Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 5 StR 378/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10593

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5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzu-lässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet. Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisions-begründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den [X.] nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste. [X.] Raum [X.] König

Meta

5 StR 378/09

12.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 5 StR 378/09 (REWIS RS 2010, 10593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10593

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