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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:300517B5STR184.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 184/17
vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 gemäß §
349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
November 2016 wird aus den Gründen der [X.] mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO)
als unbegründet verworfen, dass eine [X.] Entscheidung über die Gesamtstrafe mit der durch das [X.] im Verfahren 611 KLs 18/14 3100 Js 341/14 verhängten Strafe(n) nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen sein wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat sieht die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), da der erst kurz zuvor aus einer dreijährigen Strafhaft entlassene Angeklagte den schweren Raub in der Wohnung der 89 Jahre alten Überfallenen verübt und dabei ihr sowie ihrer 63 Jahre alten Ziehtochter erheb-liche körperliche Verletzungen beigebracht hat.
Mutzbauer
Sander Dölp
König Berger
1
Meta
30.05.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. 5 StR 184/17 (REWIS RS 2017, 10256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10256
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