Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 2 StR 67/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5856

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Gegenstand

Geldfälschung: Konkurrenzverhältnis zwischen der strafbaren Vorbereitungshandlung und der anschließenden Fälschung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld (§ 149 Abs. 1 StGB) verurteilt ist; die Verurteilung insoweit entfällt;

b) im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld zu einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

I.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s erwarb der Angeklagte für 500 € ein Bastelset, das Utensilien zum Herstellen von verschiedenen Geldwertzeichen im „Wert“ von insgesamt rund 5.000 € enthielt. In der Nacht vom 2. auf den 3. November 2017 wollte er in [X.]      Betäubungsmittel erwerben und hatte hierfür mittels des Bastelsets zwei falsche [X.] hergestellt, die bei einer Verkehrskontrolle sichergestellt wurden. Am 4. November 2017 bezahlte der Angeklagte an einem Obst- und Gemüsestand erworbene Ware mit einem zuvor aus dem Bastelset erstellten [X.], den der Händler zunächst nicht als falsch erkannte. Auch in der Nacht auf den 1. Dezember 2017 wollte der Angeklagte mit einem zuvor aus dem Bastelset hergestellten [X.] Betäubungsmittel erwerben, geriet aber erneut in eine Verkehrskontrolle, bei der der bereits hergestellte [X.] sowie das Bastelset sichergestellt wurden.

3

Die [X.] hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er [X.] bereits hergestellt hatte, als eine Tat der [X.] (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) gewertet; eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB hat die [X.] mit Blick auf die mindere Qualität der Falschgeldscheine verneint. [X.] hierzu habe sich der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte Geldscheine noch nicht erstellt hatte, habe er sich tatmehrheitlich wegen der nach § 149 Abs. 1 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung schuldig gemacht.

II.

4

Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

5

1. Zutreffend geht die [X.] davon aus, dass zwischen dem vom Angeklagten am 4. November 2017 zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers begangenen Betrug und der vollendeten [X.] Tateinheit vorliegt ([X.], Urteil vom 10. Mai 1983 - 1 [X.], [X.]St 31, 380, 381; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 146 Rn. 29; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 146 Rn. 34 jeweils mwN). Soweit die [X.] ausführt, der Angeklagte habe durch das Inverkehrbringen eines zuvor hergestellten Geldscheins „tateinheitlich die Tatbestandsalternative des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht“ ist dies zwar rechtsfehlerhaft (vgl. nur [X.], Urteile vom 12. August 1999 - 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20. Juni 1986 - 1 [X.], NJW 1986, 2960 mwN). Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, da dies weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso wenig beschweren den Angeklagten die rechtsfehlerhafte Annahme der [X.], es liege nur „ein Fall der [X.]“ vor (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen [X.]), und die nicht tragfähigen Erwägungen, mit denen die [X.] gewerbsmäßiges Handeln (§ 146 Abs. 2 StGB) verneint.

6

2. Jedoch haben die Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begangenen Vergehens nach § 149 StGB und in dessen Folge der [X.] keinen Bestand.

7

a) Das Vergehen nach § 149 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 146 Abs. 1 StGB subsidiär (LK-StGB/Ruß, 12. Aufl., § 149 Rn. 7; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 149 Rn. 12; BeckOK-StGB/Weidemann, [X.]., § 149 Rn. 17; [X.]/[X.]/Heger, StGB, 29. Aufl., § 149 Rn. 7; aA NK-StGB/Puppe/[X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 20: [X.] kraft Erfolgseinheit). § 149 Abs. 1 StGB stellt - mit einem gegenüber § 146 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen - Vorbereitungshandlungen zur Fälschung von Geld und Wertzeichen als selbständiges Delikt unter Strafe, um der Gefahr unmittelbar bevorstehender Fälschungen zu begegnen (BT-Drucks. 7/550, S. 228 f.). Wird die Fälschung sodann begangen, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut intensiviert und mit dem Versuch des vorbereiteten Geld- oder Wertzeichenfälschungsdelikts unter Benutzung der in § 149 Abs. 1 StGB genannten Utensilien begonnen, kommt eine Verurteilung wegen der Vorbereitungshandlung nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], 161; [X.], 218, [X.], StGB, 66. Aufl., § 149 Rn. 12). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die vom Täter beschafften Gegenstände zur Vorbereitung der Fälschung eine einzige, mehrere oder zahlenmäßig nicht begrenzbare Fälschungen ermöglichen oder der Täter neben den bereits begangenen noch weiteren Fälschungen beabsichtigte. Die Verurteilung wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld hat daher zu entfallen.

8

b) Der Fortfall der für das [X.] verhängten [X.] führt auch zur Aufhebung des [X.]s.

Appl     

        

Eschelbach     

        

Zeng   

        

Meyberg     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 67/19

03.07.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. Juli 2019, Az: 2 StR 67/19, Urteil

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 146 Abs 1 StGB, § 149 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 2 StR 67/19 (REWIS RS 2019, 5856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5856


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 67/19

Bundesgerichtshof, 2 StR 67/19, 03.07.2019.

Bundesgerichtshof, 2 StR 67/19, 03.07.2019.


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