Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2011, Az. 7 B 86/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 8217

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Gegenstand

Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie; Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren; Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung


Gründe

I.

1

Die Beigeladene betreibt seit Beginn der 1970er Jahre in der Gemarkung [X.] der Kreisstadt [X.]. Nordöstlich der [X.] verläuft die [X.], zu der wiederum nördlich gelegen die [X.] fließt; nach Südosten schließt sich in wenigen hundert Meter Entfernung das Gemeindegebiet der Klägerin an. Erschlossen wird das Sand- und Kieswerk über eine Teilstrecke der ehemaligen [X.], die im [X.] an die Inbetriebnahme der [X.] zur Gemeindestraße abgestuft worden ist. Nördlich des in der Straßenbaulast der Klägerin stehenden Teils der [X.] befindet sich die Brunnenstube der R.-Quelle, die das ca. 1,2 km östlich der [X.] gelegene, im Eigentum der Klägerin stehende [X.] mit Wasser versorgt.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit [X.] vom 6. August 2002 die Errichtung und den Betrieb einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie zur Verfüllung von Teilflächen des [X.] gemäß § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG. Die Klägerin, die am Verfahren nicht beteiligt worden war, erhielt erst im Frühjahr 2006 Kenntnis von der erteilten Plangenehmigung und erhob hiergegen im Februar 2007 Klage. Das Vorhaben verletze sie in ihrer Planungshoheit und gefährde den Naherholungs- und Freizeitbereich um das Parkbad; auch sei eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition auf Verfahrensbeteiligung bestehe nicht. Insbesondere sei das Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB nicht einzuholen gewesen, weil diese nicht Standortgemeinde sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob mit dem Plangenehmigungsverfahren die richtige Verfahrensart gewählt worden sei, denn ein Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehe der Klägerin ebenso wenig zur Seite wie ein Planaufhebungsanspruch nach § 4 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gelte nicht für Verwaltungsverfahren, die bereits 2002 abgeschlossen worden seien. Belange der Klägerin, insbesondere deren Planungshoheit, würden durch die angefochtene Plangenehmigung nicht verletzt. Rechte an der R.-Quelle stünden der [X.], nicht aber der Klägerin zu. Abgesehen davon sei eine Beeinflussung der R.-Quelle durch den Betrieb der genehmigten Deponie aufgrund der Fließrichtung der örtlichen [X.] ausgeschlossen. Die abgestufte [X.] werde als Zufahrtstraße zur Deponie im Rahmen der Widmung genutzt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

7

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob eine Gemeinde in einem Verfahren auf Erteilung einer Plangenehmigung (hier: nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) für ein Vorhaben auf der Gemarkung einer Nachbargemeinde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schon dann hinzuzuziehen ist, wenn (nur) die Möglichkeit besteht, dass durch die Genehmigung des Vorhabens abwägungserhebliche Belange der Gemeinde (als Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße bzw. als Betreiberin eines als öffentliche Einrichtung betriebenen Bades, das durch eine dem Vorhaben nahe gelegene Quelle seit Jahrzehnten mit Frischwasser versorgt wird) berührt werden können, ohne dass es zusätzlich darauf ankommen muss, ob der betreffende Belang derart berührt wird, dass er materiell-rechtlich als abwägungserheblicher Belang in der [X.] zu berücksichtigen ist,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8

In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass eine Gemeinde stets an Verfahren zu beteiligen ist, die zu einer Entscheidung führen, welche in eine Rechtsposition der Gemeinde, sei es in deren Planungshoheit oder in deren Eigentum an öffentlichen Einrichtungen, nachhaltig störend und gestaltend eingreift (vgl. hierzu Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - [X.] 2008, 502 <503> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 197 m.w.N.). Dies folgt aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Insoweit ergibt sich die verfahrensrechtliche Stellung der Gemeinde ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz. Kommt in diesem Sinne eine rechtsgestaltende (Ein-)Wirkung auf das Gemeindegebiet nicht in Betracht, kann sich eine auf Information und Anhörung beschränkte Beteiligung unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben (Beschluss vom 17. Februar 1992 - BVerwG 4 B 232.91 - juris Rn. 5). Wann ein Vorhaben nachhaltig störend oder gestaltend eingreift, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Abgesehen davon übersieht die Beschwerde, dass eine Verletzung des [X.] aus § 13 VwVfG der Klage für sich genommen nicht zum Erfolg verhelfen könnte, weil diese Vorschrift keine aus sich heraus klagefähige Rechtsposition begründet.

9

Eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung erfüllt nämlich keinen Selbstzweck; sie hat, wie das Verfahren insgesamt, grundsätzlich dienende Funktion gegenüber dem [X.]. Demjenigen, dem eine materielle Rechtsposition zusteht, bietet die Beteiligung daher Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung dieser materiellen Position bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - [X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = juris Rn. 28). [X.], denen keine materiellen Rechte korrespondieren, sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet. Sie begründen daher grundsätzlich keine aus sich heraus klagefähige Position (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 2.92 - BVerwGE 92, 258 <261> = [X.] 406.401 § 9 BNatSchG Nr. 2), es sei denn, dem jeweiligen Gesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beteiligung als solche gerichtlich verfolgbar sein soll (Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 <331 f.> = [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 47). Für eine solche Ausnahme, wie sie das Luftverkehrsrecht für Gemeinden wegen der Eigenart des dortigen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens enthält (vgl. zu § 6 Abs. 2 LuftVG a.F. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 [X.] - BVerwGE 81, 95 <106> = [X.] 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1), ist nach der Rechtsprechung des [X.] im übrigen Bereich der Fachplanung kein Raum (Urteil vom 29. April 1993 a.a.[X.] [X.] 263). Dies gilt gleichermaßen für die abfallrechtliche Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG.

Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Klägerin darauf verwiesen (UA [X.] 25), dass der Einzelne nur einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine materiellen Rechte gewahrt werden, nicht aber darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht, wie er auch die Beachtung von Verfahrensvorschriften nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann, wenn seine materiellen Rechte gewahrt bleiben. Die Unbeachtlichkeit eines möglichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 VwVfG richtet sich insbesondere nach § 46 VwVfG. Danach ist der Verfahrensfehler dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist die Vorinstanz ausgegangen.

b) Die weitere aufgeworfene Frage,

ob die Beeinträchtigung von Wasser einer Quelle, die eine Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung nutzt, nur dann ein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Erteilung einer Plangenehmigung ist, wenn der Gemeinde ein Recht an der Quelle bzw. an dem Wasser dieser Quelle zusteht,

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. In der Rechtsprechung des [X.] ist bereits geklärt, dass die gemeindliche [X.] den Gemeinden ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt und es dabei für die Wehrfähigkeit weder auf die Größe und Bedeutung der gemeindlichen Einrichtung noch darauf ankommt, ob in die bauliche Anlage der Einrichtung selbst eingegriffen wird oder sie nur in ihrer Funktionsfähigkeit zerstört oder erheblich beeinträchtigt wird (Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - [X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 18 Rn. 11).

Dabei versteht es sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die Frage nach der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Belangs entscheidend auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Insoweit kann u.a. von Bedeutung sein, ob die Gemeinde sich hinsichtlich des konkreten Betriebs der gemeindlichen Einrichtung auf eine rechtlich gesicherte Position berufen kann. [X.] Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen stützt das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, die mögliche Beeinträchtigung der Quelle sei nicht abwägungsrelevant, nicht nur auf das fehlende Eigentum der Klägerin, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Quelle mit Nitrat durch den Deponiebetrieb ausgeschlossen sei (UA [X.] 38). Diese tatsächliche Feststellung hat die Beschwerde nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen - und auch insoweit nicht mit Erfolg (vgl. unten zu 3.) - angegriffen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Eine [X.] ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde rügt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des [X.] vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - ([X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 18). Eine derartige Divergenz ist nicht feststellbar. Zu Recht verweisen der Beklagte und die Beigeladene darauf, dass die Beschwerde dem Rechtssatz des [X.], dass "die gemeindliche [X.] ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen vermittelt" (Urteil vom 12. August 1999 a.a.[X.] = juris Rn. 11), noch den in diesem Urteil nicht enthaltenen Zusatz angefügt hat "auch wenn der Gemeinde ein Recht auf Bezug von Wasser nicht zusteht". Zu Letzterem verhält sich die Entscheidung des [X.] aber nicht: Sie bezieht sich vielmehr auf eine gemeindliche Trinkwasserversorgung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsbereich ihrer Brunnen und hebt damit auf ein Abwehrrecht gegen die Beeinträchtigung einer kommunalen Einrichtung, nämlich der gemeindlichen Wasserversorgung, ab. Demgegenüber versteht das Oberverwaltungsgericht die R.-Quelle weder als öffentliche Einrichtung noch hat es irgendwelche Rechte der Klägerin an der Brunnenstube bzw. an der Quelle selbst feststellen können und deshalb das Vorliegen eines abwägungserheblichen öffentlichen Belangs verneint. Im Übrigen ist das Berufungsurteil - wie bereits oben zu 1.b) ausgeführt - insoweit auf eine selbstständig tragende zweite Begründung gestützt.

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Aufklärungsmängel im Hinblick auf die drohende Erhöhung der Nitratbelastung des Grundwassers und die Fließrichtung der örtlichen [X.] zuzulassen. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung eines angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.[X.] = juris Rn. 38 und Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 [X.] 15 m.w.N.). Diese Anforderung erfüllt die Beschwerde nicht. Die Aufklärungsrüge bezieht sich auf die (nachrangige - UA [X.] 38 ff.) Feststellung der Vorinstanz, dass es zum einen durch den künftigen Betrieb der Deponie zu einer Belastung des Grundwassers durch Nitrat nicht kommen werde und zum anderen eine Schadstoffbelastung der R.-Quelle aufgrund der Fließrichtung der örtlichen [X.] auszuschließen sei. Die angefochtene Entscheidung wird darüber hinaus aber in Bezug auf eine potentielle Beeinträchtigung des Quellwassers (vorrangig - UA [X.] 37 f.) auf die Erwägung gestützt, dass der Klägerin Rechte hieran nicht zustünden, vielmehr allein die Firma V. Inhaberin eines bestehenden Altrechts an der Quelle sei. Gegen diese mehrfache Begründung hat die Klägerin durchgreifende Zulassungsgründe nicht umfassend geltend gemacht. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargetan, dass das Oberverwaltungsgericht trotz der bereits vorliegenden Gutachten weitere Sachverständigengutachten hätte einholen müssen.

Meta

7 B 86/10

25.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Juli 2010, Az: 3 A 482/09, Urteil

§ 31 Abs 3 KrW-/AbfG, § 13 Abs 2 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2011, Az. 7 B 86/10 (REWIS RS 2011, 8217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8217

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Referenzen
Wird zitiert von

M 7 SN 23.2209

12 A 23.2372

6 A 1837/15 SN

M 17 K 15.3469

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