Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 1 StR 131/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6400

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 131/13

vom
23. April
2013
in der Strafsac[X.]
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. April
2013
gemäß §
349 Abs. 2 und
4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Auf[X.]bung wird die Sac[X.] zu neuer Verhand-lung und Entsc[X.]idung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weiterge[X.]nde Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei[X.]itsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlic[X.]n Teilerfolg, ohne dass der Senat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (vermeintlic[X.]) Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu befinden hat.
1.
Dieser Antrag ist gegenstandslos. Die einmonatige Frist (§
345 Abs.
1 StPO) zur Begründung der Revision war mit dem durch Eingangsstempel der gemeinsamen [X.] der Justizbehörden [X.] nachgewiesenen Ein-gang der entsprec[X.]nden Begründungsschrift der Verteidigerin am 21.
Dezem-1
2
-
3
-
ber 2012 ([X.]. 334 d.A.) gewahrt. Denn das schriftlic[X.] Urteil war der [X.] am 21.
November 2012 zugestellt worden ([X.].
329 d.A.).
2.
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. Der Strafausspruch hält aber rechtlic[X.]r Nachprüfung nicht stand.
a)
Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des §
30 Abs.
1 BtMG entnommen. Das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß §
30 Abs.
2 BtMG hat es geprüft und dabei im rechtlic[X.]n Ausgangspunkt zutreffend erwogen, ob ein solc[X.]r sich aus dem Eingreifen des [X.] gemäß §
31 Satz
1 BtMG ergeben kann. Die Anwendung dieser Vor-schrift hat es allerdings mit [X.] versucht,

S.

s-setzungen des §
31 BtMG nicht aus, da hierdurch keine weiteren Taten aufge-

8).
b)
Diese Ausführungen genügen nicht, um die Anwendbarkeit von §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG auszuschließen. Liegen Angaben eines Angeklagten vor, die möglic[X.]rweise Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolges im Sinne der genannten Vorschrift sein können, ist der Tatrichter gehalten, diese in nachvollziehbarer Weise darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglic[X.]n, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (Senat, Beschluss vom 28.
August 2002 -
1 [X.], [X.], 162
f. [X.]). Dem wird das angefochtene Urteil weder mit der Bemerkung von
[X.] tatsächlic[X.]n Umstände sich das Tatgericht dabei stützt, kann dem Urteil auch in seinem [X.] nicht entnommen werden. Die bloße Wertung, es habe keine 3
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-
4
-
Aufklärungshilfe festgestellt werden können, genügt zur Ermöglichung der revi-sionsgerichtlic[X.]n Überprüfung ersichtlich nicht ([X.], Beschluss vom 1.
März 2011 -
3 [X.]).
c)
Das angefochtene Urteil lässt zudem eine rechtsfehlerhafte Ableh-nung der Anwendung des §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG auch insoweit besorgen, als das [X.] auf das [X.]. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es genügt vielmehr für den erforderli-c[X.]n Aufklärungserfolg, dass ein Angeklagter wesentlich zur Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen
hat ([X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 -
3 [X.] und vom 28. Dezember 2011 -
2 StR 352/11, [X.], 160). Der in §

[X.] weder mit dem materiell-rechtlic[X.]n Begriff der Tat gemäß §§
52, 53 StGB noch mit dem
prozessualen Tatbegriff (§§
155, 264 StPO) identisch (vgl. [X.] in Münc[X.]ner Kommentar zum StGB, Band 6, 2.
Aufl., §
31 BtMG Rn.
107
f. [X.]). Tat gemäß §
31 BtMG ist vielmehr der geschichtlic[X.] Vorgang, der das strafbare Verhalten des Angeklagten und strafrechtlich relevante Beiträge an-derer Personen umfasst ([X.], Urteil vom 20. Februar 1991 -
2 StR 608/90, NStZ 1991, 290 f.). Es genügt da[X.]r bereits ein auf die verfahrensgegenständ-lic[X.] Tat in dem vorgenannten Sinne bezogener Aufklärungserfolg, was das [X.] möglic[X.]rweise verkannt hat.
d)
Das Tatgericht durfte auch nicht im Hinblick auf die in §
31 Satz
2 BtMG in Verbindung mit §
46b
Abs.
3 StGB angeordnete Präklusion einer erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens geleisteten Aufklärungshilfe von der ge-botenen Erörterung der Voraussetzungen des §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG abse[X.]n. §
31 Satz
2 BtMG ist zwar vorliegend grundsätzlich anwendbar, weil sowohl die Tat als auch der Eröffnungsbeschluss nach dem aufgrund §
316d EGStGB 6
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5
-
maßgeblic[X.]n 1.
September 2009 (zum anwendbaren Recht bei vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten und danach ergangenem Eröffnungsbeschluss sie[X.] [X.], Beschlüsse vom 17.
April 2012 -
3 [X.] und vom 3.
Mai 2011 -
3 [X.], [X.], 44 f.) erfolgten. Die Feststellungen bieten jedoch Anhaltspunkte für eine durch den Angeklagten vor der Eröffnung des [X.] möglic[X.]rweise erbrachte Aufklärungshilfe. Das [X.] teilt näm-lich im Zusammenhang der Ablehnung der Anwendung von §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG mit, der Angeklagte habe bereits gegenüber einer Polizeibeamtin der Kriminalpolizeiinspektion in Hof ausgesagt. Das lässt eine Aufklärungshilfe während des vorbereitenden Verfahrens möglich ersc[X.]inen.
e)
Es kann weder ausgeschlossen werden, dass angesichts der weiteren von dem Tatgericht in die gebotene Gesamtabwägung des minderschweren Falls zugunsten des Angeklagten einbezogenen Aspekte dieses bei Annahme des vertypten [X.] aus §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG die Strafe dem Strafrahmen des §
30 Satz
2 BtMG entnommen noch, dass es den Strafrah-men des §
30 Abs.
1 BtMG gemäß §
31 Satz
1 BtMG, §
49 Abs.
1 StGB gemil-dert hätte und so jeweils zu einer geringeren als der jetzt verhängten Strafe ge-langt wäre.
Der Senat [X.]bt die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Vo-raussetzungen des §
31 BtMG und der sich daraus ggf. für die [X.] bei seinem Vorliegen ergebenden Konsequenzen (die von [X.], [X.] vom 5.
Juli 2012 -
5 [X.], [X.], 50
zu §
30a BtMG vorge-gebene Prüfungsrei[X.]nfolge gilt auch bei §
30 BtMG) zu ermöglic[X.]n.
3.
Im Übrigen enthält das Urteil keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Der Senat hat da[X.]r auf Antrag des [X.] die weiterge[X.]nde Revision verworfen. Dazu bedurfte es keiner vor[X.]rigen Rück-8
9
-
6
-
gabe der Akten an den [X.]. Zwar lag diesem bei seinem Verwerfungsantrag vom 26.
März 2013 die von der Verteidigung unter dem [X.] vom 1.
März 2013 verfasste ergänzende Begründung der erhobenen Sachrüge noch nicht vor. In seinem der Verteidigung bekannt gemachten Schreiben vom 15.
April 2013, das dem Senat bei der Beratung vorlag, hält der [X.] aber nach Kenntnisnahme der ergänzenden Revisions-begründung an seinem Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß §
349 Abs.
2 StPO fest.
Wahl Rothfuß Cirener

Radtke Zeng

Meta

1 StR 131/13

23.04.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 1 StR 131/13 (REWIS RS 2013, 6400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6400

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3 StR 339/10

2 StR 352/11

3 StR 123/11

5 StR 252/12

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