Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2000, Az. V ZR 49/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2117

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] § 3Die Vereinbarung in [X.], wonach der Erwerber ei-nes Grundstücks nach [X.] bis zur Fälligkeit des Kaufpreises [X.] zahlen muß, ist nicht ungewöhnlich im Sinne des § 3 [X.], [X.]. v. 26. Mai 2000 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezember 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.In diesem Umfang wird - unter Aufhebung des [X.] vom 21. Juli 1998 - die Beru-fung der Klägerin gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. November 1997 zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisions- und des Berufungs-verfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis [X.] entstandenen Kosten, die dieser zur Last fallen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1992 erwarb die Klägerin vonder [X.] ein 55.153 qm großes Grundstück, welches Teil eines noch- 3 -zu erschließenden Gewerbegebiets werden sollte. Als vorläufigen Kaufpreisvereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 827.295 DM, der nachEintragung einer Auflassungsvormerkung und Vorliegen der zur [X.] erforderlichen Genehmigungen fällig war. In § 4 Abs. 3 heißt [X.] vorläufige Kaufpreis ist ab [X.] bis zur Kaufpreisfälligkeit [X.] % p.a. zu verzinsen." § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 lauten: "Der Kaufpreis wird [X.] bis 31. August 1994 gestundet. Sollte jedoch vor Ablauf der [X.] eine weitere Veräußerung an einen Bauträger oder Investor erfolgen, sotritt die Fälligkeit vier Wochen nach dem [X.]punkt ein, nachdem die Kaufpreis-zahlung aus der Weiterveräußerung an den Käufer ([X.]) fällig ist." [X.] und der Zinsen unterwarf sich die Klägerin dersofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.[X.] war der 21. März 1993. Die nach § 4 Abs. 5 des [X.] vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen traten am 30. August 1994 ein.Für den dazwischenliegenden [X.]raum hat die Beklagte von der Klägerin Zin-sen in Höhe 95.598,53 DM verlangt. Die Klägerin hat daraufhin den [X.] insoweit angefochten, als sie sich über die Rechtsfolgen der Regelung des§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 3 im Irrtum befunden habe.Die [X.]hat ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die [X.] abgetreten. Die Beklagte ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung [X.] erteilen und beantragte mit Schreiben vom 25. Juni 1997 bei dem zu-ständigen Landkreis die Zulassung der Zwangsvollstreckung gegen die [X.] 4 -Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die [X.] der [X.], weil die [X.] nichtig, wenigstens aberwegen Verstoßes gegen Vorschriften des [X.] unwirksam sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, soweit sie aufden Anspruch aus der [X.] gestützt wird. Mit der Revision, deren Zu-rückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der [X.] um eine allgemeine Geschäftsbedingung, welche die Beklagte der Klä-gerin bei Vertragsschluß gestellt habe. Sie sei nach § 3 [X.] nicht Vertrags-bestandteil geworden, weil die Klägerin nicht mit vor Fälligkeit des [X.] Zinsen hätte rechnen können. Darüber hinaus sei die Klausel [X.] § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam.II.Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.- 5 -1. Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, daß die Wirksamkeit der [X.] nach den Vorschriftendes [X.] zu beurteilen ist. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß [X.] einem von der Beklagten für viele gleichgeartete Fälle [X.] entstammt. Vielmehr wendet sie sich gegen die Annahme [X.], daß die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei.Damit bleibt sie jedoch erfolglos. Sie kann nämlich nicht auf einen - ihrer Parteiobliegenden (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juni 1996, [X.], [X.], 2025,2027 m.w.[X.]) - Vortrag in den Tatsacheninstanzen verweisen, wonach die Zins-regelung ernsthaft zur Disposition gestanden und die Klägerin sich ausdrück-lich mit ihr einverstanden erklärt hätte. Dies wäre aber für ein Aushandeln [X.] von § 1 Abs. 2 [X.] erforderlich gewesen (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März1991, [X.], NJW 1991, 1678, 1679; [X.]. v. 5. Dezember 1995,X [X.], NJW-RR 1996, 783, 787).2. Mit Erfolg rügt die Revision dagegen die Anwendung des § 3 [X.]durch das Berufungsgericht. Es nimmt zu Unrecht an, die [X.] sei soungewöhnlich, daß die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.a) Fehlerhaft ist bereits seine Ausgangsüberlegung, daß die [X.]ohne inneren Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen stehe. [X.] sieht eine Verzinsung für die [X.] zwischen dem [X.], vondem ab der Klägerin die Nutzungen des Kaufpreises zustehen, und der Fällig-keit des Kaufpreises vor. Deutlicher kann der Zusammenhang zwischen [X.] und Nutzungsberechtigung nicht zum Ausdruck kommen. Außerdem [X.] sich aus der Stellung der Klausel innerhalb des Vertrags und ihrem Sinn-zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zur Höhe des Kaufpreises, daß- 6 -nicht etwa eine von der Nutzung des Grundstücks abgekoppelte zusätzlicheGegenleistung der Klägerin vereinbart werden sollte. Darin unterscheidet sichdieser Fall von dem der [X.]sentscheidung vom 24. Februar 1995(V [X.], NJW 1995, 1827), die das Berufungsgericht für seine Auffas-sung heranzieht. Die dortigen Vertragsparteien hatten neben dem Kaufpreis alsweitere Gegenleistung die Zahlung von Vorfälligkeitszinsen vereinbart, die inkeinem Zusammenhang mit der Überlassung von Nutzungen standen. Hier [X.] die [X.] dagegen die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlungeines Entgelts dafür, daß sie das Grundstück nutzen darf, bevor sie den [X.] zahlen [X.]) [X.] ist nicht so ungewöhnlich, daßsie nach § 3 [X.] nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Der hier maßgebli-che Erwerberkreis muß nämlich damit rechnen, daß die Nutzung des Grund-stücks nicht unentgeltlich gestattet wird, solange der Kaufpreis nicht bezahltwerden muß. Es entspricht allgemein bekannter Praxis im Geschäftsleben, [X.] die Nutzung von Wirtschaftsgütern nur gegen Entgelt zu ge-statten. Nichts anderes gilt für den nichtkaufmännischen Grundstücksverkehr.Nutzt der Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Grundstück schonvor Kaufpreisfälligkeit, erlangt er einen wirtschaftlichen Vorteil. Der lag hierdarin, daß die Klägerin sofort nach [X.] mit den Vorbereitungen zurVermarktung des Grundstücks beginnen konnte. Dadurch verschiebt sich [X.] den Vertragsparteien vereinbarte Wertverhältnis zwischen Leistung [X.] einseitig zugunsten des Käufers, ohne daß es dafür einenrechtfertigenden Grund gibt. Daß die Höhe des Entgelts hier nicht in einem be-stimmten Betrag, sondern in einem vom-Hundert-Satz des [X.] wurde, ändert [X.] 7 -c) Ungewöhnlich kann eine Klausel auch dann sein, wenn sie vom dis-positiven Recht erheblich abweicht (vgl. [X.], [X.]. v. 21. November 1991,IX ZR 60/91, [X.], 1234, 1236). Das ist hier jedoch nicht der Fall. § 452[X.] steht der Zinsregelung nicht entgegen. Die Vorschrift setzt eine andereFallgestaltung voraus. Darauf, daß sie nach der überwiegend im Schrifttumvertretenen Auffassung die Fälligkeit des Kaufpreises voraussetzt([X.]/[X.], 3. Aufl., § 452 Rdn. 3; [X.]/[X.],[X.], 59. Aufl., § 452 Rdn. 3; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 452 Rdn. 10;Staudinger/[X.], [X.] [1995], § 452 Rdn. 7; Dänekamp, NJW 1994, 2271 [X.], [X.] 1995, 53 ff; ebenso [X.], NJW 1994, 1225;a.[X.], NJW-RR 1987, 722; [X.], NJW-RR 1989, 333;KG Berlin, [X.] 1998, 140; [X.], [X.] 1999, 169[rechtskräftig, die dagegen gerichtete Revision hat der [X.] nicht angenom-men]; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 452 [X.]. 2; [X.], NJW 1995, 1727 ff),kommt es nicht an. Einmal geht es hier - anders als bei § 452 [X.] - um eineRegelung für die Dauer der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, zumanderen um eine Nutzungsverzinsung ab [X.] bis zur Kaufpreisfäl-ligkeit. Für die [X.] ab Kaufpreisfälligkeit nach § 4 Abs. 5 des [X.] vorgesehen, so daß die allein diesen [X.]raum betref-fende Stundungsvereinbarung die den davor liegenden [X.]raum betreffendeZinsregelung nicht als überraschend erscheinen lassen [X.]) Auf die weiteren [X.] der Revision, die darauf abzielen, daß dieKlägerin die Klausel kannte und deshalb von ihr nicht mehr überrascht werdenkonnte, kommt es somit nicht mehr an.- 8 -3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, die [X.] sei nach§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Es geht hier nicht um die [X.] von Vorfälligkeitszinsen, sondern von [X.]. Sie benach-teiligt die Klägerin nicht unangemessen ([X.], [X.]. v. 1. März 2000,VIII ZR 77/99, [X.], 925, 926 f).4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Zinshöhe. [X.] führt dazu, daß die Klägerin ein monatliches Nutzungsentgelt von5.515,30 DM zahlen soll, was einem Betrag von lediglich 0,10 DM/qm ent-spricht.5. Das [X.]eil des [X.] vom 6. März 1986(VII ZR 195/84, NJW 1986, 1805) steht der hier vertretenen Auffassung nichtentgegen, weil die zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. [X.] Fall war es gerade nicht so, daß der Kaufpreis wegen der dem Erwerbervor Fälligkeit eingeräumten Befugnis zur Nutzung des [X.] werden sollte; vielmehr begann die [X.] bereits vor [X.] und bestand unabhängig von der [X.]. Deswegen beinhaltetdie dortige [X.] eine versteckte Erhöhung des Kaufpreises, mit der [X.] zu rechnen braucht. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.6. Die Zinsvereinbarung ist auch nicht wegen der von der Klägerin er-klärten Anfechtung nichtig. Ein Anfechtungsgrund lag nämlich nicht vor, weildie Klägerin keinem Irrtum im Sinne des § 119 [X.] unterlag.7. Für die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte [X.] gibt es keine [X.] -8. Schließlich besitzt die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruchaus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ([X.] der Beklagten ist nicht ersichtlich.[X.] allem ist die Klage in vollem Umfang unbegründet.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.]Tropf [X.] Lemke

Meta

V ZR 49/99

26.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2000, Az. V ZR 49/99 (REWIS RS 2000, 2117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2117

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