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PDF anzeigen[X.]/03vom29. April 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2003 beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Tatsache, daß das [X.] die subjektiven Voraussetzun-gen des [X.] ohne nähere Begründung ver-neint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daßdas Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.[X.]Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
Meta
29.04.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. 1 StR 143/03 (REWIS RS 2003, 3346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3346
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