Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 3 StR 433/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5199

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Gegenstand

Geldfälschung: Herstellung von Schecks zur finanziellen Unterstützung von ausländischen Rebellen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. März 2018 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Zuwiderhandeln gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der [X.], der der Durchführung einer vom [X.]t der [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient, in acht (tateinheitlichen) Fällen sowie wegen Bereiterklärens zur gewerbsmäßigen [X.] und zum gewerbsmäßigen Zuwiderhandeln gegen das genannte Bereitstellungsverbot zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte, der bis zum [X.] im [X.] lebte, betrieb dort mit seinem Bruder und einem weiteren Freund ein Unternehmen zur Herstellung von [X.] mit dem Namen "R.                          ", kurz "R.        ". Hier fungierte der Angeklagte, der 40 % der Geschäftsanteile hielt, als Geschäftsführer. [X.] geriet die "R.        " in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem ihr Hauptkunde, die staatliche Telekommunikationsgesellschaft "M.  " (M.                       ), ihr keine Aufträge mehr erteilte. Diese gingen nun an die Firma "[X.].        ", einer Tochtergesellschaft der "Sa.                 ", die ihrerseits unter dem Einfluss der "B.                  ", der Gemeinschaftsstiftung der [X.]ischen Revolutionsgarde ("[X.]"), steht. Hinsichtlich der "B.                  " besteht gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) 267/2012 des [X.]tes vom 23. März 2012 basierend auf dem Beschluss des [X.]tes der [X.] vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen den [X.] (2010/413/[X.]) ein Bereitstellungsverbot der [X.].

4

Um den Fortbestand seines Unternehmens zu sichern, sah sich der Angeklagte gezwungen, mit der "[X.].        " zusammenzuarbeiten. Hierzu bot sich eine Gelegenheit, als der "[X.].        " die Herstellung von SIM-Karten nicht gelang. Im [X.]hmen eines Kooperationsabkommens, nach dem 70 % der Anteile der "R.        " an die "[X.].        " abgegeben werden sollten und der Angeklagte sich verpflichten musste, fünf Jahre lang für die "[X.].        " zu arbeiten, war die "R.        " ab November 2011 als Tochtergesellschaft der "[X.].        " tätig. Ab 2013 übernahm der Angeklagte auch die [X.] der "[X.].        ". Diese Tätigkeit behielt er auf Drängen der Verantwortlichen auch bei, nachdem er im November 2015 seinen Lebensmittelpunkt nach [X.] verlegt hatte. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kam es dann zu den festgestellten Taten:

5

1. [X.] beabsichtigten die "Q.        ", eine Untergruppierung der "[X.]", die insbesondere im Ausland agiert und als wichtiges außenpolitisches Instrument der Islamischen [X.]ublik [X.] gilt, die [X.] [X.], die im [X.] gegen die amtierende Regierung vorgehen und vom Geldfluss der [X.] Zentralbank abgeschnitten sind, mit dem Druck von 5.000-Rial-Schecks zu unterstützen, die den Rebellen als Zahlungsmittel dienen sollten. Als Vorbild hierfür dienten die Schecks, die die [X.] Zentralbank wegen der hohen Inflation seit 2008 zu festen Nennwerten ausgibt und die wie Geldscheine genutzt werden können. Eine von der [X.] Zentralbank herausgegebene 5.000-Rial-Banknote bzw. ein entsprechender Scheck existierte zu diesem Zeitpunkt nicht und war auch nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der "Q.        " besteht ein Bereitstellungsverbot der [X.].

6

Im Juli 2016 traten ihm übergeordnete Personen, insbesondere Mo.         , der in unterschiedlichen Funktionen in der Geschäftsführung und/oder im Vorstand diverser Firmen - etwa der "R.        ", der "[X.].        " sowie der "Sa.            " - tätig war, an den Angeklagten mit dem Ansinnen heran, die [X.] für das genannte Projekt durch die "R.        " und die "[X.].        " vornehmen zu lassen. Der Angeklagte, der über die Hintergründe informiert war, äußerte zwar Bedenken, weil angesichts der zeitlichen Vorgaben eine Herstellung der Schecks nur unter Qualitätseinbußen zu realisieren war, ließ sich aber dennoch auf das Vorhaben ein. Zunächst kümmerte er sich um die Besorgung der für das Projekt erforderlichen Rohmaterialien. So bestellte er bei einem [X.] Papierhersteller für einen Sicherheitsdruck geeignetes Papier und begab sich auch persönlich nach [X.], um die Einzelheiten des Auftrags abzuklären. Schließlich wurde im September 2016 in zwei Tranchen Sicherheitspapier zu einem Gesamtpreis von rund 450.000 € sowie ebenfalls noch im September 2016 ein weiteres spezielles Papier nach [X.] geliefert. Darüber hinaus orderte der Angeklagte bei einem [X.] Unternehmen drei im September und Oktober 2016 erfolgte Lieferungen einer besonderen Tiefdruckfarbe zum Preis von rund 21.800 €, 62.000 € und rund 31.000 €. Eine weitere spezielle Tinte bestellte er bei einem [X.] Unternehmen. Die Lieferungen gingen teilweise direkt an die "[X.].        ", teilweise aber auch an die Firma "S.                    " ("S.  "), die gegründet worden war, um ausländischen Geschäftspartnern und Zollbehörden mit einem Unternehmen gegenüberzutreten, das äußerlich zu gelisteten Organisationen, wie vorliegend den "Q.        ", in keiner Verbindung stand, und deren Geschäftsführung ebenfalls Mo.            oblag. Empfänger der Lieferungen war aber in jedem Fall die "[X.].        ", die nach einem Entwurf, den der Angeklagte von einem Mitglied der "Q.        " erhalten hatte, im Oktober 2016 mit dem Druck der Schecks begann. Dabei ließ der sich weitgehend in [X.] aufhaltende Angeklagte sich fortlaufend von einem Mitarbeiter über den Fortgang der Arbeiten unterrichten. Am persischen Neujahrsfest im März 2017 übergab der Angeklagte einem Mitarbeiter der "Q.        ", der die Produktion in Abstimmung mit dem Angeklagten begleitet hatte, 50.000.000 von der "[X.].        " produzierte 5.000-RialSchecks, die unter anderem einen Fluoreszenz-Überdruck, fluoreszierende Melierfasern im Papier, einen Hologrammstreifen mit dem [X.] Staatswappen sowie achtstellige Seriennummern enthielten. Sie verfügten allerdings weder über einen - ein erhabenes Druckprofil erzeugenden - sog. Intagliodruck noch über Wasserzeichen oder einen Sicherheitsfaden. Ein Teil dieser Schecks wurde im Mai 2017 im nördlichen [X.] sichergestellt. Die [X.] bezeichnet die Wertpapiere als nicht von ihr legitimiert und wertlos.

7

2. Parallel zu der Herstellung der Schecks bemühte sich der Angeklagte in Absprache mit Mo.         um die Anschaffung sog. Hochsicherheitsdruckmaschinen und die Beschaffung von Wasserzeichenpapier, um künftig die [X.] Schecks mit besserer Qualität herstellen zu können. Er hatte erfahren, dass bei einer [X.] Firma zwei gebrauchte Maschinen zum Verkauf standen, von denen die eine zuvor von der [X.] eingesetzt worden war, die andere bis dahin der [X.] gedient hatte. Gegenüber den Mitarbeitern der Firma gab er an, die Maschinen zur Herstellung [X.]r Bankschecks erwerben zu wollen, wobei er in späteren Gesprächen als Kunden die "Sa.                 " bzw. die "S.  " nannte, die er jeweils als offizielles Finanzinstitut ausgab. Gleichzeitig bemühte er sich bei dem [X.] Lieferanten um Sicherheitspapier. Im November 2016 fand in den Räumen der "Sa.                 " die Vertragsunterzeichnung statt, wobei u.a. Mo.         auf Seiten der "S.  ", an die die Maschinen geliefert werden sollten, auftrat. Auch der Angeklagte war bei der Vertragsunterzeichnung zugegen. Der Gesamtpreis der Maschinen inklusive Schulungen sollte 12.000.000 € betragen. Dem Angeklagten war eine Provision von 10 % zugesagt. Der Verkauf scheiterte schließlich trotz der vom Angeklagten praktizierten Hinhaltetaktiken, weil Rechnungen der [X.] Lieferfirma von den [X.]n Vertragspartnern nicht beglichen wurden. Hinzu kamen Bedenken [X.] Behörden, insbesondere des [X.] ([X.]), die auch mit der Vorlage von Firmenbroschüren der "S.  ", die der Angeklagte herstellen ließ und vorlegte, nicht auszuräumen waren.

8

Das [X.] hat die unter 1. geschilderte Tat als gemeinschaftliche gewerbsmäßige [X.] in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Zuwiderhandeln gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der [X.], der der Durchführung einer vom [X.]t der [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen Sanktionsmaßnahme - [X.] - dient, gewertet. Dabei hat es die acht Lieferungen von Tinte bzw. Papier in den [X.] jeweils als eine Tat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 [X.] angesehen, die allerdings durch die gleichzeitig begangene [X.] zu einer Tat verklammert würden. Der Tatbestand des § 146 [X.] sei erfüllt, weil die Fälschung von Reiseschecks der von Geld gleichgestellt sei und die hergestellten [X.] Banknoten zwar als Schecks bezeichnet worden seien, aber wie Geldscheine hätten genutzt werden sollen. Auch setze § 146 Abs. 1 [X.] die Imitation eines Originals nicht voraus. Im [X.]hmen der unter 2. abgeurteilten Tat habe sich der Angeklagte bereit erklärt, Druckmaschinen an die von der "B.                  " bzw. der "[X.]" kontrollierte "S.  " zu liefern, mit der bessere 5.000-RialSchecks hergestellt werden sollten, eine [X.] zu begehen und gegen ein Bereitstellungsverbot zu verstoßen.

II.

9

Die Verurteilung des Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangener - [X.] bzw. [X.] hierzu begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mithin kann auch der für sich rechtsfehlerfrei abgeurteilte Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 [X.] bzw. wegen Bereiterklärens hierzu, der zu der [X.] in Tateinheit steht, keinen Bestand haben.

1. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, es als echt in den Verkehr zu bringen. Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen zu schützen. Da unter Umständen selbst schlechteste Fälschungen zur Täuschung geeignet sein können, sind nach der Rechtsprechung an die Ähnlichkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, ob der Empfänger im normalen Verkehr die [X.] unschwer - ohne dass eine nähere Prüfung erforderlich ist - erkennen kann oder nicht. Somit kann falsches Geld nicht nur bei einer Imitation gültigen Geldes vorliegen, sondern auch dann, wenn - wie bei einem Phantasieprodukt - sich entsprechendes Geld nicht im Umlauf befindet. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Falsifikat in den Einzelheiten wie Größe und Stoff, Farbe und Ausgestaltung mit dem Original übereinstimmt oder ob es überhaupt ein entsprechendes Vorbild gibt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild nachgemachten Geldes (vgl. RG, Urteile vom 27. März 1882 - [X.]. 595/82, [X.], 142, 143 f.; vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, [X.], 351, 352; [X.], Urteile vom 4. Oktober 1952 - 3 [X.], NJW 1952, 311, 312; vom 17. Dezember 1953 - 4 StR 496/53, NJW 1954, 564; vom 26. März 1981 - 1 StR 798/80, [X.]St 30, 71 f.; vom 7. Februar 1995 - 1 [X.], [X.], 440 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 146 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Vorausgesetzt ist jedoch stets, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und - wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll - tatsächlich erreicht wird ([X.], Urteil vom 26. März 1981 - 1 StR 798/80, [X.]St 30, 71, 72; Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., [X.]St 32, 198, 202), das Produkt des [X.] somit als echtes "Geld" angesehen wird (RG, Urteil vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, [X.], 351, 352). Falsches Geld im Sinne des § 146 [X.] liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, dass die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 5 StR 568/93, [X.], 124; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 [X.], [X.], 440; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 146 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Das hergestellte Produkt muss mithin seiner Beschaffenheit nach geeignet sein, den Anschein zu erwecken, dass es sich um "Geld" - nicht etwa um irgendeine Urkunde oder ein von § 151 [X.] nicht erfasstes Wertpapier - handele.

Geld ist nach der Definition der Rechtsprechung jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel (RG, Urteil vom 11. Juli 1924 - I 463/24, [X.], 255, 256; [X.], Urteile vom 27. Januar 1959 - 5 [X.], [X.]St 12, 344, 345; vom 17. März 1970 - 1 [X.], [X.]St 23, 229, 231). Diese Definition gilt nach § 152 [X.] auch für ausländisches Geld. Danach ist unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Rechts zu prüfen, ob Wertträger eines fremden Währungsgebiets die dem Begriff des Geldes genügenden Qualitäten aufweisen ([X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, [X.], 30. Aufl., § 152 Rn. 2). Allerdings ist damit nicht alles, was eine ausländische Rechtsordnung nach ihrem Verständnis als "Geld" behandelt, unter den Geldbegriff der §§ 146 ff. [X.] zu subsumieren. Vielmehr ist der Geldbegriff vom [X.] Strafrecht vorgegeben und umfasst insbesondere "Papiergeld einschließlich der Banknoten und [X.]" (vgl. das [X.] vom 20. April 1929 [RGBl. 1933 II S. 913; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 1983 - 1 StR 274/83 u.a., [X.]St 32, 198, 199]). Ist hiernach eine Geldähnlichkeit gegeben, kommt es - wie bei [X.] Geld - nicht darauf an, ob es sich um ein Phantasieprodukt handelt oder um eine Nachahmung echten Geldes ([X.]/[X.]/Sternberg-Lieben aaO).

2. Ob die geforderte Geldähnlichkeit der nachgemachten Schecks besteht, diese also als "Geld" anzusehen sind, kann auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Sie liegt, da es sich weder um Papier- noch um Münzgeld handelt, auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Zwar könnte der von dem Angeklagten und seinen Hinterleuten betriebene Aufwand dafür sprechen, das die hergestellten Schecks im [X.] insgesamt als Zahlungsmittel eingesetzt werden sollten. Ein ihnen innewohnender Anschein echten Geldes, der einen Arglosen im Zahlungsverkehr täuschen könnte, wäre indes nur dann gegeben, wenn im [X.] - neben Papier- und Münzgeld - Schecks mit einem festen Nominalwert als staatlich autorisierte Zahlungsmittel in Gebrauch wären (vgl. für Wertpapiere [X.], Urteil vom 5. Mai 1987 - 1 [X.], [X.], 504, 505; vgl. auch RG, Urteil vom 27. Oktober 1924 - II 806/24, [X.], 351, 352).

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können indes aufrechterhalten werden. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird ergänzende Feststellungen treffen können, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, insbesondere zu der Frage, ob im [X.] Schecks mit festem Nominalwert als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Wäre dies der Fall, dann käme eine [X.] auch dann in Betracht, wenn es sich bei der Nachahmung um ein Phantasieprodukt handelt, weil es etwa hinsichtlich des Nominalwertes oder seines Aussehens - nach den Feststellungen hat die [X.] 5.000-Rial-Schecks wie die vom Angeklagten hergestellten nicht ausgegeben - kein Vorbild gibt.

VRi[X.] Dr. Schäfer ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.

        

[X.]     

        

     Spaniol

[X.]

                                   
                          

Ri[X.] Dr. Tiemann ist
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.

        
        

     Wimmer     

        

[X.]

        

Meta

3 StR 433/18

23.07.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 1. März 2018, Az: 5/29 KLs 13/17

§ 146 Abs 1 Nr 1 StGB, § 152 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 3 StR 433/18 (REWIS RS 2019, 5199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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