Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 1 StR 496/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1931

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 496/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Zuschrift des [X.] vom 25. August 2008 ergänzend bemerkt der Senat: Der Vorsitzende der [X.] durfte den - zutreffend beim [X.] gestellten (§ 141 Abs. 4 StPO) - Antrag von Rechtsanwalt [X.]vom 7. April 2008, dem Angeklagten [X.] nach § 140 StPO für das Revisionsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt zu werden, ablehnen. Denn zuvor war der zunächst zum notwendigen Ver-teidiger bestellte Rechtsanwalt [X.]allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflich-tet worden, weil sich Rechtsanwalt [X.]

als Wahlverteidiger gemeldet hatte. Bei dieser Sachlage, bei der kein sonstiger Entpflichtungsgrund vorliegt, kommt es im Falle der Beendigung seines Mandats grundsätzlich nicht in Betracht, den neuen - 3 - Verteidiger seinerseits als notwendigen Verteidiger beizuordnen. Vielmehr wird re-gelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein. Hierauf ist Rechts-anwalt [X.] in einem landgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2007 be-reits zu Recht hingewiesen worden. [X.]Kolz Hebenstreit

Graf Sander

Meta

1 StR 496/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 1 StR 496/08 (REWIS RS 2008, 1931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1931

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