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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2002 [X.]) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagtewegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit uner-laubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-kurzwaffe und mit gefährlicher Körperverletzung verurteiltwird,b) im Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.]eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes [X.] mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neunJahren verurteilt und hat einen Schalldämpfer [X.] -Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Daß die Revisionsbegrün-dung an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO scheitert, soweit eine Verletzung der Auf-klärungspflicht oder ein [X.] gegen § 261 StPO gerügt werdensoll, hat der [X.] zutreffend ausgeführt. Indes ist der Revi-sionsbegründung, die einen Aufhebungsantrag enthält und in der über dieausgeführten urteilsfremden Beweiswürdigungsbeanstandungen hinaus [X.] eine —Verletzung der Beweiswürdigungspflichtfi und Widersprüchlich-keit behauptet wird, insgesamt noch zu entnehmen, daß das Urteil auch we-gen Verletzung sachlichen Rechts angefochten werden soll.Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen [X.]. Hierzu hat der [X.] in seinem Hilfsantrag zutreffendausgeführt:—Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in [X.] (vgl. BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und [X.] bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mord-merkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täter-verhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer infolge derArglosigkeit hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, [X.] verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, ihn umzustimmen oderdem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen oder ihn wenigstenszu erschweren (vgl. BGHSt 11, 139, 143, 32, 382, 384; 39, 353, 368jeweils [X.]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Arglosig-keit des Opfers entfällt, wenn es einen Angriff des [X.] für möglichhält. So liegt der Fall hier.fiWie der [X.] anhand der Urteilsfeststellungen imeinzelnen zutreffend belegt, —war der Zeuge in der unmittelbaren [X.] bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs [X.] nicht [X.] folgert der [X.] ebenso zutreffend [X.] -—Da weder insoweit noch für das Vorliegen eines sonstigen Mord-merkmals die erforderlichen Voraussetzungen sicher festgestellt wer-den können [X.] der genaue Hintergrund der Tat und das Tatmotiv warennicht näher aufzuklären ([X.]) [X.], ist der Schuldspruch, der imübrigen keinen Rechtsfehler aufweist, entsprechend umzustellen undder Strafausspruch aufzuheben. § 265 StPO steht dem nicht entge-gen. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des [X.] nicht anders als gegen den des versuchten Mordes vertei-digen können.fiBei dem gegebenen Subsumtionsfehler bedarf es der Aufhebung [X.] nach § 353 Abs. 2 StPO nicht. Der neue Tatrichter hat bei [X.] der Strafe für den geänderten Schuldspruch die bisherigenFeststellungen [X.] insbesondere diejenigen zur uneingeschränkten Schuldfä-higkeit des Angeklagten [X.] zugrunde zu legen, die lediglich durch weitere,ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzbar sind.[X.] Basdorf [X.]
Meta
14.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2003, Az. 5 StR 478/02 (REWIS RS 2003, 4925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4925
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