Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 4 StR 386/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 566

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 29. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. November 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt

als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2007 a) in den Fällen [X.] bis 17 (Anklageschrift vom 25. [X.] 2006) und im Fall I[X.] 2. (Anklageschrift vom 30. Juni 2006) sowie b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den üb-rigen Fällen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, da-von in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten [X.] in vier Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet. [X.] Der Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft [X.] [X.] jeweils zum [X.] erhobene Anklagen (Anklageschriften vom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staats-anwaltschaft [X.] zum [X.] erhobene Anklage (Anklage-schrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage der Akten durch das [X.] entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] durch [X.]uss vom 23. Januar 2007 vom [X.] "zur gemeinsamen Verhandlung" mit den dort gegen den Angeklagten bereits anhängigen, soweit es die Anklageschriften vom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren übernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das [X.] wur-den diese vom [X.] übernommen und die Anklagen der Staatsanwalt-schaft [X.] vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen. 2 Die Urteilsgründe beschränken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf eine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der [X.] Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen Geständnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten "vorbehaltlos eingeräumt" habe. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf die Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten ge-setzlichen Vorschriften. 3 - 5 - I[X.] Auch soweit es die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft [X.] zum [X.] erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit des [X.]s gegeben. Wie der [X.] in seiner [X.] vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat, ist das zunächst beim [X.] anhängig geworde-ne Verfahren bereits vor der Übernahme und Eröffnung des Verfahrens durch das [X.] von dem [X.] durch [X.]uss vom 23. [X.] 2007 gemäß § 13 Abs. 2 [X.] wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt beim [X.] gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren [X.] worden. 4 II[X.] [X.] hält nur, soweit es die Schuldsprüche in den Fällen [X.]8 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, [X.] bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und [X.] und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Im Übrigen hat es keinen Bestand. 5 1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift, mit der er die Aufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgeführt: 6 "Die Feststellungen des Urteils beschränken sich auf die bloße Wiedergabe des Wortlauts der [X.], die die [X.] zwar für eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, aber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen zu genügen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, - 6 - ob die Kammer eine eigene rechtliche Würdigung vorgenom-men hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. Der Tatrichter aber hat die Urteilsgründe nach einer voraus-gegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen las-sen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können ([X.], [X.]. v. 13.01.2005 - 3 StR 473/04, [X.]R [X.], § 267 Absatz 1 Satz 1, [X.] 13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher für erfüllt angesehen und bei der Bemessung der [X.] zugrundegelegt hat ([X.], [X.], 5. Aufl. 2003, § 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht - wie hier - dem Revisi-onsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der Urteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewer-tung im Einzelfall zu 'ermitteln'. Darüber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem wesentlichen Teil der Fälle nicht den Schuldspruch." 2. Die insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklage-sätze liegenden Mängel der [X.] (vgl. dazu auch [X.]R [X.] § 267 Abs. 1 Satz 1 [X.] 10) nötigen jedoch zur Aufhebung des Urteils nur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuld-spruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen [X.] in den Fällen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, [X.] bis 3 der Anklageschrift vom 12. Juli 2006 und [X.] der Anklageschrift vom 13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser [X.] nicht der Fall. Insoweit ist durch die - wenn auch knappen - Fest-stellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Geschädigten in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jeweils über seine [X.] getäuscht hat und dass diese dadurch einen [X.] in der festgestellten Höhe erlitten haben. Soweit es den Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom 7 - 7 - 13. September 2006 betrifft, ist das [X.] ersichtlich von einem fehlge-schlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der [X.] geständig ist, keiner näheren Erörterung bedurfte. 3. Hinsichtlich der übrigen Taten lassen die Urteilsgründe dagegen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu: 8 a) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall [X.] der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 hat das [X.] lediglich festgestellt, dass die Zeugin [X.]dem —zu keinem Zeitpunktfi zur Rückzahlung bereiten Angeklagten —im Zeitraum von September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 •fi übergeben hat, in der Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zurückzahlen. Ob der [X.] die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den genannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere Täuschungshandlungen [X.] hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Betrugsta-ten in Betracht käme, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der [X.] kann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob und - gegebenenfalls - hinsicht-lich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin inso-weit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Straf-anzeige gegen den Angeklagten erstattet und einen Strafantrag gestellt ([X.]). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in ihrer Wohnung für etwa drei Monate mit dem Angeklagten in eheähnlicher [X.] gelebt hat, zu prüfen haben, ob und - gegebenenfalls [X.] hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin ge-mäß § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der Angeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des § 247 StGB in häuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. [X.]St 29, 54). 9 - 8 - b) Soweit das [X.] den Angeklagten in den Fällen Nr. 4 und 5 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenfälschung und in den Fällen Nr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begange-nen Urkundenfälschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der Verwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der [X.] Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter [X.] unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der un-rechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für die Kontoinhaberin eine Urkunde herzustellen, die als ihre Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor (vgl. [X.] in [X.] § 267 Rdn. 131; [X.]/[X.]/[X.] StGB 27. Aufl. 2006 § 267 Rdn. 48 ff.). 10 c) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung ei-ner Flugreise für sich, die Geschädigte und deren Kinder über das [X.]) las-sen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Sofern das [X.], was mangels einer rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten unklar bleibt, die Buchung der Reise als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen [X.] nicht aus, den Schuldspruch zu belegen. 11 d) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in den Fällen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und wegen versuchten Betruges in den Fällen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage: 12 - 9 - Im Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des "[X.]" der Geschädigten) lässt sich der in einem Satz bestehenden Schilderung des äußeren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche Weise der Angeklagte den "Anschein erweckte", die Geschädigte sei die Bestel-lerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem ver-steht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsmäßig handelte. 13 In den [X.] (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8 (Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten getäuschte Versicherung eine ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen hat. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit [X.] des [X.] der erstrebte Versi-cherungsschutz gewährt worden ist oder ob dieser - was regelmäßig der Fall ist - erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungsprämie begonnen hätte. 14 Die Schuldsprüche wegen versuchten Betruges in den [X.] (Abschlüsse von Sparverträgen) sowie [X.]1 (Abschluss eines Hundehaft-pflichtversicherungsvertrages) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt, worin nach der Vorstellung des Angeklagten die vermögensschädigende Verfü-gung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese Verträge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden sind, so dass möglicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbständige [X.] gewerteten Fälle [X.]4 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten 15 - 10 - die jeweiligen Zahlungen des Geschädigten, —nachdem ihm der Angeklagte ei-nen von ihm ausgestellten [X.], übergeben hatte. In den Fällen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht näher [X.] längeren Beziehung des Angeklagten zu dem Geschädigten [X.]zudem nicht von selbst, dass sich dieser über die Zahlungsfähigkeit und Zah-lungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat. 16 e) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche Über-prüfung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht hinreichend belegt, dass sich der Zeuge [X.] über die [X.] und [X.]fähigkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Angeklagten zugesagten Gegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits im Jahre 2002 betrogen hatte und dies im März 2004 versucht hatte (Fälle [X.], 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), hätte die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums näherer Begründung bedurft. Zudem lässt sich den [X.] nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landge-richts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen [X.]liegen soll. Soweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen Gläubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeit-punkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten Scheck einzulösen. 17 - 11 - [X.] Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.] bis 17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der [X.] hebt auch die übri-gen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen insgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserwägungen aus den in der Antragsschrift des [X.]s genannten Gründen, auf die insoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen. 18 V. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, können jedoch - insoweit lassen die Urteilsgründe eine revisionsrechtliche Überprüfung zu - die von dem sachverständig beratenen [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben. 19 [X.] [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 386/07

29.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2007, Az. 4 StR 386/07 (REWIS RS 2007, 566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 566

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