Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzu-lässig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach § 356a StPO wäre das Gesuch verfristet. Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisions-begründungsfrist keine umfängliche Revisionsbegründung für den [X.] nach § 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste. [X.] Raum [X.] König
Meta
12.01.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. 5 StR 378/09 (REWIS RS 2010, 10593)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10593
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.