Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. 3 StR 261/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2644

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 261/08 vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, der [X.] am [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. November 2007 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf freigesprochen, in sechs Fällen als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln be-stimmt und durch dieselbe Handlung gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Be-täubungsmitteln getrieben zu haben. Nach der Anklage soll er im Zeitraum von Anfang Oktober 2006 bis Ende Januar 2007 in [X.]und an anderen Orten in mindestens sechs Fällen dem gesondert verfolgten Jugendlichen, am 7. März 1989 geborenen U. , jeweils 25 bis 50 Gramm Marihuana zum [X.] des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergeben haben, wobei dieser den Verkaufserlös an den Angeklagten abzuführen hatte. 1 Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-sion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen 2 - 4 - Rechts rügt. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Das Urteil wird bereits den formellen Voraussetzungen nicht gerecht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 [X.] an die Begründung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind. 3 Diese muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht. Deshalb muss bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen der Tatrichter regelmä-ßig in einer geschlossenen Darstellung zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - [X.] nicht getroffen werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR [X.] § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5; [X.], 2423; [X.], [X.] 51. Aufl. § 267 Rdn. 33). 4 Die Urteilsgründe lassen eine geordnete Darstellung des festgestellten Sachverhalts und eine daran anknüpfende Beweiswürdigung vermissen. Das [X.] schildert nach der Wiedergabe des [X.] sowie der [X.] die Aussagen mehrerer Zeugen ihrem wesentlichen In-halt nach, nennt weitere belastende Indizien und nimmt für jedes Beweismittel eine gesonderte Bewertung vor. 5 - 5 - 2. Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das [X.] die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Ange-klagten sprechenden Indizien (vgl. BGHR [X.] § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1; [X.], 48; [X.] in [X.]. § 267 Rdn. 41; [X.] aaO § 267 Rdn. 33) unterlassen hat. 6 Aus der Einlassung des Angeklagten, den Zeugenaussagen und den weiteren Beweismitteln ergeben sich zahlreiche belastende Umstände - Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gegenüber den [X.]. und [X.]durch den Zeugen U. ; Konsum von [X.] durch den Angeklagten in der Wohnung des U. ; Kauf von [X.] durch U. mit Geld des Angeklagten; Fahrt des Angeklagten nach [X.] im Januar 2007 zum Erwerb von Marihuana im Wert von 2.000 •; beim Angeklagten sichergestellte Feinwaage, die zum Abwiegen von Betäubungsmitteln geeignet ist; von Ende März bis Mitte April 2007 aufgezeich-nete Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem U. über 7 - 6 - den Erwerb/Verkauf von Betäubungsmitteln -, die das [X.] hinsichtlich ihrer Aussagekraft lediglich jeweils isoliert bewertet hat. Bei einer Gesamtschau könnten diese im Hinblick auf ihre Häufung und gegenseitige Durchdringung die richterliche Überzeugung von der Wahrheit des Tatvorwurfes vermitteln. [X.] Miebach von [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 261/08

24.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2008, Az. 3 StR 261/08 (REWIS RS 2008, 2644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2644

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