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PDF anzeigen[X.] StR 208/02vom13. August 2002in der [X.] schweren [X.]s u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Februar 2002 mit [X.]) in den [X.] 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe(= Fälle 1 bis 4 und 11 der [X.]) in dem den Angeklagten [X.]betreffenden Ge-samtstrafenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung imübrigen - des schweren [X.]s in fünf Fällen (Fälle [X.] 2.1 bis 2.5 [X.]), den Angeklagten [X.]darüber hinaus des Diebstahls [X.] Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten [X.]eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den [X.]eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. [X.] sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]hatin vollem Umfang, das des Angeklagten [X.]hat insoweit Erfolg, als er wegenschweren [X.]s verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zu den [X.] 2.1 bis 2.5 der [X.] die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierar-chisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der [X.] entwendete und diese anschließend in [X.] und [X.] der ehemaligen [X.] gewinnbringend verkaufte. Der"Kopf" der Bande ("[X.]") organisierte und koordinierte von [X.] und [X.] aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Tatenwirkten stets mehrere, zum Teil "hoch spezialisierte" Mitglieder der Bande ar-beitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in[X.] "Fahrzeugbestellungen" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten.Andere beschafften [X.], die zu den [X.] paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die soerlangten [X.] wurden anschließend für die "Ausfuhr" der ge-stohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den [X.] entsprachen, wurden in [X.] ausfindig gemacht und von daraufspezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser "[X.]", die von anderen Bandenmitgliedern in [X.] logistisch unterstütztwurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig [X.], daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nichteinsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr-- 4 -zeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend "behandelt",daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile [X.] ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzei-chen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den fürdie "Ausfuhr" beschafften [X.]n paßten. Die so "aufbereiteten"Fahrzeuge wurden anschließend von [X.] zur "Verwertung" nach [X.]verbracht.Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seitdem [X.] 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als "Verbindungs-mann" tätig. Seine Aufgabe war es, "die Spezialisten, die die entwendetenFahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in [X.] Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistischzu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten [X.] und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motor-nummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeug-papieren übereinstimmten". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die"aufbereiteten" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes vonihm "betreute" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten ([X.] f.).Die Aufgabe des Angeklagten [X.], der seit Anfang 2001 Mitglied [X.] war, war es, gestohlene Pkws "aufzubereiten". Für jedes dieser Fahr-zeuge sollten ihm 300 US-Dollar [X.] 5 -Zu den einzelnen Taten hat die [X.] festgestellt:Fall 2.1 der Urteilsgründe:Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglie-der [X.]und Mo. "im Beisein" des Angeklagten [X.]nach dem [X.] am Fahrzeug befindlichen "[X.]" einen Pkw [X.] undverbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage spätersetzte der Angeklagte [X.]den Mitangeklagten [X.]an der Scheune ab,der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer "[X.]". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für [X.] Bande in [X.] benutzt.Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:In der [X.] zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten[X.]und Mo. nach dem Überwinden von [X.] vier Pkws, diesie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte[X.]mit einem gefälschten Paß von [X.] nach [X.] ein, wo er [X.] des "[X.]" vom Angeklagten [X.]nach dem Kauf von [X.] Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt [X.], um die vier gestohlenen Fahrzeuge "aufzubereiten". Bei ihrer Ankunft ander Scheune wurden die beiden Angeklagten [X.] -2. [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht [X.]) Im Fall [X.] 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schondeswegen nicht bestehen bleiben, weil das [X.] die Angeklagten [X.] verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnah-me nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagtenan dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat ([X.], 20). Da die [X.]die Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten [X.] (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sieden Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat,kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der [X.] bei dem Freispruch um ein "offensichtliches Versehen" handelt. [X.] im Fall [X.] 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung er-streckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage)des Urteils (vgl. [X.] in [X.]. § 353 Rdn. 16 m.w.[X.]) Im übrigen sind weder im Fall [X.] 2.1 noch in den [X.] 2.2 bis 2.5der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Ban-dendiebstahls festgestellt:Nach der [X.] sollten die beiden Angeklagten mit den Dieb-stählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der"Organisationsplan" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mitdem Absatz der durch die "[X.]" beschafften Fahrzeuge befaßt seinsollten; im Fall [X.] 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung [X.] haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht [X.] -Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten [X.]dieeinzelnen "Erlangungstaten" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren.Soweit der Angeklagte [X.]von den durch [X.]und Mo. begangenen Dieb-stählen wußte und er an den [X.] war (Fälle [X.] 2.1 und [X.] 2.4), ist nicht fest-gestellt, daß er sich [X.] über seine ihm in der [X.] zugewiesenen [X.] hinaus - an den [X.] beteiligen wollte. Mit dem [X.] Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch [X.]und Mo. waren [X.] dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Dieb-stahls(banden)tat beendet (vgl. [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 =NStZ-RR 1999, 208). Nach der [X.] können tatunterstützende "[X.]" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei(§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen ([X.]R a.a.[X.] entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vorder Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der [X.] zu-sagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifteroder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann ([X.] 2002,200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für [X.]en; denn ein Tätigwerden im [X.] ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eineStrafbarkeit als [X.] zu begründen (vgl. [X.], 459). Es geltenvielmehr- auch bei der [X.] - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln(vgl. [X.]St - [X.] - 46, 321, 338; [X.], 191, 192 f.; [X.], [X.] 17. Januar 2002 - 3 [X.]/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR281/01).c) In den [X.] 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls [X.] werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung [X.] -stellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung [X.] an den [X.] belegen, hebt der [X.] zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidendenTatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftigeFeststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der [X.] Angeklagten [X.]ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben;die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können [X.] bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teil-aufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesondertenAusspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten [X.]bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den(Banden-)[X.] (vgl. hierzu [X.]St 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewie-sen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der[X.] mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren)[X.] in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Dieb-stahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit [X.] unterstützt ha-ben (vgl. [X.] 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung beider Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte [X.] Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2,260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. [X.]NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bandeverwendeten Pkw im Fall [X.] 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagtenan dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie-- 9 -sen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) [X.] neben dem Urkundendelikt(vgl. [X.]St 9, 235; 16, 94; [X.] bei [X.] 1981, 452; [X.] in [X.] Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; [X.], Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl.Ruß in [X.]. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle [X.] 2.2 bis 2.5 [X.] liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl.[X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).Tepperwien [X.] Athing Sost-Scheible
Meta
13.08.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 208/02 (REWIS RS 2002, 1934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1934
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