Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 5 StR 81/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13710

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210317B5STR81.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 81/17
(alt: 5 [X.])

vom
21. März 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
versuchten schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 21. März 2017 gemäß §
349 Abs. 4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2016 mit den Feststel-lungen aufgehoben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
1. Das [X.] hatte den Angeklagten E.

wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschä-digung und Hausfriedensbruch (Tat II.1), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung ([X.]), vor-sätzlicher Körperverletzung (Tat II.3) und Diebstahls (Tat II.4) unter Einbezie-hung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G.

hatte es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
(Tat II.1) und wegen Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung ([X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt.

1
-
3
-
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30.
September 2015 (5 [X.], [X.], 698) jeweils mit den zugehöri-gen Feststellungen die Verurteilung im [X.], in den gesamten [X.] und hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidungen über eine Un-terbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat nach einer gemäß §
154 Abs.
2 [X.] vorgenom-menen Einstellung des Verfahrens im [X.] nunmehr den Angeklag-ten E.

wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten G.

hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Haus-friedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine Anord-nung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das [X.] abgelehnt.

2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil das [X.] den Umfang der Bindungswir-kung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststel-lungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB getroffen hat. Es hat im [X.] die Alkoholisierung der beiden Angeklagten bei Ausführung der Taten jeweils keinen erheblichen Einfluss auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit S.
20). Demgemäß hat das [X.] bei der Strafzumessung im Fall
1 der 2
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4
-
Urteilsgründe eine Verschiebung des Regelstrafrahmens des §
250 Abs. 1 StGB nach §§
21, 49 Abs. 1 StGB jeweils abgelehnt mit der Begründung, dass

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zufolge

jeweils nicht so erheblich war, dass sie die Einsichts-
oder Steue-

22). Die entsprechende Erwägung hat es hinsichtlich des Angeklagten E.

bei der Zumessung der beiden weiteren Einzelstrafen angeführt (UA S.
23
f.). Damit hat das [X.] in unzulässiger Weise auf die Feststellungen des Urteils vom 16.
März 2015 Bezug genommen, das indes im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung folgendes:

Hebt das [X.] ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 [X.] im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststel-lung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht bean-standeten Schuldspruchs tritt [X.] ein. Feststellungen, die ausschließ-lich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld-
und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhal-ten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Fest-stellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehö-ren nur zum Rechtsfolgenausspruch. Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die [X.] und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminder-ten Schuldfähigkeit des [X.] im Sinne von §
21 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. April 1997

5 StR 24/97, [X.], 237; vom 4. November 2008

3 [X.], [X.], 148 mwN; vom 17. Dezember
2013
5
-
5
-

2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015

3 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
353 Rn. 20 mwN).

Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in [X.] eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mit-teilen müssen.

3. Darüber hinaus hätte das [X.] nicht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des in der Hauptverhandlung schweigenden Ange-klagten E.

aus dem aufgehobenen Urteil übernehmen dürfen.

Nach Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen [X.] durch das [X.] ist das neu zur Entscheidung berufene Tatge-richt gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen. Hat ein Angeklagter in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, können sie zwar

auch im Wortlaut

in das neue Urteil übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue,
eigenständig getroffene Feststellungen handelt ([X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2000

3 StR 24/00, [X.]R [X.] §
267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 148, 149, und vom 8. September 2015

2 [X.] mwN).

Dieser Anforderung hat das [X.] nicht entsprochen, indem es die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen aus dem früheren auszugs-weise verlesenen Urteil wörtlich übernommen und in der Beweiswürdigung hierzu ausgeführt hat, dass sich diese Feststellungen aus den bereits vom 6
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9
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6
-
früheren Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen ergäben (UA S.
19). Es hat ergänzend nur für den Angeklagten G.

angegeben, dass dieser die ver-lesenen Feststellungen als zutreffend bestätigt habe.

4. Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
21 StGB entziehen hier auch den Entscheidungen, eine Anordnung von Maßregeln gemäß §
64 StGB jeweils abzulehnen, die Grundlage.

Sander
Schneider
Dölp

König
Berger

10

Meta

5 StR 81/17

21.03.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2017, Az. 5 StR 81/17 (REWIS RS 2017, 13710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13710

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5 StR 367/15

3 StR 363/15

2 StR 136/15

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