Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZB 40/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7992

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom

21. Februar 2013

in dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach §
319 Abs.
1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des [X.] Beschlusses des [X.] im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26.
März 2012", sondern "4.
Juni 2012" lautet.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert

Meta

III ZB 40/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZB 40/12 (REWIS RS 2013, 7992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7992

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III ZB 40/12

2 AZR 270/09

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