Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6502

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 107/12
vom
18. April 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
April 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm
und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Koch

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.]
-
5. Zivilsenat
-
vom 2.
Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Be-schwerdewert nach §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der
Sache Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG).
2. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

1
2
-
3
-
Dem Kläger stehe gegen die [X.] ein Anspruch auf Wertersatz
in Höhe von 19.250

für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127
Lichtbildern und zwei Rezepten der [X.]seite "M.

Kochbuch"
zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf [X.]seiten der [X.] befunden
hätten, über die Suchmaschine [X.] auffindbar gewesen seien
und von [X.]nutzern
hätten heruntergeladen werden können. Außerdem habe der Kläger Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580

als Schadensersatz gemäß §
97 Abs.
2 [X.] Trotz der ausführlichen Darlegungen der [X.]
zu
1, wie umsichtig sie bei der Verwaltung ihrer Netzinhalte vor-gehe, spreche eine gewichtige Vermutung dafür, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, dass nur Inhalte auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich gemacht würden, an denen keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestünden.
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der [X.] auf rechtliches
Gehör
(Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt hat,
weil
es entscheidungserheblichen Sachvortrag der [X.] übergangen hat.
a)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die streitgegen-ständlichen Rezepte und Bilder dem Zeugen S.

im Jahr 2005 zur Verfü-
gung gestellt hat, damit dieser sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis öffentlich zugänglich machen konnte. Die [X.] haben
unter Beweisantritt
vorgetragen, der Zeuge S.

habe die Fotos und Texte sodann an die Be-
klagte zu
1 weitergegeben. Dem liege zugrunde, dass der Zeuge S.

an-
schließend (bis einschließlich 2007) Gesellschafter der [X.] zu
1 gewor-den sei, die sein Projekt, in einem Windows-Client-Fenster kostenfrei Nachrich-ten aus vielen Bereichen für eine
geschlossene Benutzergruppe zu präsentie-ren, weitergeführt
und Texte und Bilder damit einem geschlossenen [X.] zugänglich gemacht
habe. Der Kläger habe den Zeugen S.

aus-
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-
drücklich dazu berechtigt, die in Rede stehenden Texte und Bilder der Beklag-ten zu
1 zu überlassen, damit (auch) diese sie gegenüber einem beschränkten Nutzerkreis
habe
zugänglich machen können.
b) Diesen Sachvortrag übergeht das Berufungsgericht, indem
es aus-führt, es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte zu
1 die Mög-lichkeit zur Nutzung der Lichtbilder und Rezepte durch Leistung des [X.] erlangt habe,
und es sei denkbar, dass der Zeuge S.

nur unbewusst oder
versehentlich verursacht habe, dass die Datei mit den Lichtbildern und Rezep-ten in die Verfügungsgewalt der [X.] gelangt seien.

c) Der Gehörsverstoß
des Berufungsgerichts
ist auch entscheidungs-erheblich. War die Beklagte zu
1 über den Zeugen S.

berechtigt, die Re-
zepte und Lichtbilder auf ihre [X.]seite einzustellen, kann eine Urheber-rechtsverletzung
durch die [X.]
nicht
allein
damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den [X.]seiten der [X.] zu
1 fanden, über die Suchmaschine [X.] auffindbar waren und von [X.] werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der [X.] zu
1 über die Suchmaschine [X.] ins allgemein zugängliche [X.] gelangten. Die Beklagte zu
1 hatte [X.] zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die [X.] reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung
der [X.] zu
1 als Täter
oder
Teilnehmer zu begründen.
Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der [X.], dass die [X.] Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der [X.] zu
1 ungewoll-ten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist

etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der [X.] ein Rezept aus "M.

Kochbuch" per E-Mail an
einen [X.] verschickt hat, der dieses Rezept dann ins [X.] hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich 6
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5
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genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der [X.] zu
1 zu.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2009 -
310 O 376/08 -

O[X.], Entscheidung vom 02.05.2012 -
5 [X.] -

Meta

I ZR 107/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 107/12 (REWIS RS 2013, 6502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 272/14

Zitiert

I ZR 107/12

I ZR 142/11

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