Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. XI ZR 579/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7941

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[X.]:[X.]:BGH:2018:120618BXIZR579.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 579/16
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 10.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die vorliegend auf einem Mehrfamilienhaus angebrachte Fotovoltaikanlage sei nicht dazu bestimmt, im Sinne der §§
97, 98 BGB den Zwecken dieses Wohngebäudes zu dienen, weil die mit der Anlage erzeugte elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werde, enthält keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
bis 30.000

Ellenberger
[X.]
Matthias

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.] i.d. OPf., Entscheidung vom 27.05.2015 -
12 O 221/14 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.10.2016 -
14 U 1168/15 -

Meta

XI ZR 579/16

12.06.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. XI ZR 579/16 (REWIS RS 2018, 7941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7941

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14 U 1168/15

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