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PDF anzeigen[X.] vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Dezember 2009, mit welchem gegen den bereits rechts-kräftig u.a. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit ver-suchtem Raub, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zu einem schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilten Beschwerdeführer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf Antrag des [X.] durch Beschluss vom 16. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen rich-tet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit welcher geltend gemacht wird, der Senat habe Vorbringen des Verurteilten, insbesondere die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 2. August 2010 zur Antragsschrift des [X.] übergangen. 1 Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die 2 - 3 - Gegenerklärung vom 2. August 2010 lag bei der Entscheidung vor, war [X.] der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt. [X.][X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 4 StR 324/10 (REWIS RS 2010, 2591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2591
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