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PDF anzeigen[X.] StR 94/00vom30. März 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmigbeschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 1999 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte [X.] des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im [X.] zu bezeichnen (vgl. [X.], 510,511); der Umstand, daß das [X.] die Strafe [X.] des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, änderthieran [X.] 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Kuckein Athing Ernemann
Meta
30.03.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2000, Az. 4 StR 94/00 (REWIS RS 2000, 2661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2661
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