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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 557/12
vom
22. Januar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum Betrug
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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar
2013
beschlos-sen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückge-wiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2012 wird als unbe-gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. Die Revision ist von der Verteidigung form-
und fristgerecht mit [X.] und der Sachrüge begründet worden. Nach Fristablauf gab der Angeklagte selbst ergänzende Ausführungen zu Protokoll (§ 299 StPO). Dabei brachte er auch eine Verfahrensrüge an und beantragte insoweit Wiedereinset-zung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags führte er an, ihm seien zuvor je eine Entscheidung des [X.] und des [X.] nicht bekannt gewesen, die ergäben, dass das von ihm vorgetragene [X.] Verfahrensrecht verletzte.
Wie der [X.] zutreffend näher ausgeführt und belegt hat, ist nach einer form-
und fristgerechten Revisionsbegründung jedenfalls re-gelmäßig für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von -
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(hier: weiteren) Verfahrensrügen kein Raum. Gründe, die hier ausnahmsweise für eine andere Beurteilung sprächen, sind nicht erkennbar.
Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung oh-nehin kein [X.] (st. Rspr.;
vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 31. Juli 2012 -
4 StR 238/12 mwN).
2. Die Revision macht geltend, ein, so ihr ausdrücklicher Vortrag, in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des
Angeklagten zur Sache ange-brachter [X.] (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 338 Nr.
1b StPO) sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Seite des [X.], die diesen Vortrag belegt, ist dabei ausdrücklich genannt.
Der [X.] teilt nicht die Zweifel daran, dass dieser Vortrag den [X.] von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil ohne Beifügung des [X.] nicht zu beurteilen sei, ob der Einwand tatsächlich rechtzeitig angebracht wurde.
Die Behauptung, der Einwand sei vor Vernehmung des ersten Angeklag-ten zur Sache angebracht worden, ist schlüssig und vollständig. Dies genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus ist schon nicht die Angabe, umso weniger die Beifügung von Beweismitteln zur [X.] der tatsächlichen Richtigkeit des Revisionsvorbringens erforderlich ([X.],
Beschluss vom 15. März 2011 -
1 StR 33/11; Beschluss vom 22. September 2006 -
1 [X.]). Der [X.] bemerkt, dass der hier gleichwohl gege-bene Hinweis auf die einschlägige Seite des Protokolls die Überprüfung des Revisionsvorbringens in tatsächlicher Hinsicht erleichtert hat.
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Die mithin zulässig angebrachte Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil die [X.] den [X.] rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. [X.] verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.], die durch die hierauf erfolgte Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
3. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen und der Sachrüge.
[X.]Wahl Graf
Jäger [X.]
Meta
22.01.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 557/12 (REWIS RS 2013, 8852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8852
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