Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 3 StR 227/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4077

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2010 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2009 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.] in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie wegen [X.] Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Angeklagten richtet sich mit 1 - 3 - einer sachlichrechtlichen Beanstandung nur gegen die Verurteilung wegen [X.]. Das zulässig beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Wie der [X.] zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach übergab der Angeklagte in zwei Fällen dem gesondert verfolgten

[X.] jeweils Falschgeld. Dieser erwarb damit weisungsgemäß in [X.] bei ahnungslosen Verkäufern Waren, die er zusammen mit dem Wechselgeld an den Angeklagten weitergab. Angaben dazu, wie und mit wel-cher Motivation der Angeklagte in den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb - auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuld-spruchs auf § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, [X.] oder Sichver-schaffens noch Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. 2 Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der bei-den Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 3 Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im [X.] wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen des [X.] zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten An-klagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "[X.]" birgt die Gefahr, auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig [X.] worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn dem [X.] nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn 4 - 4 - - wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "ein-gerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen [X.] zu ergänzen. [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 227/10

12.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2010, Az. 3 StR 227/10 (REWIS RS 2010, 4077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4077

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 227/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.