Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 437/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2813

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081116B5STR437.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 437/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T.

war dieser hinsichtlich des [X.] von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.

[X.]

König

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 437/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 437/16 (REWIS RS 2016, 2813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2813

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