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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. März 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der [X.] merkt an:Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66aStGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maß-regel zu vermeiden.[X.] BasdorfRaum Schaal
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18.12.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. 5 StR 445/03 (REWIS RS 2003, 112)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 112
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