Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 55/24

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1759

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des [X.]). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 55/24

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. September 2023, Az: 628 KLs 6/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 55/24 (REWIS RS 2024, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1759

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