Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 98/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1859

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 98/10

vom

27. Oktober 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober
2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] [X.], die
[X.]in Safari
Chabestari, den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
November
2010 und der Beschluss des [X.] vom 13.
Juli
2010 aufgehoben.
Die Klauselerinnerung der [X.] gegen die im März 2006 vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S.

vom 27.
Juni
1998 ([X.].

/1998) auf die Gläubigerin wird [X.].
Die [X.] haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Die [X.] begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die die Gläubigerin gegen sie betreibt.
Die Schuldnerin
zu
1) ist Eigentümerin des Grundstücks F.-Straße
26 in [X.] Mit notarieller Urkunde vom 27.
Juni
1998 bestellte die Schuldnerin zu
2) an 1
2

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3
-
diesem Grundstück eine [X.] in Höhe von 320.000
DM (=
163.613,40

zugunsten der [X.]. Ausweislich der
Urkunde handelte
die Schuldnerin zu
2) als Grundstückserwerberin aufgrund einer Belastungs-vollmacht, die ihr der damalige Eigentümer erteilt hatte.
In Ziffer
3. der Grund-schuldbestellungsurkunde unterwarf sich der Eigentümer des Grundstücks we-gen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. In Ziffer
4. der Urkunde übernahmen die [X.] zu
1) und
2) als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen)
entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Im [X.] an Ziffer
9. ent-hält die Urkunde noch eine "Zweckerklärung/Sicherungsabrede". Die Grund-schuldbestellung diente der Absicherung eines von der [X.] gewährten Darlehens. Am 28.
Februar
2001 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde dahingehend um, dass er der [X.] die vollstreckbare Ausfertigung wegen des dinglichen Anspruchs gegen die Schuldnerin zu
1) als neue Grundstückseigentümerin erteilte. Die [X.] hinsichtlich der persönlichen Ansprüche blieb davon unberührt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.
Januar
2005 trat die Rechtsnach-folgerin der [X.] (im Folgenden: Zedentin) die [X.] nebst Zinsen
sowie alle sonstigen Rechte
und persönlichen Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde an die Gläubigerin ab.
Im März 2006 schrieb der
Notar die Vollstreckungsklausel zur
Urkunde vom 27.
Juni
1998 auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin um. Hiergegen hatte die Schuldnerin zu
1) bereits in einem anderen Verfahren erfolglos Klau-selerinnerung eingelegt. Mit dem vorliegenden Verfahren haben die Schuldne-rinnen (erneut) Klauselerinnerung nach §
732 ZPO eingelegt und unter [X.] auf das Urteil des [X.] vom 30.
März
2010 3

-
4
-
(XI
ZR
200/09,
[X.]Z
185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die [X.] nicht erteilt werden dürfen, da sie
ihren Eintritt in den [X.] nicht gemäß §
727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimmung der [X.] möglich. Im Klauselerinnerungsver-fahren hat die Gläubigerin eine notariell beglaubigte Erklärung vom 28.
Mai
2010 vorgelegt,
in der die Gläubigerin und die Zedentin bestätigen, dass sich die Gläubigerin verpflichtet habe, die die [X.] betreffenden Sicherungszweckerklärungen einzuhalten und zu erfüllen.
Das Amtsgericht hat die Klauselerinnerung der Schuldnerin zu
1) zurückgewiesen
und derjenigen der Schuldnerin zu
2) stattgegeben. Dagegen haben die Schuldnerin zu
1) und die Gläubigerin sofortige Beschwerde
eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin eine notariell beglaubigte Erklärung vom 23.
Juli
2010 vorge-legt,
in der die Gläubigerin und die Zedentin unwiderruflich zugunsten des je-weiligen Sicherungsgebers
vereinbaren, dass die Gläubigerin "sämtliche [X.] übernimmt".
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu
1) hatte Erfolg, diejenige der Gläubigerin nicht. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der Klau-selerinnerung der [X.].

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1
Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Rechtskraft der Entscheidung in dem früheren Klauselerinnerungsverfahren der Schuldnerin zu
1) stehe ihrer erneuten Klauselerinnerung nicht entgegen, da zum damaligen Zeitpunkt die 4
5

-
5
-
nunmehr streitigen Fragen noch nicht Gegenstand gewesen seien. Entschei-dend
komme es darauf an,
ob die vom [X.] in seinem Urteil vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.]Z
185, 133) aufgestellte Voraussetzung des Eintritts des Zessionars in den [X.]
erfüllt
sei. Der Nachweis die-ses Eintritts könne auch erst im Erinnerungs-
bzw. Beschwerdeverfahren er-bracht werden. Der Entscheidung des [X.] sei zwar nicht zu entnehmen, wie der Eintritt in den [X.] rechtlich umzusetzen sei, jedoch werde klar, dass es im Ergebnis darauf ankomme, dass die fiduziarische Bindung auch nach der Abtretung bestehen bleibe und der Schuldner gegen-über dem neuen Gläubiger nicht schlechter stehen dürfe als gegenüber dem ursprünglichen. Das werde durch die von der Gläubigerin vorgelegte Erklärung vom 23.
Juli
2010, die als echter Vertrag zugunsten [X.] anzusehen sei, nicht hinreichend sichergestellt. Es bedürfe zwar keiner Vertragsübernahme unter Zustimmung des Schuldners, da dieser anderenfalls einseitig die Abtretung verhindern könne. Ein einfacher Vertrag zugunsten Dritter reiche jedoch nicht
aus.
Dadurch, dass der Schuldner einem neuen, von ihm nicht gewählten
Schuldner gegenüberstehe, verschlechtere sich seine Position auch bei [X.] eines Vertrages zugunsten Dritter. Die Bindung an den ursprünglichen Gläubiger werde vollständig aufgehoben. Zusätzlich zur Übernahme der [X.] aus der Sicherungsabrede durch einen Vertrag zugunsten Dritter bedürfe es daher einer weiteren Bindung an den ursprünglichen Gläubiger und die Siche-rungsabrede dahingehend, dass der neue Gläubiger sich jedenfalls auch dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber zur Einhaltung der Sicherungsabrede
ver-pflichte. Deswegen verstoße eine Zurückweisung der Rechte aus der Siche-rungsabrede durch die [X.] nach §
333 BGB nicht gegen §
242 BGB.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6

-
6
-
a) Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom
27.
Juni
1998 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläu-bigerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800, §
795 Satz
1, §
727 Abs.
1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 25.
Januar
2005 formgerecht nachge-wiesen.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grund-schuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den [X.] eines neuen [X.]es voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten [X.] nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, aaO, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) verwiesen.
Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien [X.] Frage, ob die Erklärung vom 23.
Juli
2010 -
bzw. diejenige vom 28.
Mai
2010
-
zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche [X.] ausreicht, nicht entscheidungserheblich.
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9

-
7
-
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob die [X.] der Entscheidung in dem früheren Klauselerinnerungsverfahren der Schuldnerin zu
1) ihrer erneuten Klauselerinnerung entgegensteht, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung des Senats.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veran-lassung, die Frage des [X.] im Klauselerteilungsverfahren dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß §
132 [X.] zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, aaO, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) wird Bezug ge-nommen.
Die Rechtsbeschwerde geht in ihrer abweichenden Ansicht davon aus, der Senat habe
in seiner Entscheidung vom 29.
Juni
2011 die prozessuale Gestaltungsklage analog §
767 ZPO als richtige Verfahrensart angesehen. Das ist nicht der Fall.
10
11

-
8
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

Kuffer

Safari Chabestari

[X.]

Leupertz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2010 -
18 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2010 -
13 [X.] -

12

Meta

VII ZB 98/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 98/10 (REWIS RS 2011, 1859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1859

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