Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. V ZR 75/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1864

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[X.]BESCHLUSS V ZR 75/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 12. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 778 •. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde richtet sich die Beschwer nicht nach dem Wert des Grundstücks (§ 6 ZPO), sondern höchstens nach dem 25-fachen Betrag des einjährigen Entgelts (§ 8 ZPO). Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-buches über die Miete oder Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsan-passungsgesetz - wie hier - nichts anderes bestimmt. Soweit die Beschwerde 2 - 3 - geltend macht, das bestehende Nutzungsverhältnis sehe die Zahlung eines Entgelts nicht vor, verweist die Beschwerde auf keine Tatsachen, die diese An-nahme stützen könnten. Nach § 20 SchuldRAnpG ist ein Nutzungsentgelt kraft Gesetzes zu zahlen, wobei dies auch für "bisher unentgeltliche Nutzungsverträ-ge" gilt. 2. Dass der nach § 8 ZPO zu bestimmende Wert 20.000 • übersteigt, haben die Beklagten zu 1 und 2 innerhalb der Begründungsfrist weder darge-legt noch glaubhaft gemacht (zu diesen Anforderungen Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - [X.], juris Rn. 6 mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180; [X.], Beschluss vom 16. [X.] 2003 - [X.], [X.]R EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4). Gestei-gerte Veranlassung hierzu bestand jedoch auch deshalb, weil bereits das [X.] im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 nicht den Wert des Grund-stücks für maßgeblich gehalten hat. Sollte das jährliche Nutzungsentgelt - wie das Amtsgericht mit Blick auf die Bemessung des Streitwerts der gegen den früheren Beklagten zu 3 erhobenen Klage angenommen hat - 1 •/qm betragen, führte dies auf der Grundlage von § 8 ZPO ebenfalls nicht zu einem 20.000 • übersteigenden Wert. 3 - 4 - I[X.] Die Bemessung des Gegenstandswerts beruht auf § 41 GKG. 4 [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 16.12.2008 - 33 C 49/08 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2010 - 12 S 23/09 -

Meta

V ZR 75/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. V ZR 75/10 (REWIS RS 2010, 1864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1864

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