Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 557/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 557/12

vom
22. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Betrug

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar
2013
beschlos-sen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückge-wiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2012 wird als unbe-gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Die Revision ist von der Verteidigung form-
und fristgerecht mit [X.] und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der Angeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protokoll (§ 299 StPO). Dabei brachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinset-zung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm seien zuvor je eine Entscheidung des [X.] und des [X.] nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm vorgetragene [X.] Verfahrensrecht verletzte.

Wie der [X.] zutreffend näher ausgeführt und belegt hat, ist nach einer form-
und fristgerechten Revisionsbegründung jedenfalls re-gelmäßig für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von -
3
-
(hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise für eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar.

Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung oh-nehin kein [X.] (st. Rspr.;
vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 31. Juli 2012 -
4 StR 238/12 mwN).

2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des
Angeklagten zur Sache ange-brachter [X.] (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr.
1b StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des [X.], die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genannt.

Der [X.] teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den [X.] von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des [X.] nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich rechtzeitig angebracht wurde.

Die Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklag-ten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur [X.] der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich ([X.],
Beschluss vom 15. März 2011 -
1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 -
1 [X.]). Der [X.] bemerkt, dass der hier gleichwohl gege-bene Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.

-
4
-
Die mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die [X.] den [X.] rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. [X.] verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.], die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.

3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen und der Sachrüge.

[X.]Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 557/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 557/12 (REWIS RS 2013, 8852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 514/04 (Bundesgerichtshof)


5 StR 311/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 91/18 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen


1 Ws 325/20 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 361/12 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Anbringung von Verfahrensrügen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 597/11

1 StR 534/11

4 StR 238/12

1 StR 33/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.