Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 250/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 421

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Gegenstand

Urteil ohne Gründe


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des [X.] vom 13. Februar 2012 - 8 [X.]/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und hieraus resultierende Ansprüche des [X.].

2

Der Kläger - Mitglied der [X.] ([X.]) - ist bei der [X.] bzw. ihren [X.] seit Januar 1975 in deren Niederlassung U beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1975, der seinerzeit mit der [X.] geschlossen wurde, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II entstanden aus der [X.] ua. die [X.] ([X.]), auf die das Arbeitsverhältnis des [X.] zum 1. Januar 1995 übergeleitet worden war.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die die zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen „Tarifverträge für die Arbeiter der [X.]“ für den Bereich der [X.] abänderten. Nachdem die [X.] im Jahre 2007 drei [X.] Gesellschaften, darunter die Beklagte, gegründet hatte, ging das Arbeitsverhältnis des [X.] infolge eines Betriebsübergangs mit dem 25. Juni 2007 auf diese über. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die jeweiligen Tarifverträge der [X.] und später die der [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewendet. Die Beklagte schloss ebenfalls am 25. Juni 2007 mit der [X.] Haustarifverträge ab, ua. den Manteltarifvertrag ([X.]) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV [X.]), die von den Tarifverträgen der [X.] jedenfalls bei der Arbeitszeit und beim Entgelt abwichen. Mit einem Schreiben vom 17. Juli 2007 unterrichteten die Beklagte und die [X.] den Kläger über den Betriebsübergang und seine rechtlichen Folgen. In dem Schreiben heißt es ua.:

„Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs 38 Stunden, sofern Sie Vollzeitarbeitnehmer sind. Haben Sie bei der [X.] bisher 34 Wochenstunden in Vollzeit gearbeitet, wird Ihre Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf 38 Wochenstunden angehoben.“

5

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2010 erfolglos günstigere Ansprüche nach den vormals bei der [X.] bestehenden Tarifverträgen, insbesondere eine wöchentliche Arbeitszeit von nur 34 Stunden geltend gemacht hatte, hat er mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 unter Beachtung des Günstigkeitsvergleichs anzuwenden seien. Die 34-stündige wöchentliche Arbeitszeit sei - getrennt vom Arbeitsentgelt und für sich betrachtet - günstiger als eine 38-Stunden-Woche. Bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme handele es sich um eine sog. kleine dynamische Verweisungsklausel, die durch die [X.] und [X.] jedenfalls bis zum letzten Übergang auf die Beklagte unverändert für das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung der jeweiligen Tarifverträge der Arbeitgeber geführt habe. Hieraus folge, dass zumindest aus vertraglicher Sicht das Tarifwerk der [X.] mit Stand vom 24. Juni 2007 Anwendung finde. Daran ändere auch der Abschluss der Haustarifverträge der [X.] nichts. Er sei auch nicht durch die zweieinhalbjährige Weiterarbeit nach dem Betriebsübergang an diese gebunden. Sein Feststellungsbegehren sei auch nicht verwirkt. Es fehle am Umstandsmoment.

6

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der [X.] der DT AG mit [X.] 24. Juni 2007 Anwendung finden,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass sich seine regelmäßige Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der DT AG mit [X.] 24. Juni 2007 richtet und 34 Wochenstunden beträgt,

        

2.    

die Beklagte zu verpflichten, seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 90,9 Stunden gutzuschreiben,

                 

hilfsweise

                 

an ihn einen Betrag in Höhe von 2.239,08 Euro brutto zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verpflichten, ihn mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden entsprechend dem Manteltarifvertrag der DT AG ([X.] 24. Juni 2007) zu beschäftigen,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 11 Abs. 1 [X.] der DT AG ([X.] 24. Juni 2007) 34 Stunden beträgt.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle das Feststellungsinteresse. Die Klage schaffe keine Klarheit, inwieweit die Tarifverträge der [X.] anwendbar seien. Der Kläger müsse die konkreten Regelungskomplexe bezeichnen, die auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Darüber hinaus sei ein möglicher Anspruch des [X.] verwirkt. Jedenfalls sei eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene wöchentliche Arbeitszeit der [X.] durch eine von beiden Seiten „gelebte“ Vertragspraxis und eine konkludente Vereinbarung auf die im Haustarifvertrag der [X.] geltende 38-stündige [X.] abgeändert worden. Der Antrag auf Gutschrift der Arbeitszeit sei wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Gleiches gelte für den [X.], der im Übrigen auch unbegründet sei, da sie den Kläger mit - mindestens - 34 Wochenstunden beschäftige.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche des [X.] seien verwirkt. Das [X.] hat mit einem Teilurteil dem Hauptantrag zu 1. stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.] ist erfolgreich. Es liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 6 ZPO) vor. Die Entscheidung des [X.] ist nicht mit Gründen versehen.

I. Die Revision der [X.] ist zulässig.

1. Die Revisionsbegründung muss ua. die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und bei der Rüge von Verfahrensfehlern die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Bei absoluten [X.] nach § 547 ZPO sind Ausführungen zur Kausalität des Fehlers für den Urteilsinhalt entbehrlich.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Revision der [X.] zulässig. Die Revisionsbegründung enthält die hinreichende Bezeichnung von Tatsachen, auf die sich die von der [X.] erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung nach § 547 Nr. 6 ZPO stützt.

a) Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbegründung geltend gemacht, das angegriffene Urteil enthalte als Teilurteil keine Gründe. Es nenne weder eine Anspruchsgrundlage noch einen Grund, auf den der Kläger seinen Feststellungsanspruch stützen könne. Es thematisiere lediglich Zulässigkeitsfragen sowie die Frage der Verwirkung der Rechte des [X.]. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem vom Kläger geltend gemachten Feststellungsanspruch zu Ziff. 1 fehle völlig. Die Entscheidungsgründe enthielten auch keine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruhe.

b) Diese Begründung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensfehlers nach § 547 Nr. 6 ZPO.

Sie bezeichnet nicht nur den Grund der Rüge hinreichend genau, sondern weist den Angriff der Revision mit der Bezeichnung des angefochtenen Urteils als „Urteil ohne Gründe“ hinreichend klar aus. Damit wird das Berufungsurteil dahingehend konkret angegriffen, dass es sich unter der Überschrift „Entscheidungsgründe“ mit der zentralen Frage einer Anspruchsgrundlage für den Anspruch des [X.] und deren Voraussetzungen mit keinem Wort befasst hat. Dass hierzu aber Anlass bestand, zeigen die Formulierungen des [X.] im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dort ist die Frage der Verwirkung als ein nachrangiges Argument der [X.] dargestellt. Dem entspricht, dass sich diese Frage jedenfalls bei einem Erfolg der Klage [X.] erst stellt, wenn ein Anspruch besteht, der verwirken kann. Spätestens wenn das [X.] die Verwirkung ausführlich behandelt und verneint und entsprechend den - nicht verwirkten - Anspruch tituliert, ergibt sich die Notwendigkeit der Benennung eines und der Auseinandersetzung mit einem Anspruchsgrund. Weiter gehender Darlegungen der [X.] bedarf es insoweit für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge deshalb nicht.

II. Die Revision der [X.] ist begründet. Das Berufungsurteil ist entgegen den Bestimmungen der ZPO nicht mit Gründen versehen. Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 547 Nr. 6 ZPO).

1. Eine Entscheidung ist dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen stehen die Fälle gleich, in denen es zwar Ausführungen des Berufungsgerichts gibt, die jedoch nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel (zB Klagegründe, Einwendungen und Einreden wie Verjährung, Mitverschulden, Aufrechnung uä., Repliken, Dupliken usw.; nicht dagegen das Übergehen eines Beweisantrags [X.] 17. Mai 1988 - [X.] - zu II 1 der Gründe) überhaupt nicht eingegangen worden ist (grundlegend [X.] 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 - [X.]Z 39, 333; hierauf Bezug nehmend ua. [X.] 4. September 1972 - 2 [X.] - [X.] ZPO § 551 Nr. 9 mit zust. [X.] [X.]; [X.] 15. Oktober 1998 - I [X.] - zu II 5 a der Gründe, [X.]Z 140, 84; 23. Juni 1999 - [X.] - zu II 1 a der Gründe; ferner [X.] 16. Juni 1998 - 5 [X.] -; MüKoZPO/[X.] 4. Aufl. § 547 Rn. 16 ff.; Musielak/[X.] ZPO 10. Aufl. § 547 Rn. 14 ff.). Ein Urteil ist deshalb auch dann aufzuheben, wenn es zu der im Tatbestand in Bezug genommenen Begründung des [X.] keine Gründe enthält, sondern nur Ausführungen zu den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen ([X.] 13. Juni 1995 - [X.]/94 - zu II 2 c der Gründe). Erforderlich ist, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Tenor zu stützen ([X.] ZPO 22. Aufl. § 547 Rn. 25).

Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Entscheidung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft begründet worden ist. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind; das erfordert aber keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten ([X.] 7. Februar 1995 - [X.] - BPatGE 35, 284; vgl. auch 27. Februar 2008 - [X.]/07 - Rn. 12 ff.). Auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Begründung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Musielak/[X.] § 547 Rn. 14).

2. Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsurteil ein Urteil ohne Gründe. Hinsichtlich der Begründetheit des Klageantrags zu 1., die das [X.] - anders als die Vorinstanz - angenommen hat, fehlt es an jeglichen Erwägungen.

a) Das Berufungsurteil enthält zunächst Ausführungen zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Sodann setzt es sich unter dem Gliederungspunkt „II. 2.“ mit der Einleitung „Der Anspruch des [X.] ist nicht verwirkt“ nahezu fünf Seiten lang ausschließlich mit der Begründung des Arbeitsgerichts für die Abweisung der Klage - die Verwirkung des Feststellungsanspruchs - auseinander und begründet an- und abschließend unter dem Gliederungspunkt „III.“ die Kostenentscheidung. Damit gibt es aber überhaupt keine Begründung für die vom Kläger beantragte und die im Teilurteil tenorierte Feststellung des bezeichneten Rechtsverhältnisses.

b) Für diesen Mangel gibt es keine gesetzliche Rechtfertigung. Es liegt weder ein Fall des § 313a ZPO noch des § 313b ZPO oder des § 69 ArbGG vor.

aa) § 313a ZPO iVm. § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG erlaubt es dem Berufungsgericht, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, wenn die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben oder gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Gleiches gilt für den Fall eines Versäumnis-, eines Anerkenntnis- oder eines Verzichtsurteils (§ 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG iVm. § 313b ZPO).

Keine dieser Konstellationen liegt hier vor. Weder haben die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt noch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Vielmehr hat das [X.] die Revision zugelassen.

bb) Entscheidungsgründe waren auch nicht nach § 69 Abs. 2 ArbGG entbehrlich. Das [X.] hat weder auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen noch ist es dem Arbeitsgericht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gefolgt.

cc) Die in § 69 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Erleichterungsmöglichkeit für das [X.] bezieht sich allein auf den Tatbestand des Berufungsurteils. Diese Regelung soll sicherstellen, dass dem Revisionsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Verfügung stehen (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 69 Rn. 12).

c) Hinzu kommt, dass der Senat die von Amts wegen zu beantwortende Frage, ob die Entscheidung der Vorinstanz als Teilurteil nach zivilprozessualen Grundsätzen überhaupt zulässig war und insbesondere den Vorschriften des § 301 ZPO genügt, nicht prüfen kann, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage und mit welchen Erwägungen das [X.] seine Entscheidung getroffen hat. Damit ist es dem Revisionsgericht verwehrt, zu überprüfen, inwieweit das [X.] für seine Entscheidung Begründungselemente herangezogen hat, die für die Entscheidung über die noch verbleibenden Anträge zu 2. und 3. nebst jeweiligen Hilfsanträgen von Bedeutung sind oder sein können (vgl. hierzu ausführlich [X.] 17. April 2013 - 4 [X.] -).

3. Das Berufungsurteil ist wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

III. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung zur Sache zu beachten haben, dass der Senat in mehreren Entscheidungsserien zu den hier - nach dem Tatbestand des Berufungsurteils - streitigen Fragen umfassend Stellung genommen hat. Dies betrifft insbesondere die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 12 ff., [X.]E 138, 269; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 18 ff.; 16. November 2011 - 4 [X.] 834/09 - Rn. 29 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 15 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 3/10 - Rn. 12 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 579/10 - Rn. 15 ff.; 20. Juni 2012 - 4 [X.] 657/10 - Rn. 12 ff.), die - ergänzende - Auslegung der vertraglichen Verweisungsklausel, auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Gleichstellungsabrede ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 16 ff., aaO; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 33 ff.; 16. November 2011 - 4 [X.] 834/09 - Rn. 52 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 20 ff., 28 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 3/10 - Rn. 17 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 579/10 - Rn. 36 ff.; 20. Juni 2012 - 4 [X.] 657/10 - Rn. 17 ff.; 21. November 2012 - 4 [X.] 231/10 - Rn. 12 ff.), deren weitere Wirksamkeit über die verschiedenen Unternehmensveränderungen und Betriebsübergänge hinaus ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 20 ff., 25 ff., 36 ff., aaO; 16. November 2011 - 4 [X.] 834/09 - Rn. 62; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 38 ff.), die Frage des Sachgruppenvergleichs nach dem Günstigkeitsprinzip ([X.] 6. Juli 2011  - 4 [X.] - Rn. 54 f., aaO; 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 61; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 57) und die behauptete Verwirkung des Anspruchs ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.] 822/09 - Rn. 69 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 [X.] 179/10 - Rn. 64 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 3/10 - Rn. 25 ff.; 22. Februar 2012 - 4 [X.] 579/10 - Rn. 42 ff., zuletzt unter ausdrücklichem Offenlassen der Frage, ob dieser Anspruch überhaupt verwirken kann). Zu den in den Anträgen zu 2. und 3. enthaltenen Ansprüchen von Arbeitnehmern der [X.] bzw. vergleichbarer Tochterunternehmen der [X.] hat der Senat ua. in seinen Entscheidungen vom 12. Dezember 2012 (- 4 [X.] 328/11 - Rn. 12 ff. und passim) und vom 22. Februar 2012 (- 4 [X.] 527/10 - Rn. 19 ff.) näher Stellung genommen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nach § 21 GKG nicht erhoben. § 21 GKG setzt einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts voraus und greift nicht schon bei einem leichten Verfahrensverstoß ein ([X.] 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 -). Von einem entsprechend schweren Verfahrensfehler kann man ausgehen, wenn das Berufungsurteil ausschließlich wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufgehoben werden muss. Dann kann die Sache selbst im Revisionsverfahren nicht gefördert werden. Vielmehr dient dieses lediglich dazu, die unrichtige Behandlung der Sache wieder zu beseitigen (vgl. auch [X.] 24. September 1962 - [X.] -). Deshalb sind in solchen Fällen für das Revisionsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben ([X.] 29. Oktober 1986 - [X.] -; in der Sache ebenso [X.] 16. Juni 1998 - 5 [X.] -; [X.] 14. Mai 2013 - [X.]/12 -).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 250/12

11.12.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lüneburg, 1. Februar 2011, Az: 5 Ca 17/10, Urteil

§ 547 Nr 6 ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2013, Az. 4 AZR 250/12 (REWIS RS 2013, 421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 421

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