Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 2 AZR 871/12

2. Senat | REWIS RS 2014, 3501

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Gegenstand

Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung


Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Revisionen der Parteien richteten sich gegen ein Urteil des [X.]s, mit welchem dieses der Klage insofern stattgegeben hatte, als es die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung feststellte, und die Klage im Übrigen - hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit auch einer ordentlichen Kündigung und des unechten [X.] auf vorläufige Weiterbeschäftigung - abgewiesen hatte.

2

2. Der Wert des Streitgegenstands im Revisionsverfahren richtet sich - nicht anders als in den Vorinstanzen - allein nach dem Wert des [X.]. Dieser beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG 22.059,57 Euro als das Arbeitsentgelt des [X.] für die Dauer eines Vierteljahres. Der weitere Antrag des [X.], ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiterzubeschäftigen, hat den Streitwert nicht erhöht.

3

a) Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist ein unechter Hilfsantrag. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem [X.] nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag ([X.] 30. August 2011 - 2 [X.] (A) - Rn. 4; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 12 Rn. 118 mwN). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit fallen nicht auseinander.

4

b) Danach kommt eine Berücksichtigung des [X.] auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Über diesen Antrag ist weder von den Vorinstanzen noch vom [X.] entschieden worden. Er würde sich in der Revisionsinstanz im Übrigen mit einer Beendigung des [X.] objektiv erledigen und dem Senat - weil durch diese Beendigung auflösend bedingt - schon deshalb nicht zur Entscheidung anfallen.

5

3. Der Hilfsantrag erhöht im Streitfall auch den Wert des gerichtlichen Vergleichs nicht. Nach § 45 Abs. 4 GKG gilt zwar bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung entsprechend. Durch den Vergleich vom 20. Februar 2014 ist über den Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung aber selbst sinngemäß nicht „entschieden“ worden. Das [X.] hatte zuvor über ihn nicht entschieden und die Parteien haben sich in dieser Situation auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung geeinigt. Damit fehlt es selbst an der einer Entscheidung über den Antrag entsprechenden Situation. Ob sich dann, wenn das [X.] über den Hilfsantrag positiv entschieden hätte, aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GKG etwas anderes ergäbe, kann hier dahinstehen.

6

Der festgesetzte Mehrwert für den Vergleich in Höhe eines Monatsgehalts berücksichtigt den Streit der Parteien über den Inhalt eines dem Kläger zu erteilenden Arbeitszeugnisses.

        

    Kreft    

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

2 AZR 871/12

13.08.2014

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Jena, 10. Februar 2011, Az: 5 Ca 271/10, Urteil

§ 42 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 2 AZR 871/12 (REWIS RS 2014, 3501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3501

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