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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:081116B5STR437.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 437/16
vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T.
war dieser hinsichtlich des [X.] von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.
[X.]
König
Bellay Feilcke
Meta
08.11.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 437/16 (REWIS RS 2016, 2813)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2813
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