Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2010, Az. 3 StR 227/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4096

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Gegenstand

Strafurteil wegen Geldfälschung: Übernahme von Angaben aus der Anklageschrift durch "Einrücken"


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit einer sachlichrechtlichen Beanstandung nur gegen die Verurteilung wegen [X.]. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Wie der [X.] zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach übergab der Angeklagte in zwei Fällen dem gesondert verfolgten [X.] jeweils Falschgeld. Dieser erwarb damit weisungsgemäß in Geschäften bei ahnungslosen [X.], die er zusammen mit dem Wechselgeld an den Angeklagten weitergab. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, [X.] oder [X.] noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

3

Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

4

Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des [X.]s zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten [X.]. Eine solche Verfahrensweise des "[X.]" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem [X.] nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn  - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.

[X.]

                     [X.]

Meta

3 StR 227/10

12.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 22. Dezember 2009, Az: 10 KLs 720 Js 38312/06 - 13/09, Urteil

§ 261 StPO, § 267 StPO, § 146 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2010, Az. 3 StR 227/10 (REWIS RS 2010, 4096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4096

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Wird zitiert von

3 StR 227/10

III-1 RVs 51/18

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