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PDF anzeigen[X.] StR 569/99vom25. Januar 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2000gemäß §§ 406 a Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. April 1999 werden als [X.] verworfen.2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Betruges u.a. zu Frei-heitsstrafen verurteilt. Es hat ferner im Adhäsionsverfahren die Angeklagtenzur Zahlung von Geldbeträgen an geschädigte Anleger verpflichtet, und zwarden Angeklagten [X.]. zur Zahlung von insgesamt 229.190 DM, undden Angeklagten [X.] zur Zahlung von 80.960 DM. Der Angeklagte [X.]. hat flgegen das [X.] Revision eingelegt. Für den [X.] hat sein Verteidiger Revision flgegen die Entscheidung des [X.] im [X.] eingelegt. Weitere Erklärungen sind nicht er-folgt.Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von § 345Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sind. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift [X.] -flNach § 406 a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Angeklagte mit demRechtsmittel der Revision allein gegen die Entscheidung im [X.] vorgehen; auch insoweit gelten die [X.] über die Einlegung der Revision (vgl. [X.] [X.] 4. Aufl. § 406 a Rdnr. 2). Diesen Anforderungengenügen die eingelegten Revisionen nicht, da sie nicht innerhalbder mit Zustellung der Urteile am 27. Juli 1999 ([X.]. )bzw. 24. Juli 1999 ([X.] ) beginnenden Monatsfrist von den Ange-klagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch einevon ihren Verteidigern oder anderen Rechtsanwälten unter-zeichnete [X.]rift begründet wurden. Zwar ist das Fehlen aus-drücklicher Revisionsanträge (§ 344 Abs. 1 StPO) vorliegendunschädlich, da sich dem Inhalt der Revisionsschriften eindeutigentnehmen lässt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4; Se-natsbeschluss vom 7. Januar 1999 - 4 StR 652/98 -; [X.]/[X.] StPO 24. Aufl. § 344 Rdnr. 3 m.w.[X.]; Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. § 344 Rdnr. 2 m.w.[X.] sie das Ziel verfolgen, dass die stattgebende Adhäsion-sentscheidung aufgehoben und von einer Entscheidung über diegeltend gemachten Ansprüche abgesehen wird. Die [X.] lassen jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nichterkennen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechts-norm über das Verfahren oder wegen der Verletzung sachlichenRechts angefochten ist. Die bloße Erklärung, dass flgegen [X.] [X.] bzw. flgegen die Entscheidung imAdhäsionsverfahren [X.] eingelegt wird, genügt [X.] nicht. Zwar muss im Gegensatz zu der Verfah-rensrüge die Sachrüge nicht weiter begründet werden. Sie mussaber zweifelsfrei erhoben werden; die [X.] allein,ebenso die Beschränkung auf bestimmte [X.] hier auf das Adhäsionsverfahren - (vgl. [X.], 298;[X.]/[X.] a.a.[X.]. 11) kann nicht als Er-hebung der Sachrüge angesehen werden (vgl. [X.] vom 12. Juli 1979 - 4 StR 373/79 - bzw. 29. Oktober 1980- 4 StR 560/80 -; [X.], 710; [X.], 597;- 4 -BGH NStZ-RR 1998, 18; [X.]/[X.] a.a.[X.]. 68m.w.[X.]; [X.]/[X.] a.a.[X.] schließt sich der Senat an.[X.]
Meta
25.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2000, Az. 4 StR 569/99 (REWIS RS 2000, 3356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3356
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