Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 84/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7480

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618BXIIZB84.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 84/17
Verkündet am:

20. Juni 2018

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 [X.], 1381
a)
Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der [X.] (§
242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche [X.] nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belaste-ten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollen-verteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstä-tigkeit nicht gegeben (Fortführung von [X.]sbeschlüssen vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 und vom 27.
Februar 2013
XII
ZB
90/11

FamRZ 2013, 770).
b)
Zur Anwendung von §
1381 Abs.
1 BGB bei [X.].
[X.], Beschluss vom
20. Juni 2018 -
XII ZB 84/17 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juni
2018
durch den Vorsitzenden [X.] Dose
und
die [X.] Schilling, Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 10.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] vom
9.
Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als der Antragsgegner auf die Beschwerde der Antrag-stellerin zur Zahlung eines höheren Betrages als 7.218,23

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 11.
November 2014 verpflichtet worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens

an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-

Gründe:
A.
Die Beteiligten
streiten um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Auslegung und die Wirksamkeit ihres [X.].
Die
1955
geborene Antragstellerin
und der
1952
geborene Antragsgeg-ner heirateten am 8.
September
1989; aus der Ehe ist eine im Jahr 1991 gebo-rene Tochter hervorgegangen. Der Antragsgegner
ist seit 1986 als niedergelas-sener Arzt in eigener Praxis erwerbstätig. Die Antragstellerin
hat nach [X.] der Höheren Handelsschule zwischen 1974 und 1985 bei einem [X.] gearbeitet. Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nahm sie im [X.] 1986 ein Studium zur Produktdesignerin auf. Während der Ehezeit kümmerte sich die Antragsgegnerin um
die
Haushaltsführung und die Kinderbetreuung. Sie schloss im Jahr 1997 das vor der Ehe begonnene [X.] ab und war
zeitweise auf Basis einer geringfügigen versicherungsfreien Be-schäftigung in der Arztpraxis des Ehemanns tätig.
Seit 2008 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Zwei Wochen vor
ihrer Eheschließung

am 25. August 1989

hatten die Beteiligten
einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Dieser sah unter anderem bei
einer Ehedauer von weniger als zehn Jahren den Aus-schluss des Versorgungsausgleichs und den vollständigen Verzicht auf nach-ehelichen Unterhalt vor. Die
Vereinbarungen über den Ausschluss des [X.] und den
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt sollten
im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos
werden. Ferner enthielt der Ehevertrag Bestimmungen zur
Modifikation des gesetzlichen Güterstands. Danach sollte betriebliches Vermögen, zu dem auch die von dem Antragsgeg-ner
"geführte Arztpraxis einschließlich der gesamten Einrichtung und eines et-1
2
3
-
4
-

waigen [X.]"
gerechnet wurde, bei der Ermittlung des Anfangs-
und des Endvermögens außer Ansatz bleiben. Wegen der güterrechtlichen Behandlung eines von dem Antragsgegner kurz vor der Eheschließung erworbenen
und voll-finanzierten
[X.] enthielt der
Ehevertrag
in Nr.
I Ziff.
1c) die Rege-lung, es solle
"bei der Ermittlung des Endvermögens der Verkehrswert
dieses [X.] für die Berechnung eines etwaigen Zugewinn-ausgleichsanspruchs der zukünftigen Ehefrau nur zur Hälfte ange-setzt werden, wobei die auf diesem Hausgrundstück dinglich ein-getragenen Belastungen

aus welchem Grunde die Belastungen auch erfolgt sein sollten

abzuziehen sind".
Die Eheleute trennten sich im Jahr 2005.
Mit einem am 20.
März 2009 zugestellten Antrag leitete die Antragstellerin ein Verfahren auf vorzeitigen Aus-gleich des Zugewinns ein. Der Güterstand der Zugewinngewinngemeinschaft wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 6.
Mai 2009 auf-gehoben.
Die Ehe der Beteiligten wurde auf den am 28.
Juni 2006 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.
Juni 2011

rechtskräftig seit dem 12.
November 2011

geschieden. Im Scheidungs-verbund
wurde
der Versorgungsausgleich durchgeführt, die [X.] nach-ehelicher Unterhalt geregelt und die Verpflichtung der Antragstellerin
ausge-sprochen, das
als Ehewohnung genutzte Hausgrundstück
des Antragsgegners
zu räumen. Im Versorgungsausgleich wurde dabei

insoweit rechtskräftig

zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Nordrheinischen Ärztever-sorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antragstellerin ein auf den 31.
Mai 2006 bezogenes Anrecht
in monatlicher Höhe von 354,48

übertragen. In die Gegenrichtung wurde zulasten der Versorgung der Antragstellerin bei der [X.] im Wege interner Teilung ein auf den 31.
Mai 2006 bezogenes An-recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
0,9040
Entgeltpunkten 4
5
-
5
-

auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen.
In der zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennten [X.]
Zugewinnausgleich wurde der Antragsgegner durch
weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 7.
Mai 2014 auf einen offenen Teilantrag der Antragstellerin rechtskräftig zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages in Höhe von 50.000

In dem vorliegenden, am 11.
November 2014 rechtshängig gewordenen
güterrechtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zunächst einen weiteren Zu-gewinnausgleichsbetrag in Höhe von 75.077,46

Der Antrags-gegner ist dem Antrag entgegengetreten. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Antragstellerin in der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt hat und dass aufseiten des Antragsgegners kein Anfangsvermögen zu [X.] ist. Das für den Zugewinnausgleich maßgebliche aktive Endvermögen des Antragstellers besteht im Wesentlichen aus einem
in zwei Lebensversicherun-gen angesammelten Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 102.514,08

und aus dem Hausgrundstück, welches an dem für die Berechnung des [X.]s
maßgeblichen Stichtag einen Verkehrswert von
287.500

t-te. Auf dem Hausgrundstück lasteten am [X.] durch eine Grundschuld
gesicherte restliche Finanzierungsverbindlichkeiten in einer Höhe von 135.786

Die Beteiligten streiten in erster Linie darum, ob diese Belastun-gen mit Blick auf die Regelung
in Nr.
I Ziff.
1c) des
[X.]
bei der Ermitt-lung des Ausgleichsanspruchs vom vollen oder vom hälftigen
Wert der Immobi-lie abzusetzen sind.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner
zur Zahlung eines
weiteren Ausgleichsbetrages
in Höhe von 7.218,23

nebst Zinsen verpflichtet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sich beide Beteiligte mit der Beschwerde gewandt. Der Antragsgegner hat [X.] die vollständige Abweisung des [X.] begehrt, wäh-6
7
-
6
-

rend die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz zuletzt noch die Zahlung ei-nes weiteren Zugewinnausgleichs
in Höhe
von insgesamt 41.164,73

Das [X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners
zurückgewie-sen und der Antragstellerin auf ihre Beschwerde im Wesentlichen [X.] einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 41.164,72

nebst Zinsen zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrags-gegners, der sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.

I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Der grundsätzlichen Berücksichtigung der dinglichen Belastung des [X.] in Höhe von 135.786

diese Grundschuld am [X.] Praxisschulden des [X.] in gleicher Höhe gesichert worden seien, während sich aus dem [X.] ergebe, dass der Wert der Arztpraxis einschließlich der entsprechenden
Verbindlichkeiten im güterrechtlichen Ausgleich nicht zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hätten diese Schulden
einen privaten Ursprung gehabt, weil der Antragsgegner

wie bei Abschluss des [X.]
auch beabsichtigt

aus rein steuerlichen Gründen die kurz vor der Eheschließung durch den Haus-8
9
10
11
-
7
-

erwerb
veranlassten [X.] über das sogenannte [X.] formal in Praxisverbindlichkeiten umgewandelt habe, um in den Genuss des Abzugs der Zinsbelastungen als Betriebsausgaben zu gelangen. Folgerichtig enthalte der Ehevertrag daher die Bestimmung, dass dinglich gesi-cherte Verbindlichkeiten unabhängig vom Schuldgrund abzuziehen seien.
Es könne dahinstehen, wie die ehevertragliche Vereinbarung zur [X.] dinglicher Belastungen auf den Immobilienwert auszulegen sei. Wenn
die Ansicht des Amtsgerichts zuträfe, dass die zum [X.] valu-tierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abzu-ziehen seien, würde die Klausel
einer
[X.] am Maßstab des §
242 BGB nicht standhalten.
Denn die tatsächlichen ehelichen [X.] seien von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] grundlegend abgewichen, was in Bezug auf die Altersvorsorge der [X.] zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung geführt habe.
Dies erfordere eine Vertragsanpassung dergestalt, dass die auf der Immobilie ruhenden Belastungen von dem vollen Wert des Objektes in [X.] zu bringen seien und erst der sodann verbleibende Wert hälftig im [X.] berücksichtigt werde.
Bei Vertragsschluss seien die Beteiligten erkennbar davon ausgegangen, dass im Falle der Kinderlosigkeit der Ehe sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin (nach Abschluss ihres Studiums) einer auskömmlichen [X.] nachgehen würden und im Falle von Trennung und Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich sein könnte. Hinsichtlich des [X.] sei der Antragsgegner nach seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
davon ausgegangen, dass seine
kurz
vor der [X.] erworbene und vollfinanzierte Immobilie innerhalb von zehn Jahren abgezahlt sein würde. Dies korrespondiere mit den Vorstellungen der
Antrag-12
13
-
8
-

stellerin, dass ihr nach zehn Jahren im Falle von Trennung und Scheidung über den Zugewinnausgleich zumindest ein Viertel des Werts der Immobilie zukom-men werde. Abgesehen davon sei auch mit der Geburt der gemeinsamen [X.] im Jahr 1991 eine Abweichung von der bisherigen Lebensplanung eingetre-ten,
weil die Antragstellerin durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung daran gehindert worden sei, ihr Studium zeitnah [X.]. Durch die Geburt der gemeinsamen Tochter seien nach den ehevertragli-chen Bestimmungen zwar der wechselseitige Unterhaltsverzicht als auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinfällig geworden; die ehevertragli-chen Modifikationen zum Güterrecht seien davon aber unberührt geblieben.
Eine von der Lebensplanung abweichende tatsächliche Entwicklung der bei
Abschluss des [X.]
prognostizierten wirtschaftlichen Situation in Bezug auf die Abzahlung der [X.] habe sich einerseits aus der ungünstigen Zinsentwicklung infolge der [X.] und ande-rerseits aus einer nach unten zu
korrigierenden Gewinnerwartung bezüglich der [X.] ergeben. Dies habe dazu geführt, dass die Immobilie nicht in-nerhalb des anvisierten Zeitraums von zehn Jahren lastenfrei gewesen sei. Es führe zu keiner anderen Beurteilung, wenn der Antragsgegner nunmehr ein-wende, es sei keineswegs geplant gewesen, die Antragstellerin nach zehn Jah-ren in den Genuss eines [X.] Hauses kommen zu lassen, sondern die Vereinbarung des [X.] unabhängig vom Schuldgrund habe auch der Sicherung künftiger
Praxisinvestitionen dienen sollen. Nach diesem Plan habe der Antragsgegner die Immobilie zwar als [X.] für Pra-xisinvestitionen einsetzen können, was aber für den Zugewinnausgleich nicht bedeute, dass er
weiterhin die Privilegierung des Schuldenabzugs für dinglich gesicherte Verbindlichkeiten für sich hätte in Anspruch nehmen können. Denn wegen der ehevertraglichen Regelung, nach der sowohl der Wert der Arztpraxis als auch die originären
Praxisschulden im Zugewinnausgleich außer Ansatz 14
-
9
-

bleiben, könne die Verflechtung von [X.] und originären Praxisschulden nicht allein zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts gehöre und folglich unter erleichterten Bedingungen einer ehevertraglichen Disposition unterliege, könne
anderes gelten, wenn ein ehe-zeitlicher Vermögenszuwachs in einer Ehe mit dem Ehetyp der Alleinverdiener-ehe und klassischer Rollenverteilung stattgefunden habe oder wenn eine Funk-tionsäquivalenz zwischen dem Versorgungsausgleich und dem [X.] bestehe. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner habe

wie bei [X.] nicht unüblich

nur im "gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen"
Altersvorsorge in den klassischen Regelsicherungssystemen betrieben. Er habe während der Ehezeit zwischen 1989 und 2006 lediglich durch Zahlung von "[X.]"
Anwartschaften beim Versorgungswerk der Ärzte aufgebaut. Im Scheidungsverbundverfahren seien der Antragstellerin hieraus lediglich [X.] in Höhe von monatlich 354,48

e-tracht der gehobenen Lebensverhältnisse der Ehe in Relation zur [X.] Ehezeit gering sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner Altersvorsorge durch private Vermögensbildung betrieben. Mit der Übertragung der hälftigen ehezeitlichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners aus der "Mindestver-sorgung"
für Ärzte und der über das Güterrecht gewährleisteten Beteiligung an den beiden privaten Lebensversicherungen seien indessen weder die von der Antragstellerin durch die gelebte Rollenverteilung erlittenen Versorgungsnach-teile in der Ehezeit kompensiert noch die zum Zeitpunkt des [X.]-schlusses vorgesehene Beteiligung an der privaten Altersversorgung des [X.] realisiert worden. Ohne die klassische Rollenverteilung hätte die Antragstellerin voraussichtlich im Jahr 1991 ihr Studium abgeschlossen. Dann wäre sie voraussichtlich bis zum Ende der Ehezeit erwerbstätig geblieben und hätte bei voraussichtlich überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten im 15
-
10
-

Schnitt jährliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1,38
Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaften können. In der Ehezeit hätte sie somit bei einer vierzehnjährigen Erwerbstätigkeit insgesamt 19,32
Entgelt-punkte erwerben können. Die daraus am
Ende der Ehezeit resultierende Rente von 504,83

Höhe von 354,48

l-ständig kompensiert worden. Auch die Beteiligung am [X.] in Höhe von rund 50.000

entspreche nicht der
zum Zeitpunkt des [X.] vorgesehenen Teilhabe der Antragstellerin an der privaten Altersvorsorge des Antragsgegners. Ein wesentlicher Baustein der [X.] habe in der Immobilie bestanden. Würden die gesamten dinglichen Belastungen von der Hälfte des Verkehrswerts abgezogen, fiele die Immobilie im Endvermögen des Antragsgegners nur mit einem Vermögenswert in Höhe von 7.964

eitig zulasten der Antragstellerin von der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute beim [X.] des [X.]
ab, innerhalb von zehn Jahren über eine lastenfreie Immobilie zu verfügen. Es sei [X.], der fehlgeschlagenen Finanz-planung der Eheleute dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorliegenden dinglichen Belastungen nicht nur vom hälftigen, sondern vom vollen Grund-stückswert in Abzug zu bringen seien. Es ergebe sich daher ein Zugewinn des Antragsgegners in Höhe von 182.329,45

welchem die Antragstellerin die Hälfte, mithin 91.164,72

e. Da ein Teilbetrag von 50.000

bereits tituliert sei, stünden der Antragstellerin noch 41.164,72

Die Zugewinnausgleichsforderung sei weder verjährt noch verwirkt. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsgegner auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach §
1381 BGB, weil die Antragstellerin im [X.] Kranken-
und Arztunterlagen unterdrückt habe, aus denen sich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergeben hätte,
und ihr aus diesem Grunde ein überhöhter Ehegattenunterhalt zugespro-16
-
11
-

chen worden sei. Dem stünde schon die Rechtskraft der jeweiligen unterhalts-rechtlichen Entscheidungen entgegen, weil auf §
1381 BGB keine Korrektur rechtskräftiger gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen außerhalb
eines Rechts-mittels gestützt werden könne.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand.
1.
Das Beschwerdegericht ist

insoweit für die Rechtsbeschwerde güns-tig

davon ausgegangen, dass der Ehevertrag vom 25.
August 1989
der [X.] am Maßstab des §
138 BGB standhält. Gegen diese Beurtei-lung
lassen sich vor dem Hintergrund der nach den Feststellungen des [X.] von den Beteiligten bei Vertragsschluss angestrebten
part-nerschaftlichen Doppelverdienerehe keine rechtlichen Bedenken erheben, zu-mal der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und der Ausschluss des [X.] mit der bei Vertragsschluss für möglich gehaltenen Geburt eines gemeinsamen Kindes gegenstandslos werden sollten. Damit gewährleis-teten die Regelungen des [X.]
im Kernbereich des [X.] demjenigen Ehegatten, dem die Aufgaben der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung übertragen werden würden, einen nachehelichen Schutz vor ehebedingten Einkommenseinbußen und Teilhabe an den in der Ehezeit erwor-benen Versorgungsanrechten. Der verfahrensgegenständliche [X.] ist einer ehevertraglichen Disposition ohnehin am weitesten zugänglich. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragstellerin erinnert gegen die Wirksamkeit des [X.]
nichts.
17
18
-
12
-

2. Nicht bedenkenfrei sind demgegenüber die Erwägungen des [X.] zur [X.].
Soweit die Regelungen eines [X.]
der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der [X.] im Rahmen einer [X.] prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach [X.] und Glauben unter dem Ge-sichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§
242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeit-punkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Schei-dungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
22
ff.
und vom
17.
Juli 2013

XII
ZB
143/12

FamRZ 2013, 1543 Rn.
22; [X.]surteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
34 mwN). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
24) Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die bei-den Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden [X.] grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht ange-messen kompensiert werden.
Weicht die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung ab, können auch die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) Anwendung finden
(vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
Februar 2013

XII
ZB
90/11

FamRZ 2013, 770 Rn.
19). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn
die abwei-chende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht auf einer Entschei-dung der Eheleute, sondern auf einer von beiden
Beteiligten unbeeinflussten Veränderung von Umständen
außerhalb von Ehe und
Familie
beruht (vgl. Sanders
Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung S.
287
ff.; 19
20
-
13
-

Sanders
FF 2013, 239, 242; [X.] NJW 2015, 288, 289; vgl. auch [X.]surteil vom 25.
Januar 2012

XII
ZR
139/09

FamRZ 2012, 525 Rn.
39).
a) Das Beschwerdegericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, wie die im Rahmen der Modifikation des gesetzlichen Güterstands vereinbarte Be-stimmung zur Anrechnung dinglicher Belastungen auf den Wert der Immobilie des Antragstellers auszulegen ist. Soweit das Beschwerdegericht eine Ausle-gung der Klausel dergestalt für möglich gehalten hat, dass die zum [X.] valutierenden Grundschulden in voller Höhe
vom hälftigen Grundstückswert abzuziehen seien, ist dieses

für die Rechtsbeschwerde günstige

Auslegungsverständnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu un-terstellen (vgl. auch [X.] Urteil vom 5.
Mai 2003

II
ZR
50/01

NJW-RR 2003, 1196, 1197).
b) Der
weitergehenden Beurteilung des [X.], dass die [X.] bei diesem
Auslegungsverständnis zu einem güterrechtli-chen Ausgleichsergebnis führen würde, welches einer [X.] am Maßstab des §
242 BGB nicht standhalte,
vermag der [X.] nicht beizutreten. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus der grundsätzlichen Kernbereichsfer-ne des Zugewinnausgleichs, dass sich eine Berufung auf eine wirksam verein-barte Gütertrennung oder auf sonstige wirksame Modifikationen des gesetzli-chen Güterstands nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen wird ([X.]sbeschluss
vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
35; [X.]surteile vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ
2013, 269 Rn.
35 und vom 17.
Oktober 2007

XII
ZR
96/05

FamRZ 2008, 386 Rn.
33). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa) Hat einer der Ehegatten durch eine von der ursprünglichen [X.]
abweichende einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensver-hältnisse

insbesondere durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kin-21
22
23
-
14
-

derbetreuung

Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, wird diesem Umstand
systemgerecht durch den Versorgungsausgleich Rech-nung getragen. Führt der Versorgungsausgleich zu einer Halbteilung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für eine [X.] bezüglich der Vereinbarungen zum Güterrecht regel-mäßig kein Anlass mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die ehebedingten [X.] des haushaltsführenden Ehegatten durch den [X.] nicht vollständig kompensiert werden konnten und der erwerbs-tätige Ehegatte in der Ehezeit zusätzlich zu seinen Versorgungsanrechten ein zur Altersversorgung geeignetes Privatvermögen aufgebaut hat (vgl. [X.]sbe-schluss vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
29 und [X.]surteil vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
36).
Freilich
hat der [X.] in der Vergangenheit mehrfach angedeutet, dass es in
Fällen der sogenannten Funktionsäquivalenz von Versorgungs-
und Zu-gewinnausgleich besondere Sachverhaltskonstellationen geben könnte, in [X.] ein "Hinübergreifen"
auf das andere vermögensbezogene Ausgleichssys-tem im Rahmen der [X.] in Betracht gezogen werden kann
(vgl. [X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
30; [X.]surteile vom 21.
November 2012

XII
ZR
48/11

FamRZ 2013, 269 Rn.
35
f. und vom 26.
Juni 2013

XII
ZR
133/11

FamRZ 2013, 1366 Rn.
110). Diese Erwägungen
haben solche Fälle im Blick, in denen ein haus-haltsführender Ehegatte, der zugunsten der Familienarbeit auf die Ausübung einer versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit verzichtet hat, im Falle der Scheidung im Versorgungsausgleich keine Kompensation für seine Nachteile beim Aufbau von [X.] erlangt, weil der
erwerbstätige Ehegat-te aufgrund seiner individuellen Vorsorgestrategie keine nennenswerten [X.] erworben, sondern seine Altersvorsorge bei vereinbarter [X.]
-
15
-

tertrennung (oder sonstigen Modifikationen des gesetzlichen Güterstands) auf die Bildung von Privatvermögen gerichtet hat. In solchen Fällen kann es im Ein-zelfall geboten erscheinen, dem haushaltsführenden Ehegatten zum Ausgleich für die entgangenen Versorgungsanrechte einen modifizierten [X.] zu gewähren, der einerseits durch den zum Aufbau der entgangenen Versorgungsanrechte erforderlichen Betrag und andererseits durch die gesetz-liche Höhe des Ausgleichsanspruchs beschränkt ist
([X.]sbeschluss vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
31).
bb) Gemessen daran ergeben sich im vorliegenden Fall
keine ausrei-chenden Anknüpfungspunkte für eine Korrektur der zum Güterrecht getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen im Wege einer
richterlichen Ausübungskon-trolle. Sie lässt sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdegericht mehr-fach hervorgehobenen Umstand herleiten, dass der Antragsgegner nur "[X.]"
zum berufsständischen Versorgungswerk entrichtet habe.
(1) Nach den Bestimmungen der Satzung der Nordrheinischen Ärztever-sorgung (im Folgenden: [X.]) in den für die Ehezeit
maßgeblichen Fassungen
vom 16.
Dezember 1958 ([X.]. NW 1958, [X.]. 2645) und vom 23.
Oktober 1993
([X.]. NW 1994, S.
79) leisten niedergelassene Ärzte
an das Versorgungswerk eine allgemeine [X.]; diese wird
in Höhe von
14
v.[X.] der
Ein-künfte aus ärztlicher Tätigkeit
des vorletzten Geschäftsjahres erhoben

20 [X.]). Für niedergelassene Ärzte, die zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelas-sen sind, kann die [X.] auch in Höhe von
7
v.[X.] der kassen-ärztlichen Umsätze erhoben
werden (§
22 [X.]). Als Bemessungsgrundlage für den auf der jährlichen Beitragszahlung beruhenden
Erwerb von [X.] dient die "durchschnittliche [X.]"
nach §
26 Abs.
1 [X.]. Diese wurde im Zeitraum zwischen 1989 und 2003
berechnet, indem die in dem betreffenden Geschäftsjahr eingegangenen gesamten Versorgungsab-25
26
-
16
-

gaben durch die Anzahl der Mitglieder geteilt worden ist, welche die Versor-gungsabgabe geleistet haben; seit dem [X.] entspricht die durchschnittli-che [X.]
dem
Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§
159 SGB
VI)
multipliziert mit dem Fak-tor 0,1892. Ausweislich der zum Versorgungsausgleich erteilten Versorgungs-auskunft der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 24.
November 2010 hat der Antragsgegner in den Jahren von 1989 bis 1993

bei jährlichen Versorgungs-abgaben in
annähernd
gleichbleibender Höhe von rund 7.000

durchgehend Beiträge geleistet, die nur knapp unter der jeweiligen durchschnittlichen Versor-gungsabgabe nach §
26 [X.] lagen. Erst im Zeitraum seit 1994 sanken
die Beitragszahlungen des Antragsgegners erkennbar ab und blieben teilweise deutlich hinter der durchschnittlichen [X.] nach §
26 [X.] zu-rück.
Dies rechtfertigt aber für sich genommen noch nicht ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass das von dem Antragsgegner in der berufsständischen Versorgung aufgebaute Vorsorgevermögen im [X.] auf die wirtschaftlichen
Lebensverhältnisse während der Ehe unverhält-nismäßig gering gewesen sei. Denn soweit
die Beiträge zum Versorgungswerk einkommensabhängig (bzw. umsatzabhängig) erhoben werden, spiegelt
sich in der individuellen
Beitragsbelastung grundsätzlich die
wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit des Mitglieds
in den betreffenden Geschäftsjahren wider.
[X.] Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; es kommt darauf aber auch nicht an. Der Antragsteller hat durch seine Beitragszahlung in der Ehezeit ein Versorgungsanrecht
in monatlicher Höhe von 708,95

Angesichts dieser Größenordnung konnte das geteilte [X.]
beim Ärzteversorgungswerk

auch in Relation zu der
rund siebzehnjährigen
Ehezeit

durchaus die den primären Versorgungssystemen obliegende Funkti-on erfüllen, dem Versorgungsberechtigten eine selbständige
(Basis-) Absiche-27
-
17
-

rung für den Fall von
Alter oder Invalidität zu bieten.
Für ein über die Halbtei-lung der berufsständischen Versorgungsanrechte hinausgehendes "Hinüber-greifen"
auf das güterrechtliche Ausgleichssystem im Wege richterlicher [X.] besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Funktionsäqui-valenz kein Raum.
(2) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des [X.] schon nicht die Annahme, dass
aufseiten der Antragstellerin überhaupt ehebe-dingte (und nicht anderweitig kompensierte) Nachteile beim Aufbau einer Al-tersversorgung
entstanden sind.

(a) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verfügte die Antrag-stellerin über ein ehezeitlich erworbenes [X.] mit einem kor-respondierenden Kapitalwert von 66.296,71

berufsständischen Versorgungsanrechten mit einem korrespondierenden Kapi-talwert von 61.131

nach der internen Teilung verbleibenden [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.165,71

Das Beschwerde-gericht hat demgegenüber eine hypothetische Versorgungsbiographie der [X.] entwickelt, in der sie ihr
vor der Ehe aufgenommenes Studium zur Produktdesignerin bis zum Jahre 1991 hätte abschließen und im [X.] eine versorgungsbegründende Berufstätigkeit hätte ausüben können. In diesem Zusammenhang
hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung einen durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde gelegt, diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum bis zum [X.] der Ehezeit übertragen und auf diese Weise ein fiktives ehezeitliches Ver-sorgungsanrecht in Höhe von 19,3200 Entgeltpunkten ermittelt; gegen diesen Ansatz zur Bemessung [X.] [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern
(vgl. auch Se-28
29
-
18
-

natsurteil vom 31.
Oktober 2012

XII
ZR
129/10

FamRZ 2013, 195 Rn.
50
und [X.]sbeschluss vom 27.
Februar 2013

XII
ZB
90/11

FamRZ 2013, 770
Rn.
32). Nach der
vom Beschwerdegericht entwickelten hypothetischen
Versor-gungsbiographie hätte die
Antragstellerin ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung somit ein
[X.] mit einem korrespondieren-den Kapitalwert von 110.399,89

(entspricht 19,3200 * 5.714,2800)
bilden [X.].
Im Vergleich zum
tatsächlichen [X.] in Höhe von 66.296,71

sich somit am Ende der Ehezeit rechnerisch ein Versor-gungsnachteil mit einem Kapitalwert
von 44.103,18

darstellen.
(b) Allerdings
beschränkt sich die Teilhabe der Antragstellerin am [X.] des Antragsgegners unter den hier obwaltenden Umständen
nicht auf die ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechte, sondern ihr kommen über den modifizierten Zugewinnausgleich zusätzlich die beiden kapitalbildenden Lebensversicherungen und

wenngleich in streitigem Umfang

auch das Immobilienvermögen des Antragsgegners zugute.
Auch das aufgrund der Ehe
erlangte Vermögen kann ehebedingte [X.] kompensieren; das gilt nur dann nicht, wenn der mit den [X.]n belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Privatvermögen hätte aufbauen können (vgl. [X.]sbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
303/13

FamRZ 2014, 629 Rn.
31). Derartige Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Nach den nicht angegriffenen Berechnungen des Amtsgerichts ergibt sich für die Antragstellerin selbst bei einer für sie ungünstigen Auslegung der streitigen [X.] in Nr.
I
Ziff.
1c) des [X.]
ein [X.]sanspruch in einer rechnerischen Mindesthöhe von 57.218,23

der mit einem Teilbetrag von 50.000

u-gunsten der Antragstellerin tituliert worden ist.
Ein [X.] Vermögenser-werb in dieser Größenordnung dürfte
dazu geeignet sein, den Nachteil der [X.] beim Aufbau der Altersversorgung nahezu vollständig [X.]
-
19
-

chen, auch wenn man dabei berücksichtigt, dass der mit einem Kapitalbetrag von 44.103,18

Versorgungsnachteil auf das Ende der Ehezeit am 31.
Mai 2006 bezogen ist.
(3) Werden
die ehebedingten
[X.] der Antragstellerin durch den Vermögenszuwachs im (modifizierten) Zugewinnausgleich indessen tatsächlich kompensiert, kann eine weitergehende Anpassung der güterrechtli-chen Regelungen des [X.]
entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht mit der enttäuschten Erwartung der Antragstellerin auf eine (höhere) Teilhabe am Immobilienvermögen gerechtfertigt werden. Dies gilt
selbst dann, wenn beide Beteiligte bei Vertragsschluss im Jahre 1989 überein-stimmend davon ausgegangen sein sollten, dass das Hausgrundstück innerhalb des anvisierten Zehnjahreszeitraums
abbezahlt
sein und der Antragstellerin
dann über den Zugewinnausgleich ein Viertel des Werts der [X.] Immo-bilie für ihre Altersvorsorge zugutekommen werden würde. Denn
mit der
An-passung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der
Rechtsmissbrauchs-kontrolle

242 BGB)
sollen
allein ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche
[X.] nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich (entgangene) ehebedingte Vorteile zu gewäh-ren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehe-lichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 8.
Oktober 2014

XII
ZB
318/11

FamRZ 2014, 1978 Rn.
26 und
vom 27.
Februar 2013

XII
ZB
90/11

FamRZ 2013, 770 Rn.
22; [X.]surteil vom
28.
Februar 2007

XII
ZR
165/04

FamRZ 2007, 974 Rn.
28).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen gegen die Beurteilung des [X.], dass dem Antragsgegner keine rechts-31
32
-
20
-

hemmenden oder rechtsvernichtenden Einwendungen gegen die [X.] zur Seite stehen.
a) Die Forderung ist nicht verjährt.
Die
Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ist gemäß §
207 Abs.
1 Satz
1 BGB bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Das gilt auch in den Fällen eines erfolgreichen Antrages auf vorzeitige Aufhebung der [X.] (klarstellend [X.]KommBGB/[X.] 7.
Aufl. §
1378 Rn.
37; [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] §
1378 Rn.
72). Zwar besteht der Normzweck des §
207 Abs.
1 Satz
1 BGB darin, einem besonderen familiären Näheverhältnis Rechnung zu tragen, welches
den Gläubiger
während des Be-stehens der Ehe davon Abstand nehmen lassen könnte, zur Durchsetzung sei-nes Anspruchs
gerichtlich
gegen den Schuldner vorzugehen
(vgl. [X.] Urteil vom 25.
November 1986

VI
ZR
148/86

FamRZ 1987, 250).
Dabei handelt es sich aber lediglich um das gesetzgeberische Motiv, das keinen unmittelbaren tatbestandlichen Niederschlag im Gesetz gefunden
hat. Das Gesetz stellt

für die Anwendbarkeit von §
207 Abs.
1 Satz
1 BGB

ersichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit

nur auf das formale Kriterium der fortbestehenden Ehe und nicht
auf die konkreten Verhältnisse zwischen den Eheleuten ab. Die [X.] kommt deshalb auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zwi-schen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Aus-einandersetzungen
geworden sind (vgl. [X.] Urteil vom 25.
November 1986

VI
ZR
148/86

FamRZ 1987, 250, 251; vgl. auch [X.]Z 76, 293, 295 =
FamRZ
1980, 560
f.). Auch nach der zum 1.
Januar 2010 in [X.] getretenen
Reform des Verjährungsrechts lässt sich dem Gesetz nichts dafür entnehmen, dass es für die Anwendbarkeit des §
207 BGB auf die Intensität der Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen könnte, so dass für eine
von der Rechts-beschwerde reklamierte teleologische Norminterpretation kein Raum ist.
33
34
-
21
-

b) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das [X.] entschieden, dass die Nachforderung von Zugewinnausgleich im [X.] Fall nicht dem Einwand der Verwirkung (vgl. dazu auch [X.]sbe-schluss vom 7.
Februar 2018

XII
ZB
338/17

FamRZ 2018, 681 Rn.
20
f.) un-terliegt. Auch die Rechtsbeschwerde
erinnert insoweit nichts mehr.
c) Im Ergebnis ist
dem
Beschwerdegericht
auch in seiner Beurteilung beizutreten, dass der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung nicht wegen (angeblich) überzahlten Unterhalts nach §
1381 Abs.
1 BGB ver-weigern kann.
aa) Nach §
1381 Abs.
1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der [X.] verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in beson-ders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichs-anspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Un-billigkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berech-nungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das [X.] aus §
1381 Abs.
1 BGB nur dann zu, wenn die [X.] in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. [X.]sbeschluss vom 16.
Oktober 2013

XII
ZB
277/12

FamRZ 2014, 24 Rn.
16 mwN und [X.]surteil vom 9.
Oktober 2013

XII
ZR
125/12

FamRZ 2013, 1954 Rn.
27).
bb) Dabei entspricht es einer verbreiteten Auffassung in der [X.] Rechtsprechung und im Schrifttum, dass in der
Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den [X.] ein gegen das 35
36
37
38
-
22
-

Vermögen des [X.] gerichtetes Fehlverhalten
zu sehen sein kann, welches eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Un-billigkeit nach §
1381 Abs.
1 BGB in Höhe des überzahlten Unterhalts rechtfer-tigt
(vgl. [X.], 106, 107; [X.] FamRZ 1998, 1370, 1372; OLG Celle FamRZ 1981, 1066, 1069
f.; [X.]KommBGB/[X.] 7.
Aufl. §
1381 Rn.
29, 34; [X.]/[X.] BGB 15.
Aufl. §
1381 Rn.
5a; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6.
Aufl. Rn.
881; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5.
Aufl. Rn.
316; Reinken [X.] 2013, 412). Dies soll vor allem deshalb
gelten, weil der
[X.], der
Unterhalt aufgrund einer lediglich vorläufigen und später aufgehobenen gerichtlichen Regelung oder aufgrund einer unwirksamen Unter-haltsvereinbarung geleistet hat, seinen
auf §
812 BGB gestützten
Rückforde-rungsanspruch gegen den [X.] häufig nicht durchsetzen kann, wenn sich dieser auf den Wegfall der Bereicherung (§
818 Abs.
3 BGB) beruft
(vgl. [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6.
Aufl. Rn.
881; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5.
Aufl. Rn.
316).
cc) Ob dieser Ansicht
uneingeschränkt gefolgt werden kann (kritisch [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] §
1381 Rn.
35; [X.]/[X.] [2017] BGB §
1381 Rn.
10; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 13.
Aufl. §
1381 Rn.
15), braucht
im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
(1) Denn
die (angeblich) überhöhten Unterhaltsansprüche sind der [X.] in gerichtlichen Hauptsacheverfahren
rechtskräftig zugesprochen
worden. Sofern eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung nicht durch Pro-zessbetrug (§
823 Abs.
2 BGB iVm §
263 StGB) erwirkt worden
ist, kommt ein auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteter Schadenersatzanspruch
nur ausnahmsweise nach §
826 BGB im Falle der
vorsätzlichen sittenwidrigen 39
40
-
23
-

Ausnützung eines als unrichtig erkannten Titels
in Betracht. Dieser
Schadener-satzanspruch setzt nicht nur voraus, dass der Berechtigte Kenntnis von der Un-richtigkeit des Titels hatte, sondern es müssen besondere Umstände hinzutre-ten, welche die Annahme überhöhter Unterhaltszahlungen durch den [X.] in
besonderem
Maße
als unredlich und geradezu unerträglich erscheinen lassen
(vgl. [X.]surteile vom 23.
April 1986

IVb
ZR
29/85

FamRZ 1986, 794, 796 und vom 19.
Februar 1986

IVb
ZR
71/84

FamRZ 1986, 450, 452).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist damit die Rechtskraft der [X.] vor einer Durchbrechung geschützt, kommt dem Gedanken der Rechtssicherheit

und damit auch dem Vertrauen des Be-rechtigten, den aufgrund des Titels vereinnahmten Unterhalt entschädigungslos behalten zu dürfen

der Vorrang gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit zu. [X.] Wertung ist auch im Rahmen der Anwendung von §
1381 Abs.
1 BGB zu berücksichtigen,
so dass eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Unterhaltsüberzahlung nicht in Betracht
kommt, wenn und soweit die Rechtskraft einer gerichtlichen Unterhaltsentscheidung der Rückforderung von Unterhalt entgegensteht
(so wohl auch
[X.]/[X.] [2017] BGB §
1381 Rn.
17). Kann
der Ausgleichspflichtige wegen einer uner-laubten
Handlung des [X.] trotz des Vorliegens einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung ausnahmsweise
Schadenersatz wegen des
vom Gericht zu Unrecht festgesetzten
Unterhalts
verlangen, kann er diese Forderung beziffern und damit gegen den [X.] auf-rechnen, zumal die Entreicherungsproblematik bei deliktischen Rückforde-rungsansprüchen nach §§
823 Abs.
2, 826 BGB ohnehin keine Rolle spielt (vgl. dazu [X.]surteil vom 19.
Februar 1986

IVb
ZR
71/84

FamRZ 1986, 450, 451).
Ein Anwendungsbereich für §
1381 Abs.
1 BGB kann sich in den Fällen der deliktischen Unterhaltsrückforderung allenfalls im Zusammenhang mit der 41
-
24
-

Behandlung des auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gerichteten Schaden-ersatzanspruchs im Rahmen der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz ergeben. Da der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts bereits im Zeitpunkt der Überzahlung entsteht, muss dieser Anspruch wegen solcher Unterhaltszahlun-gen, die vor dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns (§§
1384, 1387 BGB) geleistet worden sind, einerseits als Forderung im aktiven Endvermögen des [X.] und andererseits als Verbindlichkeit im passiven Endvermögen
des [X.] bilanziert werden; insoweit gilt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts nichts anderes als für den Anspruch auf Zahlung von [X.], die vor dem
[X.] entstanden sind
(vgl. dazu [X.]surteile
vom 6.
Oktober 2010

XII
ZR
10/09

FamRZ 2011, 25 Rn.
36 und [X.]Z 156, 105, 109 =
FamRZ 2003, 1544, 1545;
OLG [X.] NJW-RR 1992, 580, 581
f.;
OLG [X.], 944, 945). Die Einbeziehung der Forderung in die Ausgleichsbilanz kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Schadenersatzan-spruch des [X.] durch die wertentsprechende Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wirtschaftlich vollständig entwertet wird. Dieses Ergebnis wird
gerade bei deliktischen Ansprüchen zwischen den
Ehe-gatten oftmals als grob unbillig angesehen und
insoweit eine Korrektur über §
1381 BGB für möglich gehalten (vgl. dazu
[X.]/[X.] [2017] BGB §
1381 Rn.
17 mwN; [X.] FPR 2005, 352, 353
f.). Andererseits ist allerdings zu bedenken, dass sich die Zahlung des überhöhten Unterhalts
in vielen Fällen bereits auf die
Zugewinnausgleichsberechnung ausgewirkt hat, weil der [X.] sonst weitergehendes Vermögen hätte aufbauen können und der [X.] durch die Unterhaltszahlung in der Lage versetzt worden ist, eigenes Vermögen zu erhalten oder auch zu bilden (vgl. [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] §
1381 Rn.
35).

-
25
-

(2) Einer
weiteren Erörterung bedarf dies indessen nicht, weil im [X.] Fall für einen Anspruch des Antragsgegners auf Rückzahlung von [X.] aus dem Gesichtspunkt einer
unerlaubten Handlung

unabhängig da-von, dass der Antragsgegner schon die Höhe des vermeintlich überzahlten [X.]s nicht schlüssig dargelegt hat

keine hinreichenden Anhaltspunkte be-stehen. Soweit sich der Antragsgegner allein auf die unterlassene Vorlage me-dizinischer Unterlagen aus dem [X.] stützt, hat die Antragstellerin [X.] vorgetragen, jedenfalls vom Inhalt des im Zuge des [X.] für die [X.] erstatteten Gut-achtens des Sachverständigen Dr.
E. überhaupt erst im Jahre
2015 Kenntnis erlangt zu haben. Im Übrigen lässt der Inhalt dieser Unterlagen keinen [X.] zu den Feststellungen des im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr.
P. vom 25.
Juni 2007 erkennen, wonach die Antragstellerin aufgrund einer psychischen Erkran-kung in Form einer Somatisierungsstörung bei depressiver Grundstimmung noch für die Dauer eines Jahres nicht in der Lage gewesen sei, nennenswerte gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben.
Für die Folgezeit ist schon
nichts da-für ersichtlich, dass die Antragstellerin trotz der im Juli 2008 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichwohl davon ausgegangen sein könnte, durch Ausübung einer Berufstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte erzielen zu [X.].

III.
Die angefochtene Entscheidung kann

jedenfalls mit der gegebenen Be-gründung

nicht in vollem Umfang Bestand haben, sondern unterliegt der [X.], soweit
das Beschwerdegericht der Antragstellerin
auf ihre Beschwerde 42
43
-
26
-

einen höheren restlichen [X.] als die vom Amtsgericht rechnerisch unstreitig ermittelten 7.218,23

.
Insoweit kommt es streitentscheidend darauf an, ob die Anrechnungs-klausel in Nr.
I Ziff.
1c) des [X.]
entweder darauf zielt, im Endvermögen des Antragsgegners (nur) die
hälftige Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie und den auf ihr ruhenden Belastungen anzusetzen
oder ob sie

wie das Amtsgericht meint

dahingehend auszulegen ist, dass im aktiven Endver-mögen des Antragsgegners die Hälfte des Verkehrswerts
seiner Immobilie, im passiven Endvermögen demgegenüber die dinglich gesicherten Verbindlichkei-ten in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der streitigen [X.] lässt beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Eine vom Beschwerdegericht nicht vorgenommene Auslegung darf das [X.] nur dann selbst vornehmen, wenn alle dazu erforderlichen Feststel-lungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht
kommt

44
-
27
-

([X.]sbeschluss vom 29.
Januar 2014

XII
ZB
303/13

FamRZ 2014, 629 Rn.
51; [X.] Urteil vom 12.
Dezember 1997

V
ZR
250/96

NJW 1998, 1219 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil nicht ausgeschlossen ist, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens schon
einmal angeordnete, aber schließlich nicht durchgeführte Vernehmung des beurkun-denden Notars zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2015 -
227 [X.]/14 -

[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
II-10 UF 85/15 -

Meta

XII ZB 84/17

20.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 84/17 (REWIS RS 2018, 7480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7480

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 84/17 (Bundesgerichtshof)

Ehescheidung: Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle; Verweigerung der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung wegen …


XII ZB 318/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 303/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 318/11 (Bundesgerichtshof)

Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in einer Doppelverdienerehe von Freiberuflern


11 UF 122/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 84/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.