Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 StR 438/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3878

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[X.]/00vom17. Januar 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 17. Januar 2001 einstimmig be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 1999 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in [X.] bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidungwendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen undsachlichen Rechts stützt.Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO ge-stützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene [X.] 28. April 1999 legte dem Angeklagten unter anderem zur Last, zusammenmit dem früheren Mitangeklagten [X.]den [X.] Staatsangehörigen M. getötet zu haben. Ohne einen entsprechenden Hinweisverurteilte die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nach Abtrennung des- 3 -Verfahrens gegen [X.] , den es [X.], wegen in [X.] [X.] Totschlags.Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. [X.] das Gericht imUrteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zuge-lassene Anklage, muß es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor [X.] hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzu-richten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen [X.] statt [X.] (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6).Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoßberuht.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:- 4 -Es ist bedenklich, dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, das Be-täubungsmittelgeschäft sei in einem besonders hohen Maße verwerflich, weilder Angeklagte durch den späteren Verkauf des Kokains, welches fiblutige [X.] darstellte, erheblichen Gewinn gezogen habe.[X.]Detter Bode [X.]

Meta

2 StR 438/00

17.01.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 StR 438/00 (REWIS RS 2001, 3878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3878

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