Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. 4 StR 203/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2217

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[X.] StR 203/01vom19. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2001gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-schränkt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. Oktober 2000, soweit esihn betrifft, dahin geändert, daß die tateinheitliche Ver-urteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.3. Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten [X.] hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen [X.] beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPOmit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der [X.]. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des [X.]. Die weiter gehende Revision des Angeklagten istunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt angesichtsder vom [X.] zutreffend angeführten gewichtigen Strafschärfungsgrün-de (vgl. [X.] und 30) aus, daß es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte,wenn es den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung ver-urteilt hätte.Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.hierzu [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 25 und § 154 aRdn. 22).[X.] [X.] Athing

Meta

4 StR 203/01

19.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2001, Az. 4 StR 203/01 (REWIS RS 2001, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2217

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