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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom
21. Februar 2013
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach §
319 Abs.
1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des [X.] Beschlusses des [X.] im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26.
März 2012", sondern "4.
Juni 2012" lautet.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZB 40/12 (REWIS RS 2013, 7992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7992
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