Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 208/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1934

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 208/02vom13. August 2002in der [X.] schweren [X.]s u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Februar 2002 mit [X.]) in den [X.] 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe(= Fälle 1 bis 4 und 11 der [X.]) in dem den Angeklagten [X.]betreffenden Ge-samtstrafenausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung imübrigen - des schweren [X.]s in fünf Fällen (Fälle [X.] 2.1 bis 2.5 [X.]), den Angeklagten [X.]darüber hinaus des Diebstahls [X.] Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten [X.]eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den [X.]eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. [X.] sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-zung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]hatin vollem Umfang, das des Angeklagten [X.]hat insoweit Erfolg, als er wegenschweren [X.]s verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen zu den [X.] 2.1 bis 2.5 der [X.] die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierar-chisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der [X.] entwendete und diese anschließend in [X.] und [X.] der ehemaligen [X.] gewinnbringend verkaufte. Der"Kopf" der Bande ("[X.]") organisierte und koordinierte von [X.] und [X.] aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Tatenwirkten stets mehrere, zum Teil "hoch spezialisierte" Mitglieder der Bande ar-beitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in[X.] "Fahrzeugbestellungen" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten.Andere beschafften [X.], die zu den [X.] paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die soerlangten [X.] wurden anschließend für die "Ausfuhr" der ge-stohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den [X.] entsprachen, wurden in [X.] ausfindig gemacht und von daraufspezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser "[X.]", die von anderen Bandenmitgliedern in [X.] logistisch unterstütztwurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig [X.], daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nichteinsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr-- 4 -zeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend "behandelt",daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile [X.] ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzei-chen, Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den fürdie "Ausfuhr" beschafften [X.]n paßten. Die so "aufbereiteten"Fahrzeuge wurden anschließend von [X.] zur "Verwertung" nach [X.]verbracht.Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seitdem [X.] 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als "Verbindungs-mann" tätig. Seine Aufgabe war es, "die Spezialisten, die die entwendetenFahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in [X.] Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistischzu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten [X.] und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motor-nummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeug-papieren übereinstimmten". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die"aufbereiteten" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes vonihm "betreute" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten ([X.] f.).Die Aufgabe des Angeklagten [X.], der seit Anfang 2001 Mitglied [X.] war, war es, gestohlene Pkws "aufzubereiten". Für jedes dieser Fahr-zeuge sollten ihm 300 US-Dollar [X.] 5 -Zu den einzelnen Taten hat die [X.] festgestellt:Fall 2.1 der Urteilsgründe:Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglie-der [X.]und Mo. "im Beisein" des Angeklagten [X.]nach dem [X.] am Fahrzeug befindlichen "[X.]" einen Pkw [X.] undverbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage spätersetzte der Angeklagte [X.]den Mitangeklagten [X.]an der Scheune ab,der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer "[X.]". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für [X.] Bande in [X.] benutzt.Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:In der [X.] zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten[X.]und Mo. nach dem Überwinden von [X.] vier Pkws, diesie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte[X.]mit einem gefälschten Paß von [X.] nach [X.] ein, wo er [X.] des "[X.]" vom Angeklagten [X.]nach dem Kauf von [X.] Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt [X.], um die vier gestohlenen Fahrzeuge "aufzubereiten". Bei ihrer Ankunft ander Scheune wurden die beiden Angeklagten [X.] -2. [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht [X.]) Im Fall [X.] 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schondeswegen nicht bestehen bleiben, weil das [X.] die Angeklagten [X.] verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnah-me nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagtenan dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat ([X.], 20). Da die [X.]die Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten [X.] (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sieden Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat,kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der [X.] bei dem Freispruch um ein "offensichtliches Versehen" handelt. [X.] im Fall [X.] 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung er-streckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage)des Urteils (vgl. [X.] in [X.]. § 353 Rdn. 16 m.w.[X.]) Im übrigen sind weder im Fall [X.] 2.1 noch in den [X.] 2.2 bis 2.5der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Ban-dendiebstahls festgestellt:Nach der [X.] sollten die beiden Angeklagten mit den Dieb-stählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der"Organisationsplan" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mitdem Absatz der durch die "[X.]" beschafften Fahrzeuge befaßt seinsollten; im Fall [X.] 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung [X.] haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht [X.] -Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten [X.]dieeinzelnen "Erlangungstaten" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren.Soweit der Angeklagte [X.]von den durch [X.]und Mo. begangenen Dieb-stählen wußte und er an den [X.] war (Fälle [X.] 2.1 und [X.] 2.4), ist nicht fest-gestellt, daß er sich [X.] über seine ihm in der [X.] zugewiesenen [X.] hinaus - an den [X.] beteiligen wollte. Mit dem [X.] Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch [X.]und Mo. waren [X.] dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Dieb-stahls(banden)tat beendet (vgl. [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 =NStZ-RR 1999, 208). Nach der [X.] können tatunterstützende "[X.]" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei(§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen ([X.]R a.a.[X.] entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vorder Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der [X.] zu-sagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifteroder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann ([X.] 2002,200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für [X.]en; denn ein Tätigwerden im [X.] ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eineStrafbarkeit als [X.] zu begründen (vgl. [X.], 459). Es geltenvielmehr- auch bei der [X.] - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln(vgl. [X.]St - [X.] - 46, 321, 338; [X.], 191, 192 f.; [X.], [X.] 17. Januar 2002 - 3 [X.]/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR281/01).c) In den [X.] 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls [X.] werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung [X.] -stellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung [X.] an den [X.] belegen, hebt der [X.] zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidendenTatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftigeFeststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der [X.] Angeklagten [X.]ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben;die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können [X.] bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teil-aufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesondertenAusspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten [X.]bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den(Banden-)[X.] (vgl. hierzu [X.]St 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewie-sen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der[X.] mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren)[X.] in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Dieb-stahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit [X.] unterstützt ha-ben (vgl. [X.] 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung beider Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte [X.] Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2,260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. [X.]NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bandeverwendeten Pkw im Fall [X.] 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagtenan dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie-- 9 -sen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) [X.] neben dem Urkundendelikt(vgl. [X.]St 9, 235; 16, 94; [X.] bei [X.] 1981, 452; [X.] in [X.] Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; [X.], Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl.Ruß in [X.]. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle [X.] 2.2 bis 2.5 [X.] liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl.[X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).Tepperwien [X.] Athing Sost-Scheible

Meta

4 StR 208/02

13.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 208/02 (REWIS RS 2002, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1934

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.