durch
die über die [X.] bewirkte Geltendmachung der [X.] gegenüber den Finanzbe-hörden konkludent
hat behaupten lassen, dass ein ernstgemeintes Investitions-vorhaben vorliege, dessen Finanzierungsbedarf die Förderung des [X.] rechtfertige. Durch das Erfordernis eines ernstgemeinten Investitionsvor-habens (vgl. [X.], 323
Rn.
14)
wird

entgegen der
Revision

nicht etwa anhand objektiver Gegebenheiten
gewürdigt, ob die e-i-vgl. [X.] [X.]O; [X.]/NV 2011, 29). Um eine solche
ins Blaue hinein beanspruchte
[X.]
zum Zwecke der

Rn. 26) handelte es sich nach den bindenden
Feststellungen des [X.].
Denn nach dem
von dem Steuerberater
konzipierten
Steuersparmodell
sollte eine Anschaffung der in den Investitionslisten angeführten Wirtschaftsgüter zu kei-nem Zeitpunkt erfolgen.

2. Das Strafurteil des [X.], dessen [X.] das [X.] seiner Berufungsentscheidung im berufsgerichtli-chen Verfahren zugrunde gelegt hat,
enthält auch ausreichende Sachverhalts-33
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16
-

feststellungen
zur mittelbaren Täterschaft des Steuerberaters. Entgegen dem [X.] ist das berufsgerichtliche Urteil insbesondere nicht deshalb lückenhaft, weil
die Steuererklärungen der Anleger
im Einzelnen nicht inhaltlich wiedergegeben sind.
Denn
das deliktische Verhalten des
Berufsangehörigen und die daraus resultierende
Verletzung seiner Berufspflichten (zum Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. August 2012

WpSt (R) 1/12, [X.]St 57, 289, 294
f.) werden
hinreichend durch die
von ihm
als mittelbarer Täter im Rahmen eines Organisationsdelikts mittels der durch die Anleger bewirkten
unrichtigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden dargelegt.

Jäger
König
Bellay

[X.]
Warttinger

Meta

StbSt (R) 1/15

11.12.2015

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2015, Az. StbSt (R) 1/15 (REWIS RS 2015, 826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 826

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 20/15

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